[7] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig.
[8] 1. Die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zählt zu den in § 56 Abs 1 AußStrG genannten Mängeln. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Mangels ist aber, dass ihr keine bindende Entscheidung desselben oder eines anderen Gerichts entgegensteht (§ 42 Abs 3 und 4 JN; RS0035572). Eine solche, den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn sich die Vorinstanzen in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt haben (RS0046249 [T8]; RS0035572 [T33]; RS0039811 [T4]; RS0114196 [T1]). 1. Die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zählt zu den in Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG genannten Mängeln. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Mangels ist aber, dass ihr keine bindende Entscheidung desselben oder eines anderen Gerichts entgegensteht (Paragraph 42, Absatz 3 und 4 JN; RS0035572). Eine solche, den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn sich die Vorinstanzen in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt haben (RS0046249 [T8]; RS0035572 [T33]; RS0039811 [T4]; RS0114196 [T1]).
[9] Hier liegt zwar keine übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs durch die Vorinstanzen vor, weil das Erstgericht diesen nur implizit durch die meritorische Behandlung des Begehrens angenommen hat (dazu RS0046249 [T7]). Das Rekursgericht ging in den Gründen seiner Entscheidung aber ausdrücklich von der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch aus. Dagegen wendet sie sich auch nicht, sondern zielt in Ausführung ihres Rechtsmittels ebenfalls darauf ab, dass über ihren Anspruch im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen ist. Damit ist diese Frage rechtskräftig und den Obersten Gerichtshof bindend entschieden (vgl RS0039774 [T20]). Die vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG angesehene Frage, ob fehlende Zustimmungen der übrigen Wohnungseigentümer für die Rechtswegszulässigkeit beachtlich sind, ist damit nur noch von theoretischer Natur (vgl RS0102059 [T1]).Hier liegt zwar keine übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs durch die Vorinstanzen vor, weil das Erstgericht diesen nur implizit durch die meritorische Behandlung des Begehrens angenommen hat (dazu RS0046249 [T7]). Das Rekursgericht ging in den Gründen seiner Entscheidung aber ausdrücklich von der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch aus. Dagegen wendet sie sich auch nicht, sondern zielt in Ausführung ihres Rechtsmittels ebenfalls darauf ab, dass über ihren Anspruch im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen ist. Damit ist diese Frage rechtskräftig und den Obersten Gerichtshof bindend entschieden vergleiche RS0039774 [T20]). Die vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG angesehene Frage, ob fehlende Zustimmungen der übrigen Wohnungseigentümer für die Rechtswegszulässigkeit beachtlich sind, ist damit nur noch von theoretischer Natur vergleiche RS0102059 [T1]).
[10] 2. Davon zu unterscheiden ist, dass im Verfahren selbst der tatsächlich geltend gemachte Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist (1 Ob 250/05d; 5 Ob 148/13w):
[11] 2.1. Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Der Mieter eines Wohnungseigentümers steht zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung (RS0070357 [T1]). Der Fachsenat hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert wird (5 Ob 184/07f; 5 Ob 253/09f). Der Wohnungseigentumsvermieter kann diese Ansprüche nicht aus Eigenem erfüllen (5 Ob 299/01h; 5 Ob 165/18b).
