Der Berichtigungsantrag ist berechtigt.
Die Antragstellerin vermag zwar die Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels nicht zweifelsfrei zu erweisen, das darf aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Solange die Verspätung nämlich nicht eindeutig ausgewiesen ist, gilt die Vermutung der Rechtzeitigkeit (vgl RIS-Justiz RS0006965). Eine Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt jedoch das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 14 AußStrG. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs 2 EheG, dass zwar grundsätzlich bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen werden, nach den Umständen des Einzelfalls aber doch eine Leistung gewichtiger gewertet werden kann als die andere (RIS-Justiz RS0057969). Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Vermögensauseinandersetzung hängt also jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessungsbereichs von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (6 Ob 229/99s). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, was die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte.Die Antragstellerin vermag zwar die Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels nicht zweifelsfrei zu erweisen, das darf aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Solange die Verspätung nämlich nicht eindeutig ausgewiesen ist, gilt die Vermutung der Rechtzeitigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0006965). Eine Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt jedoch das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 14, AußStrG. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 83, Absatz 2, EheG, dass zwar grundsätzlich bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen werden, nach den Umständen des Einzelfalls aber doch eine Leistung gewichtiger gewertet werden kann als die andere (RIS-Justiz RS0057969). Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Vermögensauseinandersetzung hängt also jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessungsbereichs von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (6 Ob 229/99s). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, was die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte.
Wenn also das Rekursgericht den Umstand, dass der Antragstellerin zwar die Erziehung von drei Kindern oblag, sie jedoch von Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet war, während der Antragsgegner einen weit überdurchschnittlichen finanziellen Beitrag zum Familieneinkommen erzielte, als ungleichteilige Beiträge der Parteien zu ehelichen Lebensführung wertete und der Antragstellerin statt einer sich bei einer 1 : 1 - Teilung ergebenden S 845.000 an Ausgleichszahlung den Betrag von S 1,000.000 auferlegte, liegt darin jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.
Das Fehlen der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels hat zu seiner Zurückzuweisung zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf§ 234 AußStrG, wobei allerdings eine Honorierung des Berichtigungsantrags nur nach tp 1 und nur auf Basis des bekämpften Differenzbetrags von S 155.000 = EUR 11.264,28 zu erfolgen hatte.