Entscheidungsgründe:
Der Kläger war im April 2002 Eigentümer eines Traktors Marke Fastrac 1115, Baujahr 1996, mit einem damaligen Zeitwert von EUR 38.710 zuzüglich EUR 1.056 für eine Klimaanlage. Der Beklagte war im April 2002 Eigentümer eines erstmals am 22. 4. 1993 zugelassenen Traktors Marke Fastrac 150 mit einem damaligen Zeitwert von EUR 34.406 zuzüglich EUR 726 für eine Klimaanlage. Der Beklagte interessierte sich für den Traktor des Klägers, besichtigte diesen und bot seinen Traktor dem Kläger gegen Aufzahlung zum Tausch an. Der Beklagte erklärte dem Kläger, dass sein Traktor einen stärkeren Motor habe und zusätzlich mit einer Fronthydraulik ausgestattet sei; er versicherte dem Kläger, dass sein Traktor das Baujahr 1999 aufweise und er wies eine Einzelgenehmigung vor, aus welcher die Erstzuweisung eines Kennzeichens mit 7. 10. 1999 hervorging. Der Kläger ging deshalb davon aus, für seinen Traktor ein um drei Jahre jüngeres Fahrzeug zu erhalten. Die Streitteile vereinbarten dann den Austausch der Traktoren, wobei sich der Kläger zu einer Aufzahlung von EUR 5.087,10 verpflichtete. Die Streitteile unterfertigten einen Vertrag mit dem Wortlaut:
„Fastrac 150 und Fastrac 1115, Tauschobjekte, beide Tauscher verpflichten sich, keine Garantie- und Folgeschäden zu übernehmen (wie besichtigt ohne Garantie). Tausch von Bauer zu Bauer."
Beim folgenden Austausch der Traktoren übergab der Kläger dem Beklagten einen Betrag von EUR 5.000, mit welchem dieser letztlich einverstanden war.
Der Kläger hatte bereits bei einer Probefahrt am Übergabetag am Fastrac 150 Mängel festgestellt, welche über Auftrag des Klägers in einer Werkstätte um EUR 363,36 behoben wurden; der Beklagte erklärte sich zum Ersatz des Betrages bereit.
Der Kläger erfuhr in der Folge, dass der ihm übergebene Traktor nicht das Baujahr 1999, sondern das Baujahr 1993 aufwies; er verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Vertrags. Der Beklagte war zwar zum Rücktausch der Traktoren bereit, lehnte aber die Rückgabe der vom Kläger aufgezahlten EUR 5.000 ab und stellte deren Empfang in Abrede. Der Kläger mietete daraufhin bei der Landmarkt KG einen Traktor, wofür er für die Zeit von 24. 5. 2002 bis Jänner 2004 an Miete EUR 20.577 zu bezahlen hatte.
Der Kläger begehrte vom Beklagten wegen Täuschung beim Vertragsabschluss die Aufhebung des von den Streitteilen abgeschlossenen Vertrags, die Rückgabe seines Traktors und die Zahlung von zuletzt EUR 27.970,05 s.A., worin mit EUR 22.782,50 bezifferte Kosten an Traktormiete enthalten sind.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klagebegehren, bestritt eine Täuschung des Klägers und wandte ein, dass diesem kein Kostenersatz für die Miete eines Traktors zustehe, weil er ohnehin zur Fahrzeugrückgabe bereit gewesen sei; der Kläger habe insoweit seine Schadensminderungspflicht verletzt.
Das Erstgericht gab den Begehren auf Vertragsaufhebung, auf Herausgabe des vom Kläger übergebenen Traktors und auf Zahlung von EUR 5.187,55 s.A. (EUR 5.000 an Aufzahlung des Klägers; EUR 147,55 an Ummeldekosten; EUR 40 an pauschalen Spesen) Zug um Zug gegen Rückgabe des vom Beklagten übergebenen Traktors - unbekämpft - statt; das Mehrbegehren an Mietkosten für einen Ersatztraktor von EUR 22.782,50 s.A. wies das Erstgericht wegen erkannter Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger ab. Es wäre dem Kläger die Annahme des vom Beklagten angebotenen Rücktauschs der Traktoren auch ungeachtet der von diesem verweigerten Rückgabe der aufgezahlten EUR 5.000 zumutbar gewesen.
Das Rechtsmittelgericht gab der vom Kläger gegen die Abweisung der mit EUR 20.577 festgestellten Traktormiete gerichteten Berufung teilweise Folge. Das Berufungsgericht bejahte zwar die Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach, doch kürzte es die Mietkosten unter Anwendung des § 273 ZPO um ein Drittel auf EUR 13.718 s.A. mit der wesentlichen Begründung, die Miete habe Beträge (zB für Versicherung und Betriebsmittel) enthalten, welche der Kläger auch bei Benützung des eigenen Traktors hätten aufwenden müsse. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision „angesichts der Einzelfallproblematik" nicht zulässig sei.Das Rechtsmittelgericht gab der vom Kläger gegen die Abweisung der mit EUR 20.577 festgestellten Traktormiete gerichteten Berufung teilweise Folge. Das Berufungsgericht bejahte zwar die Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach, doch kürzte es die Mietkosten unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO um ein Drittel auf EUR 13.718 s.A. mit der wesentlichen Begründung, die Miete habe Beträge (zB für Versicherung und Betriebsmittel) enthalten, welche der Kläger auch bei Benützung des eigenen Traktors hätten aufwenden müsse. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision „angesichts der Einzelfallproblematik" nicht zulässig sei.
Gegen die Abweisung des restlichen Drittels an Traktormiete in der Höhe von EUR 6.859 s.A. richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung; hilfsweise stellt der Kläger auch einen Aufhebungsantrag. Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, das Berufungsgericht habe die Traktormiete unter Berücksichtigung vermeinter Eigenersparnis an Versicherung und Betriebsmittel um ein Drittel gekürzt, obwohl der Beklagte in erster Instanz keinen solchen Einwand erhoben habe. Durch die amtswegige Vornahme des Vorteilsausgleichs sei das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach die Eigenersparnis des Geschädigten nur über Einwendung des Schädigers berücksichtigt werden dürfe. Es hätte ihm daher die Traktormiete von insgesamt EUR 20.577 s.A. ungekürzt zugesprochen werden müssen.
Der Beklagte hat von der ihm freigestellten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Gebrauch gemacht und beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben. Zur Frage des Vorteilsausgleichs (Eigenersparnis) liege bereits eine ausreichende und einheitliche Rechtsprechung vor. Sein immer eingenommener Standpunkt, es dürfe ihm die Traktormiete keinesfalls auferlegt werden, inkludiere jedenfalls auch die Behauptung, dass er zu diesen Kosten keinesfalls „zur Gänze" verpflichtet werden dürfte; daraus sei sinngemäß abzuleiten, dass sich der Kläger jedenfalls eine Vorteilsausgleich anrechnen lassen müsse. Genau in diesem Sinne habe das Berufungsgericht die den Kläger treffende Schadensminderungspflicht geprüft. Schließlich habe sich der Kläger erstmals im Revisionsverfahren gegen den Vorteilsausgleich ausgesprochen und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßen.