Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 45 Abs 2 Satz 2 MRG idF vor dem 3. WÄG musste der Vermieter, welcher einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einheben wollte, sein Verlangen dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des Erhaltungsbeitrages forderte, schriftlich mit der Verpflichtung bekannt geben, dass er den so geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag innerhalb von zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt waren, verwenden und hierüber jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung (§ 20 Abs 3) legen werde; ferner hatte die schriftliche Aufforderung die Höhe des für den Mietgegenstand zu entrichtenden Hauptmietzinses oder erhöhten Hauptmietzinses, die Nutzfläche und bei Wohnungen auch die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu enthalten. Abs 7 leg cit enthielt die Sanktion, dass der Vermieter, der die von den Hauptmietern entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb der Frist von zehn Kalenderjahren zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendete, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt waren, die vom Hauptmieter entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung unverzüglich zurückzuerstatten hatte. Durch das 3. WÄG fiel sowohl die zehnjährige Verbrauchsfrist als auch die Sanktion des früheren Abs 7 leg cit weg. Geblieben ist aber (§ 45 Abs 2 Satz 2 MRG idF des 3. WÄG) das durch die Wohnrechtsnovelle 1999 modifizierte Schriftlichkeitsgebot mit der ausdrücklichen (schriftlichen) Verpflichtungserklärung des Vermieters, dass er den so geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht abgedeckt sind, verwenden werde. Aus der Beibehaltung des Formerfordernisses einer schriftlichen Verpflichtungserklärung im oben angeführten Sinne ist der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, die Wirksamkeit des Verlangens des Vermieters nach einem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag an die Einhaltung der vorgeschriebenen Form zu binden. Wenngleich Würth in seiner Kritik (Wohnrecht 94 Anm 1 zu § 45 MRG, WoBl 1997, 144; Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu § 45 MRG) diese Formalität als sinnlos ansieht, bestreitet er offenbar nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Form als Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn er als "formale Voraussetzung" für die Einhebung ein beim Mieter einen Monat vor Wirksamkeit einlangendes schriftliches "Verlangen" des Vermieters mit Angabe der Höhe des Hauptmietzinses, der Nutzfläche und bei Wohnungen der Ausstattungskategorie, verbunden mit einer Verpflichtungserklärung, den so geforderten EVB "zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch eine anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, zu verwenden" ansieht (Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu § 45 MRG). Würth meint lediglich im Gegensatz zu der in 5 Ob 2331/96x (= WoBl 1997/37, EWR I/45/15 f ua) zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, dass eine erteilte Verpflichtungserklärung keine besondere Rückzahlungsverpflichtung oder andere Sanktionen mit sich bringt, die über die Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG hinausgingen. Auf diese Kontroverse braucht aber hier nicht eingegangen zu werden, weil allfällige Rückforderungsansprüche nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Satz 2 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG musste der Vermieter, welcher einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einheben wollte, sein Verlangen dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des Erhaltungsbeitrages forderte, schriftlich mit der Verpflichtung bekannt geben, dass er den so geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag innerhalb von zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt waren, verwenden und hierüber jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung (Paragraph 20, Absatz 3,) legen werde; ferner hatte die schriftliche Aufforderung die Höhe des für den Mietgegenstand zu entrichtenden Hauptmietzinses oder erhöhten Hauptmietzinses, die Nutzfläche und bei Wohnungen auch die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu enthalten. Absatz 7, leg cit enthielt die Sanktion, dass der Vermieter, der die von den Hauptmietern entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb der Frist von zehn Kalenderjahren zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendete, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt waren, die vom Hauptmieter entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung unverzüglich zurückzuerstatten hatte. Durch das 3. WÄG fiel sowohl die zehnjährige Verbrauchsfrist als auch die Sanktion des früheren Absatz 7, leg cit weg. Geblieben ist aber (Paragraph 45, Absatz 2, Satz 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG) das durch die Wohnrechtsnovelle 1999 modifizierte Schriftlichkeitsgebot mit der ausdrücklichen (schriftlichen) Verpflichtungserklärung des Vermieters, dass er den so geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht abgedeckt sind, verwenden werde. Aus der Beibehaltung des Formerfordernisses einer schriftlichen Verpflichtungserklärung im oben angeführten Sinne ist der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, die Wirksamkeit des Verlangens des Vermieters nach einem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag an die Einhaltung der vorgeschriebenen Form zu binden. Wenngleich Würth in seiner Kritik (Wohnrecht 94 Anmerkung 1 zu Paragraph 45, MRG, WoBl 1997, 144; Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu Paragraph 45, MRG) diese Formalität als sinnlos ansieht, bestreitet er offenbar nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Form als Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn er als "formale Voraussetzung" für die Einhebung ein beim Mieter einen Monat vor Wirksamkeit einlangendes schriftliches "Verlangen" des Vermieters mit Angabe der Höhe des Hauptmietzinses, der Nutzfläche und bei Wohnungen der Ausstattungskategorie, verbunden mit einer Verpflichtungserklärung, den so geforderten EVB "zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch eine anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, zu verwenden" ansieht (Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu Paragraph 45, MRG). Würth meint lediglich im Gegensatz zu der in 5 Ob 2331/96x (= WoBl 1997/37, EWR I/45/15 f ua) zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, dass eine erteilte Verpflichtungserklärung keine besondere Rückzahlungsverpflichtung oder andere Sanktionen mit sich bringt, die über die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, MRG hinausgingen. Auf diese Kontroverse braucht aber hier nicht eingegangen zu werden, weil allfällige Rückforderungsansprüche nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens sind.
