[13] 1.1. Zur Frage der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf unter Verbrauchern liegt umfangreiche Rechtsprechung vor (zuletzt 4 Ob 215/23f; 4 Ob 96/24g; 3 Ob 34/25h), die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt. Ob ein Verkäufer, der nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, dem Käufer eines Gebrauchtwagens schlüssig die Fahrbereitschaft – und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit – zugesichert hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (4 Ob 215/23f Rz 18; 3 Ob 34/25h Rz 6; 4 Ob 96/24g Rz 14). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung (RS0014157; RS0013947), dass bei Annahme einer schlüssigen Willenserklärung gemäß § 863 ABGB große Vorsicht geboten ist; sie setzt ein Verhalten voraus, dass nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen vorlag (RS0013947 [T1]; RS0014150; 4 Ob 215/23f Rz 18; 3 Ob 34/25h Rz 6; 4 Ob 96/24g Rz 14). 1.1. Zur Frage der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf unter Verbrauchern liegt umfangreiche Rechtsprechung vor (zuletzt 4 Ob 215/23f; 4 Ob 96/24g; 3 Ob 34/25h), die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt. Ob ein Verkäufer, der nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, dem Käufer eines Gebrauchtwagens schlüssig die Fahrbereitschaft – und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit – zugesichert hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (4 Ob 215/23f Rz 18; 3 Ob 34/25h Rz 6; 4 Ob 96/24g Rz 14). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung (RS0014157; RS0013947), dass bei Annahme einer schlüssigen Willenserklärung gemäß Paragraph 863, ABGB große Vorsicht geboten ist; sie setzt ein Verhalten voraus, dass nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen vorlag (RS0013947 [T1]; RS0014150; 4 Ob 215/23f Rz 18; 3 Ob 34/25h Rz 6; 4 Ob 96/24g Rz 14).
[14] 1.2. Damit ist aber die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Fahrbereitschaft des verkauften Gebrauchtwagens (schlüssig) zugesichert hat, typischerweise eine solche des Einzelfalls (5 Ob 200/24h Rz 10; 4 Ob 181/23f Rz 7; 2 Ob 243/23h Rz 7; RS0042555 [T28, T37]). Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt der Beklagte aber nicht auf.
[15] 1.3. Soweit der Beklagte eine Abweichung von der Entscheidung 4 Ob 96/24g ins Treffen führt, wonach das Vorhandensein der Prüfplakette eine bloße Eigenschaft des Kaufgegenstands selbst sei, die der Beklagte nicht verändern konnte, weshalb auch keine schlüssige Vereinbarung der Verkehrs- und Betriebssicherheit vorgelegen sei, ist ihm zu entgegnen, dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar ist. Im Sachverhalt zu 4 Ob 96/24g gab es weder Gespräche über den Zustand des Fahrzeugs noch eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien, eine Pickerlüberprüfung zum Nachweis der Verkehrs- und Betriebssicherheit durchzuführen. Die Auswirkung derartiger – zusätzlich zum schriftlichen Vertragstext zu berücksichtigender – Vereinbarungen auf die Auslegung eines Gewährleistungsverzichts hatte der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 96/24g daher gar nicht zu beurteilen. Im Übrigen ging auch diese Entscheidung davon aus, dass zwar nur beim Kauf von gewerblichen Kraftfahrzeughändlern die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall als schlüssig zugesichert anzusehen sei und damit einen – nach Maßgabe des § 9 KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht überlagere, dass aber auch im Fall, dass der Verkäufer – wie hier – nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bei besonderen Umständen in Betracht komme. Von solchen besonderen Umständen ging das Berufungsgericht hier aus. 1.3. Soweit der Beklagte eine Abweichung von der Entscheidung 4 Ob 96/24g ins Treffen führt, wonach das Vorhandensein der Prüfplakette eine bloße Eigenschaft des Kaufgegenstands selbst sei, die der Beklagte nicht verändern konnte, weshalb auch keine schlüssige Vereinbarung der Verkehrs- und Betriebssicherheit vorgelegen sei, ist ihm zu entgegnen, dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar ist. Im Sachverhalt zu 4 Ob 96/24g gab es weder Gespräche über den Zustand des Fahrzeugs noch eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien, eine Pickerlüberprüfung zum Nachweis der Verkehrs- und Betriebssicherheit durchzuführen. Die Auswirkung derartiger – zusätzlich zum schriftlichen Vertragstext zu berücksichtigender – Vereinbarungen auf die Auslegung eines Gewährleistungsverzichts hatte der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 96/24g daher gar nicht zu beurteilen. Im Übrigen ging auch diese Entscheidung davon aus, dass zwar nur beim Kauf von gewerblichen Kraftfahrzeughändlern die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall als schlüssig zugesichert anzusehen sei und damit einen – nach Maßgabe des Paragraph 9, KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht überlagere, dass aber auch im Fall, dass der Verkäufer – wie hier – nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bei besonderen Umständen in Betracht komme. Von solchen besonderen Umständen ging das Berufungsgericht hier aus.
[16] 1.4. Das Berufungsgericht stützte sich dabei insbesondere auf die Entscheidung 9 Ob 3/09w, die tatsächlich einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Der Beklagte meint zwar, die dortige Klägerin habe den Gewährleistungsausschluss erst nach einer Begutachtung nach § 57a KFG akzeptiert, dort sei aber „gerade keine Abgrenzung zu Zusagen erfolgt, welche der dortige Verkäufer einzuhalten hatte und über welche hinaus der Gewährleistungsausschluss gelten sollte“. Tatsächlich war zu 9 Ob 3/09w (letztlich) schriftlich festgehalten worden, dass „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, absolut ausgeschlossen“ sei. Hier gab der Beklagte gewisse Zusicherungen (alleiniges und unbelastetes Eigentum, zulässige und genehmigte Änderungen und keine Vorschäden des Fahrzeugs) in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde bekannt, zusätzlich vereinbarten die Streitteile aber konkret die Einholung einer § 57a KFG-Überprüfung, wobei sich der Beklagte von vornherein verpflichtete, dort auftretende schwere Mängel auf seine Kosten beheben zu lassen. Da eine solche Begutachtung insbesondere der Überprüfung dient, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, konnte nach der jedenfalls vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts ein redlicher Erklärungsempfänger, wie hier der Kläger, aus der Erklärung des Beklagten durchaus schließen, dass der in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht Mängel betreffen sollte, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des verkauften Fahrzeugs gefährden. Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Auslegung dieser Vereinbarung zwischen den Streitteilen lag daher nicht vor. 1.4. Das Berufungsgericht stützte sich dabei insbesondere auf die Entscheidung 9 Ob 3/09w, die tatsächlich einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Der Beklagte meint zwar, die dortige Klägerin habe den Gewährleistungsausschluss erst nach einer Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG akzeptiert, dort sei aber „gerade keine Abgrenzung zu Zusagen erfolgt, welche der dortige Verkäufer einzuhalten hatte und über welche hinaus der Gewährleistungsausschluss gelten sollte“. Tatsächlich war zu 9 Ob 3/09w (letztlich) schriftlich festgehalten worden, dass „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, absolut ausgeschlossen“ sei. Hier gab der Beklagte gewisse Zusicherungen (alleiniges und unbelastetes Eigentum, zulässige und genehmigte Änderungen und keine Vorschäden des Fahrzeugs) in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde bekannt, zusätzlich vereinbarten die Streitteile aber konkret die Einholung einer Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung, wobei sich der Beklagte von vornherein verpflichtete, dort auftretende schwere Mängel auf seine Kosten beheben zu lassen. Da eine solche Begutachtung insbesondere der Überprüfung dient, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, konnte nach der jedenfalls vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts ein redlicher Erklärungsempfänger, wie hier der Kläger, aus der Erklärung des Beklagten durchaus schließen, dass der in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht Mängel betreffen sollte, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des verkauften Fahrzeugs gefährden. Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Auslegung dieser Vereinbarung zwischen den Streitteilen lag daher nicht vor.
2. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen angeblicher Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
[17] 2.1. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht wäre dann gegeben, wenn dieses von Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung abgeht, wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen aufgrund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt (RS0043057 [T5]; RS0043026) oder wenn es seine rechtliche Beurteilung unter Abweichung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und ohne Durchführung einer Beweiswiederholung trifft (RS0043057 [T3]; 2 Ob 241/16d).
