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Rechtssatz RS0009899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009899

Geschäftszahl

5Ob253/69

Entscheidungsdatum

03.12.1969

Rechtssatz

Soweit ein Warenlager Zubehör eines lebenden Unternehmens ist, teilt es dessen rechtliches Schicksal, das heißt, es kann daran als Gesamtsache abgesondert vom Unternehmen kein Eigentum erworben werden. Dies gilt auch für den Fall, daß einzelne Stücke des Warenlagers im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Unternehmens zum Verkauf bestimmt sind und durch Nachschaffungen ersetzt werden. Eigentumsrecht an Warenlager eines Unternehmens und an dessen Bargeldbestand bzw an den Einzelstücken eines ohne wirtschafliche Beziehung zu einem Unternehmen vorhandenen Warenlager.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 253/69
    Entscheidungstext OGH 03.12.1969 5 Ob 253/69
    SZ42/181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0009899

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19691203_OGH0002_0050OB00253_6900000_001