Mangels Fehlens einer solchen Verpflichtungserklärung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Vorinstanzen zu Recht die Wirksamkeit des Einhebungsbegehrens verneint und die Vorschreibung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge seit 1. 10. 1995 gegenüber dem Erstantragsteller nicht rechtmäßig erklärt haben. Dem vom Revisionsrekurswerber im Revisionsrekurs vorgebrachten Argument der Heilung durch widmungsgemäße Verwendung der EVB ist folgendes entgegenzuhalten: Der erkennende Senat hat zu 5 Ob 77/98d (= WoBl 1998/231 ua) bereits ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung der im Gesetz (§ 45 Abs 2 MRG) vorgeschriebenen Form durch widmungsgemäße Verwendung der vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge geheilt werden kann. Darauf hat sich der Antragsgegner wohl im Verfahren erster Instanz gestützt, doch wurden hiezu keine Feststellungen getroffen. In seinem Rekurs gegen den Sachbeschluss des Erstgerichtes hat der Antragsgegner aber dann ausschließlich die Sanktionslosigkeit der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form releviert, den Einwand einer Heilung aber nicht mehr aufrecht erhalten.Mangels Fehlens einer solchen Verpflichtungserklärung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Vorinstanzen zu Recht die Wirksamkeit des Einhebungsbegehrens verneint und die Vorschreibung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge seit 1. 10. 1995 gegenüber dem Erstantragsteller nicht rechtmäßig erklärt haben. Dem vom Revisionsrekurswerber im Revisionsrekurs vorgebrachten Argument der Heilung durch widmungsgemäße Verwendung der EVB ist folgendes entgegenzuhalten: Der erkennende Senat hat zu 5 Ob 77/98d (= WoBl 1998/231 ua) bereits ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung der im Gesetz (Paragraph 45, Absatz 2, MRG) vorgeschriebenen Form durch widmungsgemäße Verwendung der vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge geheilt werden kann. Darauf hat sich der Antragsgegner wohl im Verfahren erster Instanz gestützt, doch wurden hiezu keine Feststellungen getroffen. In seinem Rekurs gegen den Sachbeschluss des Erstgerichtes hat der Antragsgegner aber dann ausschließlich die Sanktionslosigkeit der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form releviert, den Einwand einer Heilung aber nicht mehr aufrecht erhalten.
Allgemein gilt, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 503). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich die Rechtsrüge in der Berufung nur auf eine von mehreren Ansprüchen oder einen von mehreren Punkten der angefochtenene Entscheidung bezieht (RIS-Justiz RS0043573). Diese Grundsätze sind auch auf Revisionsrekurse in Verfahren nach § 37 MRG, in denen das Rekursgericht funktionell gleich einem Berufungsgericht tätig wird, anzuwenden (vgl 5 Ob 95/99b). Bleibt demnach, wie im vorliegenden Fall, die Nichtbeachtung eines im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwandes im Rekursverfahren ungerügt, kann dies nicht im Revisionsrekurs nachgetragen werden.Allgemein gilt, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503,). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich die Rechtsrüge in der Berufung nur auf eine von mehreren Ansprüchen oder einen von mehreren Punkten der angefochtenene Entscheidung bezieht (RIS-Justiz RS0043573). Diese Grundsätze sind auch auf Revisionsrekurse in Verfahren nach Paragraph 37, MRG, in denen das Rekursgericht funktionell gleich einem Berufungsgericht tätig wird, anzuwenden vergleiche 5 Ob 95/99b). Bleibt demnach, wie im vorliegenden Fall, die Nichtbeachtung eines im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwandes im Rekursverfahren ungerügt, kann dies nicht im Revisionsrekurs nachgetragen werden.