Begründung:
Die Ehe der Eltern der minderjährigen Kinder wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.11.1980 geschieden. Die Kinder befanden sich zunächst in Pflege und Erziehung bei ihrem Vater. Am 26.1.1985 wurde die minderjährige Astrid und am 2.2.1985 der minderjährige Axel A*** der Mutter in Pflege und Erziehung übergeben. Seit dieser Zeit befinden sich beide Kinder bei der Mutter.
Am 8.4.1983 hatte der Vater, in dessen Pflege und Erziehung sich die Kinder damals befanden, beantragt, die Kindesmutter zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von je S 1.500,-- zu verpflichten. Am 29.1.1985 beantragte die Mutter der Kinder, den Vater Günter A*** zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 2.000,-- je Kind zu verpflichten.
Das Erstgericht setzte den von der Mutter zu leistenden Unterhaltsbetrag mit monatlich S 1.300,-- je Kind fest. Den Vater verpflichtete es zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000,-- je Kind.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es der Mutter eine höhere Unterhaltsleistung, nämlich S 1.500,-- je Kind auferlegte. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gab es dessen Rekurs nicht Folge, sondern bestätigte insoweit die erstgerichtliche Entscheidung.
Das Gericht zweiter Instanz ging, wie das Erstgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 16.000,-- aus. Es sah davon ab, noch auf seine Nebenverdienstbeschäftigungen (u.a. Trainertätigkeit beim Eis- und Rollsportverein Eisenstadt, Wintersaison 1984/1985, S 57.252,--) beziehungsweise auf seine diese Nebenbeschäftigungen betreffenden steuerlichen Verhältnisse näher einzugehen, weil es die Ansicht vertrat, daß ihm bei dem festgestellten Gehalt von S 16.000,-- monatlich eine Unterhaltsleistung von S 2.000,-- je Kind finanziell durchaus zuzumuten sei. Der Rekurswerber habe in seinem Rekurs die Unterhaltsleistung seiner geschiedenen Frau betreffend mit Recht darauf hingewiesen, daß ein Unterhaltsbetrag von S 1.500,-- erheblich unter dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder liegt. Diese Argumente müsse er aber auch dann gelten lassen, wenn sie gegen seine Interessen gerichtet sind.Das Gericht zweiter Instanz ging, wie das Erstgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 16.000,-- aus. Es sah davon ab, noch auf seine Nebenverdienstbeschäftigungen (u.a. Trainertätigkeit beim Eis- und Rollsportverein Eisenstadt, Wintersaison 1984 aus 1985,, S 57.252,--) beziehungsweise auf seine diese Nebenbeschäftigungen betreffenden steuerlichen Verhältnisse näher einzugehen, weil es die Ansicht vertrat, daß ihm bei dem festgestellten Gehalt von S 16.000,-- monatlich eine Unterhaltsleistung von S 2.000,-- je Kind finanziell durchaus zuzumuten sei. Der Rekurswerber habe in seinem Rekurs die Unterhaltsleistung seiner geschiedenen Frau betreffend mit Recht darauf hingewiesen, daß ein Unterhaltsbetrag von S 1.500,-- erheblich unter dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder liegt. Diese Argumente müsse er aber auch dann gelten lassen, wenn sie gegen seine Interessen gerichtet sind.
Nur gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht beziehungsweise (oder) dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Er verweist zwar darauf, daß der Revisionsrekurs (der im übrigen selbst im Falle seiner Zulässigkeit nach § 14 Abs.2 AußStrG bloß auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG beschränkt wäre) ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs.2 AußStrG zulässig sei, vermag aber trotz umfangreicher Ausführungen dies nicht zu begründen:Nur gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht beziehungsweise (oder) dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Er verweist zwar darauf, daß der Revisionsrekurs (der im übrigen selbst im Falle seiner Zulässigkeit nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG bloß auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG beschränkt wäre) ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zulässig sei, vermag aber trotz umfangreicher Ausführungen dies nicht zu begründen: