Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters, seine Unterhaltsleistungspflicht gegenüber der Minderjährigen von 1.130 S monatlich ab 1.8.1985 auf 800 S monatlich einzuschränken und ihn ab 1.9.1985 von seiner Unterhaltsleistungspflicht gegenüber dieser Minderjährigen zur Gänze zu entheben, ab.
Das Rekursgericht gab den Anträgen des Vaters statt. Davon ausgehend, daß der (auch noch) für einen fünfjährigen Sohn sorgepflichtige Vater monatlich durchschnittlich 11.020,93 S netto verdiene und der als Eigeneinkünfte zu berücksichtigende Teil der Lehrlingsentschädigung der Minderjährigen monatlich rund 2.617 S betrage, vertrat es die Auffassung, daß die Minderjährige als relativ - das heißt unter Bedachtnahme auf ihren subjektiven, nach den Lebensverhältnissen des Vaters und nicht nach den Durchschnittsbedarfssätzen ermittelten Unterhaltsanspruch - selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Gegen diesen Beschluß erhob die Minderjährige einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, in dem sie die wiedergegebene Aufassung des Rekursgerichtes als offenbar gesetzwidrig bekämpfte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs der Minderjährigen aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:
Nach § 14 Abs.2 AußStrG werde eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hätten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl.EFSlg.3.308, 37.307, 39.731, 47.161 ff) gehöre zum Bemessungskomplex die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen seien, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz sei auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig sei, ob sie zur vollen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung insbesondere wegen hinreichenden Eigeneinkommens des Kindes und somit wegen dessen angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit führten. Gerade durch die Beurteilung dieser aufgezeigten Punkte durch das Rekursgericht fühle sich jedoch die Minderjährige in dem von ihr erhobenen Revisionsrekurs beschwert. Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung werde nach § 14 Abs.2 AußStrG stets zur Gänze ausgeschlossen, gleichgültig, welcher Fehler dem Rekursgericht unterlaufen sein solle (EFSlg.39.721, 42.295, 44.602; 1 Ob 673/85). Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, das Begehren des Vaters, ihn ab 1.9.1985 zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Minderjährigen zu entheben, abzuweisen. Die Minderjährige führt aus, sie vertrete nach wie vor die Ansicht, daß sie noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die Auffassung des Rekursgerichtes sei offenbar gesetzwidrig, ihr Revisionsrekurs sei daher statthaft und auch berechtigt.Nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG werde eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hätten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl.EFSlg.3.308, 37.307, 39.731, 47.161 ff) gehöre zum Bemessungskomplex die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen seien, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz sei auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig sei, ob sie zur vollen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung insbesondere wegen hinreichenden Eigeneinkommens des Kindes und somit wegen dessen angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit führten. Gerade durch die Beurteilung dieser aufgezeigten Punkte durch das Rekursgericht fühle sich jedoch die Minderjährige in dem von ihr erhobenen Revisionsrekurs beschwert. Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung werde nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG stets zur Gänze ausgeschlossen, gleichgültig, welcher Fehler dem Rekursgericht unterlaufen sein solle (EFSlg.39.721, 42.295, 44.602; 1 Ob 673/85). Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, das Begehren des Vaters, ihn ab 1.9.1985 zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Minderjährigen zu entheben, abzuweisen. Die Minderjährige führt aus, sie vertrete nach wie vor die Ansicht, daß sie noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die Auffassung des Rekursgerichtes sei offenbar gesetzwidrig, ihr Revisionsrekurs sei daher statthaft und auch berechtigt.