Der Revisionsrekurs ist nicht schon aus dem Grund unzulässig, dass das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss bestätigte. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts nämlich dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn die Klage - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO. Es ist daher - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 4 oder 5 ZPO - ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, EUR 4.000 nicht übersteigt (1 Ob 185/04v).Der Revisionsrekurs ist nicht schon aus dem Grund unzulässig, dass das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss bestätigte. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts nämlich dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn die Klage - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO. Es ist daher - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO - ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, EUR 4.000 nicht übersteigt (1 Ob 185/04v).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - jedenfalls unzulässig in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt hier nicht vor; von dieser Bestimmung sind nämlich nicht generell alle unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, sondern nur solche erfasst, bei denen über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags zu entschieden ist, was auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht zutrifft.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - jedenfalls unzulässig in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO liegt hier nicht vor; von dieser Bestimmung sind nämlich nicht generell alle unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, sondern nur solche erfasst, bei denen über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags zu entschieden ist, was auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht zutrifft.
Die Zulässigkeit und die weitere Behandlung des vom Kläger erhobenen Revisionsrekurses hängt somit von dem vom Rekursgericht vorzunehmenden Bewertungsausspruch ab, der deshalb nachzuholen ist. Sollte das Rekursgericht einen Entscheidungsgegenstand annehmen, der an Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, dann ist der Revisionsrekurs jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501; RS0109505).