Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig, er ist aber auch nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht zufolge Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig, er ist aber auch nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Aus § 543 ZPO ergibt sich, dass eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen ist. Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, der mit Rekurs anzufechten ist. Das Gericht zweiter Instanz hatte somit als Rekursgericht die „Berufung" als Rekurs zu behandeln, was im Ergebnis auch geschehen ist.Aus Paragraph 543, ZPO ergibt sich, dass eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen ist. Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, der mit Rekurs anzufechten ist. Das Gericht zweiter Instanz hatte somit als Rekursgericht die „Berufung" als Rekurs zu behandeln, was im Ergebnis auch geschehen ist.
Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung inhaltlich den vom Erstgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund bestätigt. Es liegt damit ein nach § 528 ZPO anzufechtender Beschluss des Rekursgerichtes, nicht aber ein Beschluss des Berufungsgerichtes, der nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar wäre, vor.Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung inhaltlich den vom Erstgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund bestätigt. Es liegt damit ein nach Paragraph 528, ZPO anzufechtender Beschluss des Rekursgerichtes, nicht aber ein Beschluss des Berufungsgerichtes, der nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar wäre, vor.
Ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl RIS-Justiz RS0023346 insb 2 Ob 214/99f; 7 Ob 268/98g; RS0116279; insb 8 Ob 232/04x).Ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0023346 insb 2 Ob 214/99f; 7 Ob 268/98g; RS0116279; insb 8 Ob 232/04x).
Das Rekursgericht hat zwar zu Recht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterlassen, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist und daher auch die Rechtsmittelzulässigkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden muss (vgl 7 Ob 210/01k mwN). Dennoch wäre zufolge § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein Ausspruch darüber, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist, angebracht gewesen. Weil aber hier ein Fall des § 505 Abs 4 iVm § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, wäre gemäß § 528 Abs 3 ZPO jedenfalls ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig. Deshalb konnte eine Zurückstellung an das Rekursgericht zur Fassung eines neuen Zulässigkeitsausspruches unterbleiben. Der Oberste Gerichtshof wäre an einen solchen Ausspruch ohnedies nicht gebunden.Das Rekursgericht hat zwar zu Recht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterlassen, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist und daher auch die Rechtsmittelzulässigkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden muss vergleiche 7 Ob 210/01k mwN). Dennoch wäre zufolge Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ein Ausspruch darüber, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist, angebracht gewesen. Weil aber hier ein Fall des Paragraph 505, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vorliegt, wäre gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO jedenfalls ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig. Deshalb konnte eine Zurückstellung an das Rekursgericht zur Fassung eines neuen Zulässigkeitsausspruches unterbleiben. Der Oberste Gerichtshof wäre an einen solchen Ausspruch ohnedies nicht gebunden.
Es liegt aber kein Fall des § 528 Abs 1 ZPO vor. Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundene Beweismittel kommt nämlich nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte. Nur in einem Fall, in dem es dem im Vorprozess Beklagten offenbar sinnlos erscheinen musste, sich in den Prozess einzulassen, weil er sich aus Mangel an verfügbaren Beweismitteln zu einer wirksamen Rechtsverteidigung nicht in der Lage sah, könnte es ihm gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihm die damit zu beweisenden Tatsachen schon zur Zeit des Vorprozesses bekannt waren (vgl RIS-Justiz RS0040999). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Dies vor allem deshalb nicht, weil die Wiederaufnahmsklägerin im Vorprozess ein Tatsachengeständnis abgelegt hat. In solchen Fällen sieht die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Wiederaufnahmsklage generell als unzulässig an. Sinn und Zweck eines solchen Rechtsbehelfes ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteiles zu beseitigen, nicht aber Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0039991).Es liegt aber kein Fall des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor. Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundene Beweismittel kommt nämlich nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte. Nur in einem Fall, in dem es dem im Vorprozess Beklagten offenbar sinnlos erscheinen musste, sich in den Prozess einzulassen, weil er sich aus Mangel an verfügbaren Beweismitteln zu einer wirksamen Rechtsverteidigung nicht in der Lage sah, könnte es ihm gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihm die damit zu beweisenden Tatsachen schon zur Zeit des Vorprozesses bekannt waren vergleiche RIS-Justiz RS0040999). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Dies vor allem deshalb nicht, weil die Wiederaufnahmsklägerin im Vorprozess ein Tatsachengeständnis abgelegt hat. In solchen Fällen sieht die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Wiederaufnahmsklage generell als unzulässig an. Sinn und Zweck eines solchen Rechtsbehelfes ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteiles zu beseitigen, nicht aber Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0039991).
In Übereinstimmung mit dazu vorliegender Rechtsprechung hat demnach das Rekursgericht die Klage mangels Vorliegens einer der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe der §§ 529 bis 531 ZPO im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen; eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO stellt sich nicht.In Übereinstimmung mit dazu vorliegender Rechtsprechung hat demnach das Rekursgericht die Klage mangels Vorliegens einer der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe der Paragraphen 529 bis 531 ZPO im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen; eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stellt sich nicht.
Der Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsklägerin erweist sich als unzulässig.
Ein Kostenzuspruch an die Beklagte scheitert daran, dass sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen hat.