Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen die Bestätigung eines erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht ist gemäß § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 MRG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig,Gegen die Bestätigung eines erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig,
1.) wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder 2.) wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Regelung ist abschließend. Sie schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch § 16 AußStrG, aus und ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt geblieben, sodaß ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO nF gleichfalls nicht vorgesehen ist (vgl. SZ 56/171 und 183; MietSlg. 37.530; 5 Ob 13/86, 5 Ob 173/86, 5 Ob 17/87 ua.). Was den erstgenannten Fall des § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 MRG betrifft, so kann der Oberste Gerichtshof weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen (MietSlg. 37.530; 5 Ob 173/86 ua.). Daß hier der zweitgenannte Fall des § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 MRG, der § 502 Abs. 5 ZPO aF bzw. § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO nF nachgebildet wurde (MietSlg. 37.531; 5 Ob 173/86), vorläge, wurde von der Rechtsmittelwerberin nicht behauptet und trifft nach der Aktenlage auch nicht zu.1.) wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder 2.) wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Regelung ist abschließend. Sie schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch Paragraph 16, AußStrG, aus und ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt geblieben, sodaß ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nF gleichfalls nicht vorgesehen ist vergleiche SZ 56/171 und 183; MietSlg. 37.530; 5 Ob 13/86, 5 Ob 173/86, 5 Ob 17/87 ua.). Was den erstgenannten Fall des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG betrifft, so kann der Oberste Gerichtshof weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen (MietSlg. 37.530; 5 Ob 173/86 ua.). Daß hier der zweitgenannte Fall des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG, der Paragraph 502, Absatz 5, ZPO aF bzw. Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO nF nachgebildet wurde (MietSlg. 37.531; 5 Ob 173/86), vorläge, wurde von der Rechtsmittelwerberin nicht behauptet und trifft nach der Aktenlage auch nicht zu.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.