[12] 2.2. Die Auffassung des Rekursgerichts entspricht diesen Grundsätzen. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass die mangelnde Verfügungs- und Entscheidungsfähigkeit des Wohnungseigentumsvermieters allgemeine Teile der Liegenschaft betreffend die Durchsetzung der mietrechtlichen Ansprüche im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG verhindert, weil ein Auftrag an den Vermieter, gemäß § 6 Abs 1 MRG Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, diesen zu einer – gegenüber den anderen Mit- und Wohnungseigentümern – nicht direkt durchsetzbaren Leistung verpflichten würde (vgl 5 Ob 299/01h; 5 Ob 243/05d; 5 Ob 262/15p). Der Mieter hat seinen Erhaltungsanspruch in einem solchen Fall gegen seinen Vermieter im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (5 Ob 299/01h; 5 Ob 243/05d), wobei der Vermieter auf die Wahrnehmung seiner Minderheitsrechte zu klagen ist (5 Ob 72/97t; 5 Ob 243/05d; 5 Ob 165/18b).2.2. Die Auffassung des Rekursgerichts entspricht diesen Grundsätzen. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass die mangelnde Verfügungs- und Entscheidungsfähigkeit des Wohnungseigentumsvermieters allgemeine Teile der Liegenschaft betreffend die Durchsetzung der mietrechtlichen Ansprüche im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG verhindert, weil ein Auftrag an den Vermieter, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MRG Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, diesen zu einer – gegenüber den anderen Mit- und Wohnungseigentümern – nicht direkt durchsetzbaren Leistung verpflichten würde vergleiche 5 Ob 299/01h; 5 Ob 243/05d; 5 Ob 262/15p). Der Mieter hat seinen Erhaltungsanspruch in einem solchen Fall gegen seinen Vermieter im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (5 Ob 299/01h; 5 Ob 243/05d), wobei der Vermieter auf die Wahrnehmung seiner Minderheitsrechte zu klagen ist (5 Ob 72/97t; 5 Ob 243/05d; 5 Ob 165/18b).
[13] 2.3. Die Antragstellerin zieht diese Judikatur, auf die sich auch das Rekursgericht bezog, nicht in Zweifel, sondern meint, das Gericht zweiter Instanz habe die Verteilung der Beweislast verkannt, weil es für den Fall, dass den Antragsgegner die Beweislast treffe, davon ausging, dieser habe ausreichendes (und unbestritten gebliebenes) Vorbringen dazu erstattet, dass die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht vorliege. Damit spricht sie die Auslegung des Prozessvorbringens und damit Fragen des Einzelfalls an (RS0042828; 5 Ob 86/14d; 5 Ob 46/19d [für das außerstreitige Wohnrechtsverfahren]), die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darstellen könnten, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53]). Dies trifft hier schon deshalb nicht zu, weil die Antragstellerin im Verfahren vor der Schlichtungsstelle selbst behauptet hat, dass sie seit mehr als eineinhalb Jahren die Hausverwaltung und Eigentümer auffordere, ihre Fenster abzudichten, zu reparieren oder auszutauschen. Sie habe zwei Jahre vergeblich versucht, mit dem Eigentümer bzw der Hausverwaltung eine Lösung zu finden. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Verfahrensstandpunkts ist die Auslegung des Vorbringens des Antragsgegners durch das Rekursgericht nicht zu beanstanden.2.3. Die Antragstellerin zieht diese Judikatur, auf die sich auch das Rekursgericht bezog, nicht in Zweifel, sondern meint, das Gericht zweiter Instanz habe die Verteilung der Beweislast verkannt, weil es für den Fall, dass den Antragsgegner die Beweislast treffe, davon ausging, dieser habe ausreichendes (und unbestritten gebliebenes) Vorbringen dazu erstattet, dass die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht vorliege. Damit spricht sie die Auslegung des Prozessvorbringens und damit Fragen des Einzelfalls an (RS0042828; 5 Ob 86/14d; 5 Ob 46/19d [für das außerstreitige Wohnrechtsverfahren]), die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darstellen könnten, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53]). Dies trifft hier schon deshalb nicht zu, weil die Antragstellerin im Verfahren vor der Schlichtungsstelle selbst behauptet hat, dass sie seit mehr als eineinhalb Jahren die Hausverwaltung und Eigentümer auffordere, ihre Fenster abzudichten, zu reparieren oder auszutauschen. Sie habe zwei Jahre vergeblich versucht, mit dem Eigentümer bzw der Hausverwaltung eine Lösung zu finden. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Verfahrensstandpunkts ist die Auslegung des Vorbringens des Antragsgegners durch das Rekursgericht nicht zu beanstanden.
[14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).