Begründung:
Am 2. 6. 2000 teilte das Bundesdenkmalamt dem Grundbuchsgericht gemäß § 3 Abs 2 DMSG (idF BGBl 1990/473) mit, das dass Haus Nr. 12 "*****" auf der EZ ***** KG ***** unter Schutz gestellt wurde, mit dem Hinweis auf den Spruch des beigelegten rechtskräftigen Bescheids vom 31. August 1999 zwecks Ersichtlichmachung von Amts wegen gemäß § 3 Abs 3 DMSG.Am 2. 6. 2000 teilte das Bundesdenkmalamt dem Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DMSG in der Fassung BGBl 1990/473) mit, das dass Haus Nr. 12 "*****" auf der EZ ***** KG ***** unter Schutz gestellt wurde, mit dem Hinweis auf den Spruch des beigelegten rechtskräftigen Bescheids vom 31. August 1999 zwecks Ersichtlichmachung von Amts wegen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DMSG.
Im Spruch des rechtskräftigen Bescheides wird ausgeführt, dass der sogenannte "*****", Haus Nr. 12 in ***** sich auf der Grundstücksnummer 18, EZ ***** KG ***** befinde.
Nach Erlassung des Bescheides, (31. 8. 1999) wurden ob der EZ ***** des Grundbuchs ***** im Rang der TZ 1707/1999 am 16. 9. 1999 die Grundstücke 547/2 und 18 in das Grundstück 544 einbezogen. Seither besteht die EZ ***** nur noch aus den Grundstücken 543/2 und 544.Nach Erlassung des Bescheides, (31. 8. 1999) wurden ob der EZ ***** des Grundbuchs ***** im Rang der TZ 1707 aus 1999, am 16. 9. 1999 die Grundstücke 547/2 und 18 in das Grundstück 544 einbezogen. Seither besteht die EZ ***** nur noch aus den Grundstücken 543/2 und 544.
Das Erstgericht verweigerte daraufhin durch Antragsabweisung die durch § 3 Abs 3 DMSG vorgesehene Ersichtlichmachung der Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals. Ein Grundstück Nr. 18 existiere in der EZ ***** KG ***** nicht.Das Erstgericht verweigerte daraufhin durch Antragsabweisung die durch Paragraph 3, Absatz 3, DMSG vorgesehene Ersichtlichmachung der Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals. Ein Grundstück Nr. 18 existiere in der EZ ***** KG ***** nicht.
Einen dagegen von der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), vertreten durch die Finanzprokuratur "ausdrücklich namens der Einschreiterin" erhobenen Rekurs gegen diesen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Der Republik Österreich (dem Bundesdenkmalamt) fehle diesfalls die Rekurslegitimation (SZ 62/56 u. a.). Dies habe zur Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels zu führen.
Das Rekursgericht setzte sich im weiteren noch unter der Voraussetzung, dass man das Einschreiten der Prokuratur § 1 Abs 3 des ProkG unterstellen wollte, mit der fehlenden Berechtigung des Rekurses auseinander.Das Rekursgericht setzte sich im weiteren noch unter der Voraussetzung, dass man das Einschreiten der Prokuratur Paragraph eins, Absatz 3, des ProkG unterstellen wollte, mit der fehlenden Berechtigung des Rekurses auseinander.
Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), vertreten durch die Finanzprokuratur, wiederum "namens der Einschreiterin", jedoch mit der ausführlichen Begründung einer aus § 1 Abs 3 ProkG resultierenden Rechtsmittellegitimation.Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), vertreten durch die Finanzprokuratur, wiederum "namens der Einschreiterin", jedoch mit der ausführlichen Begründung einer aus Paragraph eins, Absatz 3, ProkG resultierenden Rechtsmittellegitimation.
Unbestritten sei, dass der Republik Österreich kein Rekursrecht zukomme, wohl aber der Prokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkG zum Schutz öffentlicher Interessen. Das Rekursgericht hätte daher davon ausgehen müssen, dass das Rechtsmittel jedenfalls auch von der Prokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkG erhoben worden sei, und hätte damit nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels gelangen dürfen. Im weiteren setzt sich das Rechtsmittel mit der materiellen Rekursbegründung auseinander, wobei es im Wesentlichen darum geht, ob bei nachträglicher Änderung im Gutsbestand ein neuerlicher Unterschutzstellungsbescheid zu erlassen gewesen wäre oder aber das Grundbuchsgericht sich mit einer neuen Mitteilung gemäß § 3 Abs 3 DMSG zufrieden geben müsste.Unbestritten sei, dass der Republik Österreich kein Rekursrecht zukomme, wohl aber der Prokuratur gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG zum Schutz öffentlicher Interessen. Das Rekursgericht hätte daher davon ausgehen müssen, dass das Rechtsmittel jedenfalls auch von der Prokuratur gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG erhoben worden sei, und hätte damit nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels gelangen dürfen. Im weiteren setzt sich das Rechtsmittel mit der materiellen Rekursbegründung auseinander, wobei es im Wesentlichen darum geht, ob bei nachträglicher Änderung im Gutsbestand ein neuerlicher Unterschutzstellungsbescheid zu erlassen gewesen wäre oder aber das Grundbuchsgericht sich mit einer neuen Mitteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DMSG zufrieden geben müsste.
Begehrt wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes von Amts wegen angeordnet werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Rechtsmittellegitimation der Finanzprokuratur zur Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein Rekursgericht ein Rechtsmittel der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt) zurückgewiesen hat, unterstellt, gilt folgendes: