Aus der Begründung:
Im Hinblick auf die nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes rechtskräftig gewordene Konkursaufhebung ist es erforderlich, vorerst deren Rechtswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit zu erörtern.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Prozeßpartei werden alle die Masse berührenden Prozesse, gleichgültig, in welchem Stadium sie sich befinden, kraft Gesetzes unterbrochen (§ 7 Abs. 1 KO; SZ 44/63 u. v. a.). Ist Prozeßgegenstand ein Anspruch, der der Anmeldung im Konkurs unterliegt, kann das Verfahren nur als sogenannter Prüfungs- oder Liquidierungsprozeß (§§ 110 ff. KO) fortgesetzt werden, wenn das Konkursfeststellungsverfahren nach den §§ 103 ff. KO infolge Bestreitung nicht zum gewünschten Ziel geführt hat (Bartsch - Pollak, KO[3], I, 512 f.; Rintelen, Handbuch des österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 382 f.; EvBl. 1968/427). Die Änderung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung hat über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, erforderlichenfalls also auch noch im Revisionsstadium, zu erfolgen (Bartsch - Pollak a. a. O., 76 f., 527 f.; Rintelen a. a. O., 385 f.; SZ 26/233; SZ 24/90; Arb. 5898). In gleicher Weise geht die Parteistellung des Gemeinschuldners auf den Masseverwalter über. Darüber hinaus kann es im Einzelfall aber auch noch zu weiteren Parteiänderungen kommen, da die Prüfungsklage nach § 110 Abs. 1 KO gegen alle Bestreitenden, aber nur gegen diese, zu richten ist; dies gilt gemäß § 113 Abs. 1 KO auch für Aufnahmeanträge (JBl. 1958, 183).Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Prozeßpartei werden alle die Masse berührenden Prozesse, gleichgültig, in welchem Stadium sie sich befinden, kraft Gesetzes unterbrochen (Paragraph 7, Absatz eins, KO; SZ 44/63 u. v. a.). Ist Prozeßgegenstand ein Anspruch, der der Anmeldung im Konkurs unterliegt, kann das Verfahren nur als sogenannter Prüfungs- oder Liquidierungsprozeß (Paragraphen 110, ff. KO) fortgesetzt werden, wenn das Konkursfeststellungsverfahren nach den Paragraphen 103, ff. KO infolge Bestreitung nicht zum gewünschten Ziel geführt hat (Bartsch - Pollak, KO[3], römisch eins, 512 f.; Rintelen, Handbuch des österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 382 f.; EvBl. 1968/427). Die Änderung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung hat über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, erforderlichenfalls also auch noch im Revisionsstadium, zu erfolgen (Bartsch - Pollak a. a. O., 76 f., 527 f.; Rintelen a. a. O., 385 f.; SZ 26/233; SZ 24/90; Arb. 5898). In gleicher Weise geht die Parteistellung des Gemeinschuldners auf den Masseverwalter über. Darüber hinaus kann es im Einzelfall aber auch noch zu weiteren Parteiänderungen kommen, da die Prüfungsklage nach Paragraph 110, Absatz eins, KO gegen alle Bestreitenden, aber nur gegen diese, zu richten ist; dies gilt gemäß Paragraph 113, Absatz eins, KO auch für Aufnahmeanträge (JBl. 1958, 183).
Ebenso wie im Falle der Konkurseröffnung die durch das Konkursrecht allgemein vorgenommene Rechtsgestaltung, wie jede andere Änderung des objektiven Rechtes zu den angeführten, in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigenden Änderungen im Leistungsprozeß führt, sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf noch schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Amt des Masseverwalters erlischt durch die rechtskräftige Konkursaufhebung; gleichzeitig erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt an Stelle des früheren Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem § 7 Abs. 1 KO entsprechenden Vorschrift durch die Konkursaufhebung nicht neuerlich unterbrochen werden (Bartsch - Pollak a. a. O., 517; SZ 39/64, SZ 11/43; EvBl. 1974/267). Aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses folgt weiter, daß die Fortsetzung eines Verfahrens nach rechtskräftiger Konkursaufhebung als Prüfungsprozeß in der Regel ausgeschlossen ist, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht mehr möglich ist (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 703 f.; Rintelen a. a. O., 482, 483; Jäger, KO[8] II/1, Anm. 44 zu § 146 dKO; SZ 11/43). Eine Ausnahme ist nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall denkbar, daß die Konkursaufhebung gemäß § 139 KO nach Sicherstellung der bestrittenen Forderung im Sinne der §§ 133 Abs. 1, 137 Abs. 1 KO erfolgt (vgl. Bartsch - Pollak a. a. O., 517; Jäger a. a. O., Anm. 43 zu § 146 dKO). Von diesem Sonderfall abgesehen, kommt der ursprüngliche und nur während des Konkurses den dargestellten Verfolgungsbeschränkungen, die sich aus der besonderen konkursrechtlichen Anspruchsfeststellung und Durchsetzung ergeben, unterliegende Leistungsanspruch mit der rechtskräftigen Konkursaufhebung wieder voll zur Geltung, so daß auch das seinerzeitige Leistungsbegehren wieder auflebt. Diesem Umstand ist durch die erforderlichenfalls von Amts wegen vorzunehmende Umstellung des Begehrens des früheren Prüfungsprozesses in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren Rechnung zu tragen. Die Notwendigkeit hiezu ergibt sich auch daraus, daß eine Eintragung des Ergebnisses des Prüfungsprozesses in das Anmeldungsverzeichnis zwecks Schaffung eines Exekutionstitels nach § 61 KO nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht mehr möglich ist (vgl. Bartsch - Pollak a. a. O., 512, 497; SZ 19/171; SZ 39/64; EvBl. 1968/427). Daß die im vorliegenden Falle im Revisionsstadium erfolgte Konkursaufhebung in den Rechtsmittelschriften unbeachtet blieb, hindert somit den Obersten Gerichtshof nicht, seine Entscheidung der geänderten Sach- und Rechtslage anzupassen.Ebenso wie im Falle der Konkurseröffnung die durch das Konkursrecht allgemein vorgenommene Rechtsgestaltung, wie jede andere Änderung des objektiven Rechtes zu den angeführten, in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigenden Änderungen im Leistungsprozeß führt, sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf noch schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Amt des Masseverwalters erlischt durch die rechtskräftige Konkursaufhebung; gleichzeitig erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt an Stelle des früheren Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem Paragraph 7, Absatz eins, KO entsprechenden Vorschrift durch die Konkursaufhebung nicht neuerlich unterbrochen werden (Bartsch - Pollak a. a. O., 517; SZ 39/64, SZ 11/43; EvBl. 1974/267). Aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses folgt weiter, daß die Fortsetzung eines Verfahrens nach rechtskräftiger Konkursaufhebung als Prüfungsprozeß in der Regel ausgeschlossen ist, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht mehr möglich ist (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 703 f.; Rintelen a. a. O., 482, 483; Jäger, KO[8] II/1, Anmerkung 44 zu Paragraph 146, dKO; SZ 11/43). Eine Ausnahme ist nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall denkbar, daß die Konkursaufhebung gemäß Paragraph 139, KO nach Sicherstellung der bestrittenen Forderung im Sinne der Paragraphen 133, Absatz eins, 137, Absatz eins, KO erfolgt vergleiche Bartsch - Pollak a. a. O., 517; Jäger a. a. O., Anmerkung 43 zu Paragraph 146, dKO). Von diesem Sonderfall abgesehen, kommt der ursprüngliche und nur während des Konkurses den dargestellten Verfolgungsbeschränkungen, die sich aus der besonderen konkursrechtlichen Anspruchsfeststellung und Durchsetzung ergeben, unterliegende Leistungsanspruch mit der rechtskräftigen Konkursaufhebung wieder voll zur Geltung, so daß auch das seinerzeitige Leistungsbegehren wieder auflebt. Diesem Umstand ist durch die erforderlichenfalls von Amts wegen vorzunehmende Umstellung des Begehrens des früheren Prüfungsprozesses in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren Rechnung zu tragen. Die Notwendigkeit hiezu ergibt sich auch daraus, daß eine Eintragung des Ergebnisses des Prüfungsprozesses in das Anmeldungsverzeichnis zwecks Schaffung eines Exekutionstitels nach Paragraph 61, KO nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht mehr möglich ist vergleiche Bartsch - Pollak a. a. O., 512, 497; SZ 19/171; SZ 39/64; EvBl. 1968/427). Daß die im vorliegenden Falle im Revisionsstadium erfolgte Konkursaufhebung in den Rechtsmittelschriften unbeachtet blieb, hindert somit den Obersten Gerichtshof nicht, seine Entscheidung der geänderten Sach- und Rechtslage anzupassen.