Der Revisionsrekurs des Sohnes ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig. Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters ist verspätet.Der Revisionsrekurs des Sohnes ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig. Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters ist verspätet.
1. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 122/06v (= SZ
2006/98 = EF-Z 2006/49) ausgesprochen hat, die verspätete Ablegung
der Reifeprüfung als solche führe noch nicht zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn die zweimalige Wiederholung einer Schulstufe bereits mehrere Jahre zurückliege. Hier liegt aber einerseits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil - ganz unabhängig vom Wiederholen der 4. Klasse AHS nach einem früheren Schulwechsel - die „Bemühungen" des Sohnes zur Ablegung der Reifeprüfung vom negativen Abschluss der 7. Klasse im Jahr 2005, über die dann nicht bestandene Nachprüfung und den Wechsel zur Abendmaturaschule bis Ende 2006 zu - überhaupt - keinem greifbaren Schulerfolg geführt haben. Auch nach dem neuerlichen Schulwechsel in die AHS für Berufungstätige (Einstieg im 6. von 8 Semestern) konnte bis zum Zeitpunkt der erstintanzlichen Entscheidung (21. 4. 2008) im Semesterzeugnis nur ein äußerst bescheidener Notendurchschnitt von 3,6 erzielt werden.
2. Die Annahme des Rekursgerichts und die Behauptung des Sohnes, dass unzulängliche Unterhaltsleistungen des Vaters für den fehlenden Schulfortschritt maßgeblich gewesen seien, findet in den getroffenen Feststellungen keine Deckung.
3. Die Gewährung der Familienbeihilfe muss jedenfalls nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. Die im Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Sohnes über die Rechtsprechung zur Zielstrebigkeit eines Hochschulstudiums sind hier für die Zeit bis zur erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht einschlägig.
4. Soweit sich der Sohn auf „im Rekursverfahren" vorgelegte Zeugnisse über Schulerfolge nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung beruft, können solche Tatsachen zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden (§ 49 Abs 3 AußStrG; vgl 1 Ob 203/05t).4. Soweit sich der Sohn auf „im Rekursverfahren" vorgelegte Zeugnisse über Schulerfolge nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung beruft, können solche Tatsachen zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden (Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG; vergleiche 1 Ob 203/05t).
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schulausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (vgl RIS-Justiz RS0008857); eine aufzugreifende, weil unvertretbare Fehlbeurteilung (Prognoseentscheidung) durch die Vorinstanzen liegt hier nicht vor und somit stellt sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schulausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden vergleiche RIS-Justiz RS0008857); eine aufzugreifende, weil unvertretbare Fehlbeurteilung (Prognoseentscheidung) durch die Vorinstanzen liegt hier nicht vor und somit stellt sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
5. Gemäß § 68 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung vierzehn Tage. Die Frist beginnt nach § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde. Diese Mitteilung hat der Vertreter des Vaters - nach der bereits am 26. 11. 2008 erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses (vgl ON 69 = AS 327) - am 9. 4. 2009 zugestellt erhalten, die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 30. 7. 2009 zur Post gegeben. Die somit verspätete Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung vierzehn Tage. Die Frist beginnt nach Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde. Diese Mitteilung hat der Vertreter des Vaters - nach der bereits am 26. 11. 2008 erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses vergleiche ON 69 = AS 327) - am 9. 4. 2009 zugestellt erhalten, die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 30. 7. 2009 zur Post gegeben. Die somit verspätete Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen.