Zutreffend wird in der Revisionsbeantwortung ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 512/95 im zweiten Rechtsgang noch davon ausgegangen ist, dass der bewirkte Schallschutzmangel zumindest teilweise (durch Erhöhung der Schalldämmung) verbessert werden könne. Deshalb wurde ausgesprochen, dass der Verbesserungsanspruch, der auf Ersatz der Kosten der (mit zumutbaren Mitteln) bloß teilweise möglichen Verbesserung gerichtet war, durch den Schadenersatzanspruch ersetzt werde, wogegen für den dann noch verbleibenden Mangel (die Differenz zur ordnungsgemäßen Schalldämmung) dem Werkbesteller ein Preisminderungsanspruch zustehe. Durch die Erfüllung des Schadenersatzanspruchs und des Preisminderungsanspruchs des Werkbestellers im aufgezeigten Umfang trete im Regelfall keine Bereicherung des Werkbestellers ein. Im weiteren sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Werkbesteller Anspruch auf Verbesserung habe und er wegen der Ablehnung der Verbesserung berechtigt sei, die für die Verbesserung erforderlichen fiktiven Kosten zu begehren, ein derartiges, aus der Schlechterfüllung eines Werkvertrags abgeleitetes Schadenersatzbegehren seine Grenze auch nicht im Ausmaß der objektiven Werkminderung des mangelhaften Werks gegenüber dem mangelfreien Werk habe, weil der Besteller Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Voraussetzung sei allerdings, dass der Werkbesteller einen Aufwand machen muss oder zumindest müsste, um nachträglich eine dem Unternehmer obliegende Verbesserungspflicht zu erfüllen.
Diese Voraussetzung verkennt aber der Revisionswerber. Dort, wo Verbesserung möglich ist, wird der Verbesserungsanspruch durch den Anspruch auf Schadenersatz = Erfüllungsinteresse ersetzt. Für den dann noch verbleibenden Mangel besteht der Preisminderungsanspruch.
Diese Aussage steht der Rechtsmeinung des Revisionswerbers entgegen, der meint, dort, wo keine Mängelbehebung möglich sei, stünden fiktive Verbesserungskosten zusätzlich zur Preisminderung zu.
Der Verbesserungsanspruch als offengebliebener ursprünglicher Erfüllungsanspruch (vgl Reischauer in Rummel Rz 10 zu § 932 ABGB; Bydlinski in Klang IV/2, 154) setzt seinem Wesen nach einen behebbaren Mangel voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht kein Erfüllungsanspruch, weil eine Erfüllung nicht möglich ist (vgl Reischauer aaO; Bydlinski aaO). Auch die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung (5 Ob 512/95 = JBl 1995, 791 stellt klar, dass für die Kumulierung von Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren für ein und denselben Mangel Voraussetzung ist, dass dieser wenigstens teilweise behebbar ist (vgl auch 7 Ob 541/95).Der Verbesserungsanspruch als offengebliebener ursprünglicher Erfüllungsanspruch vergleiche Reischauer in Rummel Rz 10 zu Paragraph 932, ABGB; Bydlinski in Klang IV/2, 154) setzt seinem Wesen nach einen behebbaren Mangel voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht kein Erfüllungsanspruch, weil eine Erfüllung nicht möglich ist vergleiche Reischauer aaO; Bydlinski aaO). Auch die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung (5 Ob 512/95 = JBl 1995, 791 stellt klar, dass für die Kumulierung von Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren für ein und denselben Mangel Voraussetzung ist, dass dieser wenigstens teilweise behebbar ist vergleiche auch 7 Ob 541/95).
Dass der auf Schadenersatz gestützte Anspruch auf jenen Betrag, der für die Behebung des Mangels durch Dritte notwendig ist (Deckungskapital) nicht mit der nach der relativen Berechnungsmethode zu ermittelnden Minderung des Werklohns beschränkt ist (vgl auch ecolex 1996, 250) setzt ebenfalls voraus, dass ein behebbarer Mangel vorliegt.Dass der auf Schadenersatz gestützte Anspruch auf jenen Betrag, der für die Behebung des Mangels durch Dritte notwendig ist (Deckungskapital) nicht mit der nach der relativen Berechnungsmethode zu ermittelnden Minderung des Werklohns beschränkt ist vergleiche auch ecolex 1996, 250) setzt ebenfalls voraus, dass ein behebbarer Mangel vorliegt.
Genau das wird aber auch durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im zweiten Rechtsgang, auf die sich der Revisionswerber beruft, klargestellt. Darüber hinaus waren Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, wie sie § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision fordert, nicht entscheidungserheblich. Es war daher die Unzulässigkeit der Revision wahrzunehmen und wie im Spruch zu entscheiden.Genau das wird aber auch durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im zweiten Rechtsgang, auf die sich der Revisionswerber beruft, klargestellt. Darüber hinaus waren Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, wie sie Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision fordert, nicht entscheidungserheblich. Es war daher die Unzulässigkeit der Revision wahrzunehmen und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten stehen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten stehen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.