Die Revisionsrekurse beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626; NZ 1998, 257). Ein solches Abweichen vermag keiner der beiden Revisionsrekurse aufzuzeigen.
Der Mann wies zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem der Aufteilung unterliegenden Haus um sein Elternhaus handelt, lässt aber die Tatsache außer Acht, dass ihm nicht die gesamte Liegenschaft, sondern nur ein Hälfteanteil übertragen wurde, während der andere Hälfteanteil dem Wunsch seiner Eltern entsprechend der Frau zukam. Dass die Liegenschaftshälfte nur deshalb der Frau übertragen worden sei, weil der Mann darauf gedrängt habe, wurde nicht einmal behauptet, sodass jene Entscheidungen, die in einem solchen Fall Billigkeitserwägungen zugunsten des Mannes ausschlagen lassen (8 Ob 87/97w), hier nicht heranzuziehen sind. Die Vereinbarung einer Bedingung für die Übertragung des Hälfteanteiles an die Frau dahin, dass die Ehe aufrecht bleiben müsse, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, mögen die Eltern des Mannes - wie in solchen Fällen durchaus verständlich - vom Fortbestehen der Ehe ausgegangen sein, als sie sich zur Übertragung des Hälfteanteiles an ihre Schwiegertochter entschlossen. In der Ansicht, dass der Frau nicht nur ein Ausgleich für den von ihr mitgeschaffenen Wertzuwachs durch Verbesserungsarbeiten am Haus, sondern auch für die Aufgabe der Ehewohnung und insbesondere der Liegenschaftshälfte zukommen solle, kann daher eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass sich die Frau eine neue Wohnung einrichten musste, während dem Mann der Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart bleibt (vgl 5 Ob 570/81; 1 Ob 631/88 ua).In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass sich die Frau eine neue Wohnung einrichten musste, während dem Mann der Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart bleibt vergleiche 5 Ob 570/81; 1 Ob 631/88 ua).
Ebensowenig gibt aber auch die Auffassung des Rekursgerichtes, dass die Frau unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles etwas weniger als den halben Schätzwert des Hauses erhalten solle, zu einer näheren Befassung mit dieser Frage Anlass. Dem Argument des Rekursgerichtes, dass jene Gegenleistungen (Pflegeleistungen usw), die die Frau erbringen hätte müssen, (zumindest in der Praxis) nun nicht mehr zum Tragen kommen werden, tritt die Frau nicht weiter entgegen.
Die Ansparsumme der Lebensversicherung des Mannes während der Ehe und die dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnenden Fahrnisse wurden im Ergebnis ohnehin etwa im Verhältnis 1 : 1 zwischen den ehemaligen Eheleuten aufgeteilt, wobei der Wert der der Frau zugekommenen Fahrnisse etwas überwiegt (173.230 S zu 157.450 S) und damit auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der PKW letztendlich teilweise aus dem der Frau zugefallenen Abfindungsbetrag für ihren Erbteil finanziert wurde. Schon deshalb kann darin, dass das Rekursgericht den dementsprechenden Geldbetrag von 50.000 S nicht gesondert berücksichtigt und zusätzlich der Frau zugeteilt hat, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Dem Hinweis auf die beengten finanziellen Verhältnisse des Mannes ist entgegenzuhalten, dass er nun Alleineigentümer einer von Hypotheken nicht belasteten Liegenschaft ist, während sich die Frau eine neue Wohnmöglichkeit schaffen musste. Andererseits besteht für einen eigenen "Billigkeitszuschlag für das Verlassen der Ehewohnung in Höhe von 50.000 S", wie ihn die Frau begehrt, kein ersichtlicher Anlass.
Beide Revisionsrekurse gegen die nach der Besonderheit dieses Falles durchaus als ausgewogen anzusehenden Aufteilungsentscheidung der Vorinstanzen sind daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Aufhebung der Kosten der beiden Revisionsrekursbeantwortungen, in denen jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Gegners hingewiesen wurde, entspricht der Billigkeit (§ 234 AußStrG).Die Aufhebung der Kosten der beiden Revisionsrekursbeantwortungen, in denen jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Gegners hingewiesen wurde, entspricht der Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG).