[9] Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
[10] 1. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0087605). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RS0030180 [T2]; RS0087607 [T6]). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (RS0087607). Da das Merkmal der Zumutbarkeit die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180), ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202 [T1, T3]; RS0087607).
[11] 2. Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit im objektiven Sinn (RS0124486 [T2]). Grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist nur bei einer auffallenden Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise gegeben, wobei der Schadenseintritt als geradezu wahrscheinlich (nicht bloß als möglich) vorauszusehen sein muss (RS0030171). 2. Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit im objektiven Sinn (RS0124486 [T2]). Grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB ist nur bei einer auffallenden Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise gegeben, wobei der Schadenseintritt als geradezu wahrscheinlich (nicht bloß als möglich) vorauszusehen sein muss (RS0030171).
[12] Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Halter die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle des Weges kannte und eine zumutbare Behebung unterblieb (vgl RS0030171 [T4]; 2 Ob 16/21y mwN). Keinesfalls kann aber der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, grobe Fahrlässigkeit begründen (10 Ob 50/04g; 2 Ob 77/19s; 2 Ob 180/20i). Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Halter die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle des Weges kannte und eine zumutbare Behebung unterblieb vergleiche RS0030171 [T4]; 2 Ob 16/21y mwN). Keinesfalls kann aber der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, grobe Fahrlässigkeit begründen (10 Ob 50/04g; 2 Ob 77/19s; 2 Ob 180/20i).
[13] Auch die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt jedoch in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar; hängt sie doch ebenfalls regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0030171 [T7, T11]).
[14] 3. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf ihr Haftungsprivileg nach § 1319a ABGB berufen kann, mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang: 3. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf ihr Haftungsprivileg nach Paragraph 1319 a, ABGB berufen kann, mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang:
[15] 3.1. Nach den Feststellungen betrug der Niveauunterschied zwischen den Pflastersteinen und dem Kanaldeckel zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin am 14. 1. 2022 1,7 cm. Welches Ausmaß der Niveauunterschied aufwies, als dieser den Mitarbeiter der Beklagten im Frühjahr 2021 im Rahmen der Fugensanierung aufgefallen war, steht ebensowenig fest, wie das Ausmaß des Niveauunterschiedes vom Zeitpunkt der Fugensanierung im Frühjahr 2021 bis vor dem Sturz der Klägerin. Ab wann der Niveauunterschied daher ein Ausmaß erreichte, das die Mitarbeiter als Gefahr für den Fußgängerverkehr einzustufen hatten, konnte von der diesbezüglich beweisbelasteten Klägerin damit nicht erwiesen werden.
[16] 3.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten könne unter Berücksichtigung der regelmäßigen, mehrmals wöchentlichen Kontrollen nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine sich aus dem Zustand des Weges bestehende Gefahr durch lange Zeit nicht beseitigt, weshalb sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe, ist daher im hier vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
[17] 3.3. Wenn die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie habe den Niveauunterschied bis jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 24. 7. 2025 nicht behoben, woraus sich jedenfalls das grobe Verschulden der Beklagten ergebe, übersieht sie, dass sich aus dem Verhalten der Beklagten nach dem Sturzereignis keine grob fahrlässige Verursachung des Sturzes der Klägerin ableiten lässt.
[18] 4. Ausgehend von der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Rechtsansicht der Vorinstanzen stellt sich die vom Berufungsgericht und von der Klägerin in ihrer Revision als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die bloß motorisierte Kontrolle einer Fußgängerzone ausreichend ist oder ob weitergehende Kontrollen, insbesondere durch Begehen, rechtlich geboten seien, nicht. Auch auf das angebliche Fehlen von Leitlinien zu den in Fußgängerzonen erforderlichen Kontrollen kommt es nicht an.
[19] 5. Zusammenfassend gelingt es der Klägerin weder eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung noch eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen.
[20] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen (RS0035979 [T16]). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen (RS0035979 [T16]).