Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht aus dem vom Rekursgericht genannten Grund, aber dennoch und zwar deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen nicht die Vormerkung der Löschung der Reallast bewilligten; (nur) in diesem Umfang ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass § 8 GBG die grundbücherlichen Eintragungen in Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen unterscheidet. Während Einverleibungen (ohne weitere Rechtfertigung) unbedingten Rechtserwerbungen oder Löschungen dienen, bewirken Vormerkungen nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte.1. Das Rekursgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass Paragraph 8, GBG die grundbücherlichen Eintragungen in Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen unterscheidet. Während Einverleibungen (ohne weitere Rechtfertigung) unbedingten Rechtserwerbungen oder Löschungen dienen, bewirken Vormerkungen nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte.
2. § 103 Abs 1 GBG bestimmt, dass jede Eintragung (§ 8 GBG) ua die Bezeichung ihrer Art zu enthalten hat. Demgegenüber normiert § 12 Abs 1 GUG, dass in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben ist; insoweit wurde dem § 103 Abs 1 GBG derogiert. Gemäß § 98 GBG sind im Bewilligungsbeschluss die einzelnen Rechte mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen, zu denen im Sinn des § 12 Abs 1 GUG die Eintragungsart im Fall der Einverleibung nicht gehört. Ein Grundbuchsgesuch, das insoweit dem zu fassenden Grundbuchsbeschluss entspricht, kann aus diesem Grunde keinen zur Abweisung führenden Mangel aufweisen (5 Ob 127/92 = EvBl 1993/73, 316 = NZ 1993/279, 287, Hofmeister).2. Paragraph 103, Absatz eins, GBG bestimmt, dass jede Eintragung (Paragraph 8, GBG) ua die Bezeichung ihrer Art zu enthalten hat. Demgegenüber normiert Paragraph 12, Absatz eins, GUG, dass in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben ist; insoweit wurde dem Paragraph 103, Absatz eins, GBG derogiert. Gemäß Paragraph 98, GBG sind im Bewilligungsbeschluss die einzelnen Rechte mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen, zu denen im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, GUG die Eintragungsart im Fall der Einverleibung nicht gehört. Ein Grundbuchsgesuch, das insoweit dem zu fassenden Grundbuchsbeschluss entspricht, kann aus diesem Grunde keinen zur Abweisung führenden Mangel aufweisen (5 Ob 127/92 = EvBl 1993/73, 316 = NZ 1993/279, 287, Hofmeister).
3. Der erkennende Senat hatte in der ebenfalls schon vom Rekursgericht angesprochenen E 5 Ob 327/98v (= NZ 2000, 251 /457, zust Hoyer) ein Begehren auf Einverleibung der Löschung eines Fruchtgenussrechts zu beurteilen. Die Berechtigte hatte dazu ihre „ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung erteilt, daß das in ... vorgetragene Fruchtgenußrecht gelöscht wird". Dieses Eintragungsgesuch blieb erfolglos. Der erkennende Senat begründet seine Entscheidung auszugsweise wie folgt:
„Unter Einverleibung ist .... die zum unbedingten Rechtserwerb (Intabulation) oder zur unbedingten (voll wirksamen) Löschung (Extabulation) führende Grundbuchseintragung zu verstehen (§ 8 Z 1 GBG). Da das Gesetz neben der Einverleibung der Löschung, die die Aufhebung dinglicher Rechte zum Gegenstand hat (Klang in Klang II², 341), auch Fälle der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen, etwa zur Beseitigung gegenstandslos gewordener Grundbuchseintragungen, kennt (Hofmeister, Das moderne Grundbuch, 72 f; Hoyer, Grundbuchseintragung im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233 [235]), ist daher die auf Grund einer Verzichtserklärung des Berechtigten voll wirksame Löschung eines dinglichen Rechts gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG von der „Einwilligung zur Einverleibung" abhängig zu machen. Es genügt nicht, wenn bloß die Bewilligung zur Löschung erteilt wird (Bartsch, GBG7, 141; Feil, GBG3, Rz 4 zu § 32). An dieser Rechtslage hat sich durch die Anordnung des Gesetzgebers, im automationsunterstützten Grundbuch, sieht man von der Vormerkung ab, die Art der Eintragung nicht mehr anzugeben (§ 12 Abs 1 GUG), nicht geändert. Die dem österreichischen Grundbuchsrecht eigene Unterscheidung der Eintragungsarten in Einverleibungen, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen sollte damit keineswegs beseitigt werden (vgl EvBl 1993/73); es erschien dem Gesetzgeber nur überflüssig, im Grundbuch die jeweilige Eintragungsart anzugeben, wo sich doch schon aus dem Inhalt einer Eintragung ergibt, worum es sich handelt (vgl die EB zu § 12 Abs 1 GUG, abgedruckt bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchtsrecht4, 427). Dementsprechend sind die Vorschriften des GBG über die jeweils erforderlichen Eintragungsgrundlagen, sieht man von den durch § 25 GUG herbeigeführten Änderungen ab, weiterhin zu beachten (vgl Hofmeister in der Anm zu NZ 1987, 162/94; idS auch LG Klagenfurt 28. 7. 1993, RPflSlgG 2531). Sie schreiben, wie eingangs erwähnt, für Einverleibungen, die auf Grund von Privaturkunden erfolgen sollen, eine genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung vor. Diese ist nicht nur ein formales Erfordernis der Grundbuchseintragung, sondern auch eine materielle Voraussetzung der unbedingt wirksamen Rechtsänderung (Feil aaO, Rz 3 zu § 32 GBG) ....".