[18] 2.2. Allerdings kann das Berufungsgericht auch ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen (5 Ob 4/22g Rz 5; RS0118191 [T1]; 9 Ob 113/25w Rz 7). Eine Interpretation der Urteilsfeststellungen durch das Berufungsgericht ist keine Sachverhaltsergänzung, die eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durch das Berufungsgericht erfordern würde (10 Ob 66/24i Rz 25). Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirft allerdings regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0118891); dies wäre nur im Fall einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der Fall (RS0118891 [T5]). 2.2. Allerdings kann das Berufungsgericht auch ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen (5 Ob 4/22g Rz 5; RS0118191 [T1]; 9 Ob 113/25w Rz 7). Eine Interpretation der Urteilsfeststellungen durch das Berufungsgericht ist keine Sachverhaltsergänzung, die eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durch das Berufungsgericht erfordern würde (10 Ob 66/24i Rz 25). Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirft allerdings regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RS0118891); dies wäre nur im Fall einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der Fall (RS0118891 [T5]).
[19] 2.3. Der Beklagte erblickt die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darin, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Gefahr bestand, dass sich Teile der morschen Bodenplatte lösen könnten. Insoweit treffe es ohne Tatsachensubstrat oder Grundlage im Beweisverfahren neue, vom Erstgericht abweichende Feststellungen. Auch der Beurteilung, dass das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt eine morsche und damit nicht mehr stabile Bodengruppe aufwies, aus der somit auch die Gefahr folgte, dass sich Bruchstücke während der Fahrt lösen und auf die Fahrbahn fallen konnten, womit es nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach, fehle es einer Grundlage im erstinstanzlichen Sachverhalt.
[20] 2.4. Die kritisierten Passagen der Berufungsentscheidung sind als Interpretation der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Zustand der Bodenplatte zu werten. Zwar gab es keine ausdrückliche Feststellung des Erstgerichts, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs bei Übergabe nicht gegeben war, weil die Gefahr bestand, dass sich Teile der morschen Bodenplatte lösen und beim Fahren auf die Straße fallen könnten. Allerdings stellte das Erstgericht fest, dass das Holz der Bodengruppe bereits bei Übergabe morsch war, diese Stelle jedoch mit einer Aluplatte insofern gesichert gewesen sei, als dadurch verhindert werde, dass Gegenstände das Fahrzeug verlassen. Nach den Erwägungen in der Beweiswürdigung lag die morsche Bodenplatte bei Übergabe des Fahrzeugs vor, weil sich Holz in der Zeitspanne zwischen dem 30. 10. 2024 und 28. 11. 2024 nicht im gegebenen Maß verändern könne, und dass die morsche Stelle durch eine Metallplatte gestützt war. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „morsch“ durch das Erstgericht, der laut Duden „besonders durch Fäulnis, auch durch Alter, Verwitterung oder ähnliches brüchig, leicht zerfallend“ bedeutet, ist von einer zulässigen Interpretation erstinstanzlicher Feststellungen und daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts auszugehen. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitgrundsatzes und die behauptete Mangelhaftigkeit liegen daher nicht vor.
[21] 2.5. Dass eine morsche Holzbodenplatte, von der sich Teile lösen und auf die Fahrbahn fallen könnten, einen Mangel begründet, der den Kläger zur Auflösung des Vertrags nach § 932 Abs 4 ABGB berechtigt, zieht der Beklagte in seiner Revision nicht mehr in Zweifel. 2.5. Dass eine morsche Holzbodenplatte, von der sich Teile lösen und auf die Fahrbahn fallen könnten, einen Mangel begründet, der den Kläger zur Auflösung des Vertrags nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB berechtigt, zieht der Beklagte in seiner Revision nicht mehr in Zweifel.
[22] 3. Damit war die Revision zurückzuweisen.
[23] 4. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Beklagte dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; allerdings betrug das Revisionsinteresse richtigerweise nur 24.426,50 EUR. 4. Gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO hat der Beklagte dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; allerdings betrug das Revisionsinteresse richtigerweise nur 24.426,50 EUR.