Begründung:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 7. 9. 1995 begehrte der Antragsteller die Überprüfung der Angemessenheit der Grundkosten und Aufschließungskosten im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Preises für Wohnungseigentum gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG iVm §§ 13, 15 WGG.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 7. 9. 1995 begehrte der Antragsteller die Überprüfung der Angemessenheit der Grundkosten und Aufschließungskosten im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Preises für Wohnungseigentum gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraphen 13, 15, WGG.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. 7. 2002 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, weil im Sinne des § 39 Abs 10 WGG die Bestimmung des § 13 Abs 2 WGG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da der Erwerb des Grundstückes durch die Antragsgegnerin vor dem 1. 7. 1979 erfolgt sei, demnach § 13 Abs 2 WGG hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten und somit auch hinsichtlich der Aufschließungskosten anzuwenden sei.In der mündlichen Verhandlung vom 18. 7. 2002 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, weil im Sinne des Paragraph 39, Absatz 10, WGG die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, WGG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da der Erwerb des Grundstückes durch die Antragsgegnerin vor dem 1. 7. 1979 erfolgt sei, demnach Paragraph 13, Absatz 2, WGG hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten und somit auch hinsichtlich der Aufschließungskosten anzuwenden sei.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Antrages des Antragstellers ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluss. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er auf Objekte wie das verfahrensgegenständliche, dh mit Baubeginn nach dem 1. 7. 1979, nachdem er sie in der Stammfassung des § 39 Abs 10 WGG 1979 bereits einmal den neuen Bestimmungen des WGG 1979 zugeordnet habe, durch eine spätere Novelle (nämlich durch das 3. WÄG), erst recht wieder die überholte Bestimmung des § 7 Abs 2 WGG 1940 und § 11 der VO zum WGG angewendet wissen wollte, wenn etwa wie hier die Baulichkeit gar erst in den 1990er Jahren errichtet und erstbezogen wurde. Es sei daher der Leseart des Erstgerichtes der Vorzug zu geben, dass § 39 Abs 2 eben nur in Verbindung mit dessen Abs 8, der alte Baulichkeiten behandelt und im Zusammenhang damit auf seine folgenden Absätze (zB Abs 10) verweist, der Vorzug zu geben.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluss. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er auf Objekte wie das verfahrensgegenständliche, dh mit Baubeginn nach dem 1. 7. 1979, nachdem er sie in der Stammfassung des Paragraph 39, Absatz 10, WGG 1979 bereits einmal den neuen Bestimmungen des WGG 1979 zugeordnet habe, durch eine spätere Novelle (nämlich durch das 3. WÄG), erst recht wieder die überholte Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 und Paragraph 11, der VO zum WGG angewendet wissen wollte, wenn etwa wie hier die Baulichkeit gar erst in den 1990er Jahren errichtet und erstbezogen wurde. Es sei daher der Leseart des Erstgerichtes der Vorzug zu geben, dass Paragraph 39, Absatz 2, eben nur in Verbindung mit dessen Absatz 8,, der alte Baulichkeiten behandelt und im Zusammenhang damit auf seine folgenden Absätze (zB Absatz 10,) verweist, der Vorzug zu geben.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zufolge § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 22 Abs 4 WGG zulässig sei. Die zu lösende Rechtsfrage der Definition der "alten Baulichkeit" stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zufolge Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 22, Absatz 4, WGG zulässig sei. Die zu lösende Rechtsfrage der Definition der "alten Baulichkeit" stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar.