Der gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig, der gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen im Hinblick auf die österreichische Staatsbürgerschaft der Minderjährigen zutreffend das österreichische Familienrecht angewendet haben (§ 24 IPRG; Schwiemann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 24 IPRG).Vorweg ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen im Hinblick auf die österreichische Staatsbürgerschaft der Minderjährigen zutreffend das österreichische Familienrecht angewendet haben (Paragraph 24, IPRG; Schwiemann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 24, IPRG).
1.) Zum Revisionsrekurs der Mutter:
Gegen den - wie hier - in trennbarer Weise bestätigenden Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist der Revisionsrekurs nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Beschwerdegründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit zulässig (EFSlg 46.980/3 ua, zuletzt etwa EFSlg 55.625, 6 Ob 670/89). Keiner dieser Gründe wird von der Revisionsrekurswerberin geltend gemacht.Gegen den - wie hier - in trennbarer Weise bestätigenden Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist der Revisionsrekurs nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Beschwerdegründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit zulässig (EFSlg 46.980/3 ua, zuletzt etwa EFSlg 55.625, 6 Ob 670/89). Keiner dieser Gründe wird von der Revisionsrekurswerberin geltend gemacht.
Verfahrensmängel können in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nur dann mit Erfolg releviert werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen (EFSlg 49.980, 52.804 ua, zuletzt etwa 7 Ob 592/89). Derartige Verfahrensmängel vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Verstößen gegen die Stoffsammlungspflicht kommt grundsätzlich nicht das Gewicht einer Nichtigkeit zu (EFSlg 52.802, 7 Ob 592/89). Von einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein, weil die Revisionsrekurswerberin nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rekurs Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu vertreten (EFSlg 46.964, 52.519 ua, zuletzt etwa 3 Ob 557/89).
Eine Aktenwidrigkeit wird nicht dargetan. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen mit außerordentlichem Revisionsrekurs ist ausgeschlossen (EFSlg 52.744, 7 Ob 592/89 ua). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit läge nur dann vor, wenn gegen die klar ausgedrückte Absicht des Gesetzgebers entschieden oder gegen die Grundprinzipien des Rechtes verstoßen, etwa das Kindeswohl gänzlich mißachtet wird (EFSlg 52.757, 52.759, 55.638 ua, zuletzt etwa 3 Ob 557/89). Bei einer Ermessensentscheidung wie der hier zu treffenden käme dies nur dann in Betracht, wenn der Ermessensspielraum überschritten oder willkürlich vorgegangen wird (EFSlg 55.673, 55.675, 55.679 ua). Die genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aufgrund des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhaltsbildes nicht gegeben.
Soweit der Revisionsrekurs Neuerungen enthält, kann auf diese im Rahmen des § 16 Abs 1 AußStrG nicht eingegangen werden (JBl. 1958, 100; EFSlg 39.777 ua, zuletzt etwa 6 Ob 660/89).Soweit der Revisionsrekurs Neuerungen enthält, kann auf diese im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht eingegangen werden (JBl. 1958, 100; EFSlg 39.777 ua, zuletzt etwa 6 Ob 660/89).