„Unter Einverleibung ist .... die zum unbedingten Rechtserwerb (Intabulation) oder zur unbedingten (voll wirksamen) Löschung (Extabulation) führende Grundbuchseintragung zu verstehen (Paragraph 8, Ziffer eins, GBG). Da das Gesetz neben der Einverleibung der Löschung, die die Aufhebung dinglicher Rechte zum Gegenstand hat (Klang in Klang II², 341), auch Fälle der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen, etwa zur Beseitigung gegenstandslos gewordener Grundbuchseintragungen, kennt (Hofmeister, Das moderne Grundbuch, 72 f; Hoyer, Grundbuchseintragung im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233 [235]), ist daher die auf Grund einer Verzichtserklärung des Berechtigten voll wirksame Löschung eines dinglichen Rechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG von der „Einwilligung zur Einverleibung" abhängig zu machen. Es genügt nicht, wenn bloß die Bewilligung zur Löschung erteilt wird (Bartsch, GBG7, 141; Feil, GBG3, Rz 4 zu Paragraph 32,). An dieser Rechtslage hat sich durch die Anordnung des Gesetzgebers, im automationsunterstützten Grundbuch, sieht man von der Vormerkung ab, die Art der Eintragung nicht mehr anzugeben (Paragraph 12, Absatz eins, GUG), nicht geändert. Die dem österreichischen Grundbuchsrecht eigene Unterscheidung der Eintragungsarten in Einverleibungen, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen sollte damit keineswegs beseitigt werden vergleiche EvBl 1993/73); es erschien dem Gesetzgeber nur überflüssig, im Grundbuch die jeweilige Eintragungsart anzugeben, wo sich doch schon aus dem Inhalt einer Eintragung ergibt, worum es sich handelt vergleiche die EB zu Paragraph 12, Absatz eins, GUG, abgedruckt bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchtsrecht4, 427). Dementsprechend sind die Vorschriften des GBG über die jeweils erforderlichen Eintragungsgrundlagen, sieht man von den durch Paragraph 25, GUG herbeigeführten Änderungen ab, weiterhin zu beachten vergleiche Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1987, 162/94; idS auch LG Klagenfurt 28. 7. 1993, RPflSlgG 2531). Sie schreiben, wie eingangs erwähnt, für Einverleibungen, die auf Grund von Privaturkunden erfolgen sollen, eine genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung vor. Diese ist nicht nur ein formales Erfordernis der Grundbuchseintragung, sondern auch eine materielle Voraussetzung der unbedingt wirksamen Rechtsänderung (Feil aaO, Rz 3 zu Paragraph 32, GBG) ....".
4. Die zuvor dargestellten Erwägungen aus der E 5 Ob 327/98v gelten gleichermaßen für den vorliegenden Fall. Hier wie dort fehlt(e) in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde eine genau auf die begehrte Eintragungsart, nämlich auf die Einverleibung der Löschung lautende Erklärung der Berechtigten, was der Bewilligung des Eintragungsgesuchs entgegen steht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers macht es dabei keinen entscheidungswesentlichen Unterschied, ob - wie im Fall der E 5 Ob 327/98v - die „Zustimmung" zur Löschung erteilt und - wie hier - die Löschung „beantragt" wird. Beiden Formulierungen fehlt nämlich gleichermaßen die genaue Bezeichnung der gewünschten Eintragungsart („Einverleibung der Löschung"), weshalb hier eine von der E 5 Ob 327/98v abweichende Beurteilung im Sinn der antragsgemäßen Bewilligung nicht in Frage kommt.
5. Die zu 4. dargestellte Lösung der vorliegenden Rechtsfrage folgt aus der nun schon mehrfach angesprochenen E 5 Ob 327/98v (= NZ 2000, 251 /457, zust Hoyer) in einem gleichgelagerten Fall. Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die - wie hier - zustimmend glossiert wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384; RS0042833[T3]), sodass insoweit kein Grund für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses vorlag.
6. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann allerdings gemäß § 35 GBG die Vormerkung bewilligt werden. Fehlt es - wie hier - nur am Erfordernis nach § 32 Abs 1 lit b GBG, also an einem besonderen Erfordernis im Sinn des § 35 GBG dann darf dies nicht zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs, sondern nur des Einverleibungsbegehrens führen, während - als Minus (vgl § 96 GBG) - die Vormerkung zu bewilligen ist (Hoyer zu 5 Ob 327/98v = NZ 2000, 251 /457). In diesem Sinn war dem ordentlichen Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben. Zur Rechtfertigung der Vormerkung wird eine Löschungserklärung der Berechtigten vorzulegen sein, in der diese die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung erteilen.6. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den Paragraphen 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (Paragraphen 26, 27, GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann allerdings gemäß Paragraph 35, GBG die Vormerkung bewilligt werden. Fehlt es - wie hier - nur am Erfordernis nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG, also an einem besonderen Erfordernis im Sinn des Paragraph 35, GBG dann darf dies nicht zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs, sondern nur des Einverleibungsbegehrens führen, während - als Minus vergleiche Paragraph 96, GBG) - die Vormerkung zu bewilligen ist (Hoyer zu 5 Ob 327/98v = NZ 2000, 251 /457). In diesem Sinn war dem ordentlichen Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben. Zur Rechtfertigung der Vormerkung wird eine Löschungserklärung der Berechtigten vorzulegen sein, in der diese die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung erteilen.