Rechtssatz RS0009899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009899
Entscheidungsdatum
03.12.1969
Rechtssatz
Soweit ein Warenlager Zubehör eines lebenden Unternehmens ist, teilt es dessen rechtliches Schicksal, das heißt, es kann daran als Gesamtsache abgesondert vom Unternehmen kein Eigentum erworben werden. Dies gilt auch für den Fall, daß einzelne Stücke des Warenlagers im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Unternehmens zum Verkauf bestimmt sind und durch Nachschaffungen ersetzt werden. Eigentumsrecht an Warenlager eines Unternehmens und an dessen Bargeldbestand bzw an den Einzelstücken eines ohne wirtschafliche Beziehung zu einem Unternehmen vorhandenen Warenlager.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0009899
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19691203_OGH0002_0050OB00253_6900000_001