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Entscheidung 5 Ob 47/26m×

Entscheidung 5 Ob 47/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob47/26m

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Pensionistin, *, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2026, GZ 18 R 168/25x-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 25. September 2025, GZ 7 C 165/23i-42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Klägerin war am 14. Jänner 2022 als Fußgängerin in einer Fußgängerzone unterwegs, die mit glatten Betonplatten gepflastert ist. In der Mitte der Fußgängerzone befindet sich ein runder gusseisener Kanaldeckel, der als Schachtabdeckung dient. Die Schachtabdeckung ragte am Vorfallstag 1,7 cm über das Pflasterniveau hinaus. Die Klägerin blieb mit dem Schuh an der Schachtabdeckung hängen, stolperte und stürzte. Durch den Sturz erlitt sie einen Nasenbeinbruch.

[2]                 Im Zuge einer Fugensanierung im Frühjahr 2021 fiel den Mitarbeitern der Beklagten ein Niveauunterschied zwischen den Pflastersteinen und der Schachtabdeckung auf. In welchem Ausmaß der Niveauunterschied zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, konnte nicht festgestellt werden. Für die Mitarbeiter der Beklagten bestand kein Ausbesserungsbedarf.

[3]                 Die Fußgängerzone wurde 2022 und wird nach wie vor regelmäßig von Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert. Im Bedarfsfall werden Ausbesserungen vorgenommen, wobei auf den generellen Straßenzustand, die Beleuchtung und die Verhältnisse im Winter durch Schnee, Eis und Frostschäden, gebrochene Pflastersteine, Niveauunterschiede und dergleichen geachtet wird. Üblicherweise erfolgen Kontrollen wochentags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr, wobei die Fußgängerzone im Schnitt alle zwei Wochen befahren wird. Samstags und sonntags befährt der motorisierte Streckendienst einmal täglich die Fußgängerzone und die Straßen der Innenstadt.

[4]                 Die Klägerin begehrt von der beklagten Wegehalterin Schmerzengeld von 4.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen.

[5]              Das Erstgericht wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab, weil weder eine Mangelhaftigkeit des Weges noch grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vorgelegen habe.

[6]              Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Rechtlich ging es davon aus, dass das Verhalten der Beklagten nicht grob fahrlässig gewesen sei. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu.

[7]              Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, in der sie eine Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagestattgebung anstrebt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[8]              Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]         Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.

[10]          1. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0087605). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RS0030180 [T2]; RS0087607 [T6]). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (RS0087607). Da das Merkmal der Zumutbarkeit die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180), ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202 [T1, T3]; RS0087607).

[11]       2. Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit im objektiven Sinn (RS0124486 [T2]). Grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB ist nur bei einer auffallenden Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise gegeben, wobei der Schadenseintritt als geradezu wahrscheinlich (nicht bloß als möglich) vorauszusehen sein muss (RS0030171).

[12]       Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Halter die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle des Weges kannte und eine zumutbare Behebung unterblieb vergleiche RS0030171 [T4]; 2 Ob 16/21y mwN). Keinesfalls kann aber der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, grobe Fahrlässigkeit begründen (10 Ob 50/04g; 2 Ob 77/19s; 2 Ob 180/20i).

[13]          Auch die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt jedoch in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar; hängt sie doch ebenfalls regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0030171 [T7, T11]).

[14]       3. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf ihr Haftungsprivileg nach Paragraph 1319 a, ABGB berufen kann, mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang:

[15]          3.1. Nach den Feststellungen betrug der Niveauunterschied zwischen den Pflastersteinen und dem Kanaldeckel zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin am 14. 1. 2022 1,7 cm. Welches Ausmaß der Niveauunterschied aufwies, als dieser den Mitarbeiter der Beklagten im Frühjahr 2021 im Rahmen der Fugensanierung aufgefallen war, steht ebensowenig fest, wie das Ausmaß des Niveauunterschiedes vom Zeitpunkt der Fugensanierung im Frühjahr 2021 bis vor dem Sturz der Klägerin. Ab wann der Niveauunterschied daher ein Ausmaß erreichte, das die Mitarbeiter als Gefahr für den Fußgängerverkehr einzustufen hatten, konnte von der diesbezüglich beweisbelasteten Klägerin damit nicht erwiesen werden.

[16]          3.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten könne unter Berücksichtigung der regelmäßigen, mehrmals wöchentlichen Kontrollen nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine sich aus dem Zustand des Weges bestehende Gefahr durch lange Zeit nicht beseitigt, weshalb sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe, ist daher im hier vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.

[17]          3.3. Wenn die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie habe den Niveauunterschied bis jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 24. 7. 2025 nicht behoben, woraus sich jedenfalls das grobe Verschulden der Beklagten ergebe, übersieht sie, dass sich aus dem Verhalten der Beklagten nach dem Sturzereignis keine grob fahrlässige Verursachung des Sturzes der Klägerin ableiten lässt.

[18]          4. Ausgehend von der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Rechtsansicht der Vorinstanzen stellt sich die vom Berufungsgericht und von der Klägerin in ihrer Revision als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die bloß motorisierte Kontrolle einer Fußgängerzone ausreichend ist oder ob weitergehende Kontrollen, insbesondere durch Begehen, rechtlich geboten seien, nicht. Auch auf das angebliche Fehlen von Leitlinien zu den in Fußgängerzonen erforderlichen Kontrollen kommt es nicht an.

[19]          5. Zusammenfassend gelingt es der Klägerin weder eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung noch eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen.

[20]       6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen (RS0035979 [T16]).

Textnummer

E147320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00047.26M.0414.000

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260414_OGH0002_0050OB00047_26M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030171 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, son …
RS0030180 Rechtssatz 13.07.1982Zivilrecht
Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann.
RS0030202 Rechtssatz 29.09.1987Zivilrecht
Aus § 1319 a Abs 2 folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltun …
RS0087605 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen.
RS0087607 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.
RS0124486 Rechtssatz 17.12.2008Zivilrecht
Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fah …