Der Revisionsrekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Der Revisionsrekursweber weist zutreffend darauf hin, daß der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes übertragen wurde, diese keineswegs selbst besorgen muß, sondern auch anderen Personen überlassen kann (EvBl. 1978/127, EFSlg 35.982, 43.389, 48.273 ua, zuletzt etwa 7 Ob 566/89). Das Rekursgericht hat dies auch nicht verkannt, sondern ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen es sich bestimmt fand, zur Pflege und Erziehung der Minderjährigen den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen. Der Vater führt dagegen im (ordentlichen) Revisionsrekurs - zulässigerweise, weil es um das Wohl der Minderjährigen geht (EFSlg 34.969, 47.079 ua, zuletzt etwa 3 Ob 557/89) - Tatsachen ins Treffen, die sich zum Teil erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichtes ereignet haben und dartun sollen, daß er durch regelmäßige Reisen von Norwegen nach Österreich sehr wohl in der Lage sei, den notwendigen Kontakt mit der Minderjährigen zu halten und seiner Aufsichtspflicht entsprechend nachzukommen. Darüber hinaus habe er die Minderjährige nach ihrer Entlassung aus der Universitätsklinik nicht in einem Heim der Stadt Wien - in welchem Falle, von dem das Rekursgericht ausgehe, die Übertragung der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger möglicherweise angezeigt gewesen wäre -, sondern bei der Familie S*** untergebracht. Die Eheleute Wolfgang und Christa S*** habe er, wie aus einer dem Revisionsrekurs beigelegten Fotokopie hervorgehe, mittels notariell beglaubigter Vollmacht ermächtigt und beauftragt, die ihm nach § 144 ABGB zustehenden Rechte wahrzunehmen, seinen Rechtsfreund habe er mit der Oberaufsicht über die Minderjährige betraut, sodaß auch dafür während seiner Abwesenheit aus Österreich gesorgt sei. Bevor dieses mit Beweisanboten versehene Vorbringen des Revisionsrekurswerbers überprüft ist, kann die Frage, wem die Pflege und Erziehung der Minderjährigen zu übertragen ist, nicht abschließend beurteilt werden.Der Revisionsrekursweber weist zutreffend darauf hin, daß der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes übertragen wurde, diese keineswegs selbst besorgen muß, sondern auch anderen Personen überlassen kann (EvBl. 1978/127, EFSlg 35.982, 43.389, 48.273 ua, zuletzt etwa 7 Ob 566/89). Das Rekursgericht hat dies auch nicht verkannt, sondern ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen es sich bestimmt fand, zur Pflege und Erziehung der Minderjährigen den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen. Der Vater führt dagegen im (ordentlichen) Revisionsrekurs - zulässigerweise, weil es um das Wohl der Minderjährigen geht (EFSlg 34.969, 47.079 ua, zuletzt etwa 3 Ob 557/89) - Tatsachen ins Treffen, die sich zum Teil erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichtes ereignet haben und dartun sollen, daß er durch regelmäßige Reisen von Norwegen nach Österreich sehr wohl in der Lage sei, den notwendigen Kontakt mit der Minderjährigen zu halten und seiner Aufsichtspflicht entsprechend nachzukommen. Darüber hinaus habe er die Minderjährige nach ihrer Entlassung aus der Universitätsklinik nicht in einem Heim der Stadt Wien - in welchem Falle, von dem das Rekursgericht ausgehe, die Übertragung der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger möglicherweise angezeigt gewesen wäre -, sondern bei der Familie S*** untergebracht. Die Eheleute Wolfgang und Christa S*** habe er, wie aus einer dem Revisionsrekurs beigelegten Fotokopie hervorgehe, mittels notariell beglaubigter Vollmacht ermächtigt und beauftragt, die ihm nach Paragraph 144, ABGB zustehenden Rechte wahrzunehmen, seinen Rechtsfreund habe er mit der Oberaufsicht über die Minderjährige betraut, sodaß auch dafür während seiner Abwesenheit aus Österreich gesorgt sei. Bevor dieses mit Beweisanboten versehene Vorbringen des Revisionsrekurswerbers überprüft ist, kann die Frage, wem die Pflege und Erziehung der Minderjährigen zu übertragen ist, nicht abschließend beurteilt werden.
Es war daher dem Revisionsrekurs des Vaters Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen. Die Beurteilung der Frage, ob es notwendig ist, bis zur endgültigen Entscheidung darüber, wem die Pflege und Erziehung der Minderjährigen übertragen wird, diesbezüglich eine vorläufige Anordnung zu treffen (vgl. dazu Pichler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 176; 6 Ob 604/88), bleibt dem Erstgericht überlassen.Es war daher dem Revisionsrekurs des Vaters Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen. Die Beurteilung der Frage, ob es notwendig ist, bis zur endgültigen Entscheidung darüber, wem die Pflege und Erziehung der Minderjährigen übertragen wird, diesbezüglich eine vorläufige Anordnung zu treffen vergleiche dazu Pichler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 176,; 6 Ob 604/88), bleibt dem Erstgericht überlassen.