Damit macht die Antragstellerin allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) geltend:Damit macht die Antragstellerin allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) geltend:
1. Aufschiebend bedingte Rechte können nach hLuRsp vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS-Justiz RS0060269, insbesondere [T4]; Hinteregger in Schwimann³ Vor §§ 431-446 ABGB Rz 19; Spielbüchler in Rummel³ § 431 ABGB Rz 9 mwN). Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen (vgl 5 Ob 234/00y = MietSlg 52.665; 5 Ob 278/99i = RPflSlgG 2712 = MietSlg 52.655; 5 Ob 1022/96).1. Aufschiebend bedingte Rechte können nach hLuRsp vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS-Justiz RS0060269, insbesondere [T4]; Hinteregger in Schwimann³ Vor Paragraphen 431 -, 446, ABGB Rz 19; Spielbüchler in Rummel³ Paragraph 431, ABGB Rz 9 mwN). Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen vergleiche 5 Ob 234/00y = MietSlg 52.665; 5 Ob 278/99i = RPflSlgG 2712 = MietSlg 52.655; 5 Ob 1022/96).
2. Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken (5 Ob 234/00y mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Parteien mit den wiedergegebenen Regelungen des Kaufvertrags beabsichtigt hätten, den Anspruch der Käuferin auf Verbücherung ihres Eigentums vom Nachweis der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, ist schon deshalb vertretbar, weil die zweite Passage immerhin in das mit „Bedingung" titulierte und mehrere (andere) aufschiebende Bedingungen enthaltende Vertragskapitel aufgenommen wurde. Der Eintritt einer Bedingung ist dann durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, die hier fehlt. Für ein aufschiebend bedingtes Recht kommt auch eine Vormerkung nicht in Frage (vgl 5 Ob 35/88 = NZ 1988/132, 289 [Hofmeister, 291]).2. Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken (5 Ob 234/00y mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Parteien mit den wiedergegebenen Regelungen des Kaufvertrags beabsichtigt hätten, den Anspruch der Käuferin auf Verbücherung ihres Eigentums vom Nachweis der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, ist schon deshalb vertretbar, weil die zweite Passage immerhin in das mit „Bedingung" titulierte und mehrere (andere) aufschiebende Bedingungen enthaltende Vertragskapitel aufgenommen wurde. Der Eintritt einer Bedingung ist dann durch eine den Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, die hier fehlt. Für ein aufschiebend bedingtes Recht kommt auch eine Vormerkung nicht in Frage vergleiche 5 Ob 35/88 = NZ 1988/132, 289 [Hofmeister, 291]).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 126, Absatz 2, GBG) unzulässig und zurückzuweisen.