Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber behauptet nicht, dass sich die Verhältnisse seit dem Abschluss des Unterhaltsvergleiches geändert hätten (vgl RIS-Justiz RS0107666). Strittig ist vielmehr die Auslegung des Unterhaltsvergleiches. Während der Vater meint, der Vergleich sei dahin zu verstehen, dass er den gesetzlichen Unterhalt - unter Berücksichtigung der nach der Judikatur gebotenen steuerlichen Entlastung (vgl RIS-Justiz RS0117017) - zu bezahlen habe, betonen die Kinder die Anführung des 2 ½-fachen Regelbedarfes und des sich hieraus ziffernmäßig ergebenden Betrages.Der Rechtsmittelwerber behauptet nicht, dass sich die Verhältnisse seit dem Abschluss des Unterhaltsvergleiches geändert hätten vergleiche RIS-Justiz RS0107666). Strittig ist vielmehr die Auslegung des Unterhaltsvergleiches. Während der Vater meint, der Vergleich sei dahin zu verstehen, dass er den gesetzlichen Unterhalt - unter Berücksichtigung der nach der Judikatur gebotenen steuerlichen Entlastung vergleiche RIS-Justiz RS0117017) - zu bezahlen habe, betonen die Kinder die Anführung des 2 ½-fachen Regelbedarfes und des sich hieraus ziffernmäßig ergebenden Betrages.
Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall den Unterhaltsvergleich zu Gunsten der Kinder ausgelegt hat, weil der Vater beim Vergleichsabschluss anwaltlich vertreten war und damals bereits eine gefestigte Judikatur zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen vorlag, so ist dies durchaus vertretbar. Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Vaters gewesen, das Argument der steuerlichen Entlastung damals ins Treffen zu führen und dementsprechend einen niedrigeren Betrag auszuhandeln. Da dies nicht geschehen ist, durften die Kinder darauf vertrauen, dass ihr Vater diese Entlastung nicht in Anspruch nimmt und dass ihnen ohne Änderung der Verhältnisse die vereinbarten Unterhaltsbeträge ohne Abzug zukommen.Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall den Unterhaltsvergleich zu Gunsten der Kinder ausgelegt hat, weil der Vater beim Vergleichsabschluss anwaltlich vertreten war und damals bereits eine gefestigte Judikatur zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen vorlag, so ist dies durchaus vertretbar. Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Vaters gewesen, das Argument der steuerlichen Entlastung damals ins Treffen zu führen und dementsprechend einen niedrigeren Betrag auszuhandeln. Da dies nicht geschehen ist, durften die Kinder darauf vertrauen, dass ihr Vater diese Entlastung nicht in Anspruch nimmt und dass ihnen ohne Änderung der Verhältnisse die vereinbarten Unterhaltsbeträge ohne Abzug zukommen.
Selbst wenn man aber auf den Unterhalt in gesetzlicher Höhe abstellen und den bezifferten Unterhaltsbetrag außer Acht lassen wollte, müßte dies noch zu keinem für den Vater günstigeren Ergebnis führen: Dann wäre nämlich konsequenterweise auch der Anführung des 2 1/2-fachen Regelbedarfes keine Bedeutung beizumessen. Ein Unterhaltsstopp in dieser Höhe entspricht zwar einer verbreiteten Übung. Allerdings stellt dieses Vielfache keine absolute Obergrenze dar. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist hiebei die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. Jede (deutliche) Abweichung vom Ergebnis der Prozentsatzmethode bedarf einer besonderen Rechtfertigung (5 Ob 67/03v, 2 Ob 5/03d mwN).
Was schließlich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 208/03z anlangt, so stellt sich das Problem der amtswegigen Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung (vgl zu den Differenzierungen der Rechtsprechung aber auch 2 Ob 153/04w, 3 Ob 181/04w, RIS-Justiz RS0117764) hier nicht, weil es hier nicht um eine Unterhaltsbemessung, sondern um die (bereits erörterte) Auslegung eines Unterhaltsvergleiches geht.Was schließlich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 208/03z anlangt, so stellt sich das Problem der amtswegigen Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung vergleiche zu den Differenzierungen der Rechtsprechung aber auch 2 Ob 153/04w, 3 Ob 181/04w, RIS-Justiz RS0117764) hier nicht, weil es hier nicht um eine Unterhaltsbemessung, sondern um die (bereits erörterte) Auslegung eines Unterhaltsvergleiches geht.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.