Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
§ 830 zweiter Satz ABGB gesteht den Teilhabern einer Gemeinschaft einen unbedingten Teilungsanspruch zu, dessen Rechtsnatur seit langem strittig ist (vgl dazu die von Gamerith in Rummel³ Rz 3 zu § 830 ABGB gegebene Darstellung). Die jüngere Rechtsprechung folgt in der Frage, ob es sich dabei um einen dinglichen Anspruch oder aber einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, der von Frotz in ÖZW 1974, 32 vertretenen Ansicht. Der Aufhebungsanspruch ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringender schuldrechtlicher Anspruch; in den vom Gesetz aufgezählten Aufhebungshindernissen wird die innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner konkretisiert (JBl 1982, 209; SZ 57/45; SZ 63/161; Gamerith aaO mwN).Paragraph 830, zweiter Satz ABGB gesteht den Teilhabern einer Gemeinschaft einen unbedingten Teilungsanspruch zu, dessen Rechtsnatur seit langem strittig ist vergleiche dazu die von Gamerith in Rummel³ Rz 3 zu Paragraph 830, ABGB gegebene Darstellung). Die jüngere Rechtsprechung folgt in der Frage, ob es sich dabei um einen dinglichen Anspruch oder aber einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, der von Frotz in ÖZW 1974, 32 vertretenen Ansicht. Der Aufhebungsanspruch ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringender schuldrechtlicher Anspruch; in den vom Gesetz aufgezählten Aufhebungshindernissen wird die innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner konkretisiert (JBl 1982, 209; SZ 57/45; SZ 63/161; Gamerith aaO mwN).
Ein solcher Teilungsanspruch kann durch Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft zeitlich begrenzt ausgeschlossen werden (§ 831 ABGB). Das Eingehen einer Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft ist seinem wesentlichen Inhalt nach ein Verzicht auf die Geltendmachung der Teilungsbefugnis auf bestimmte oder unbestimmte, nicht aber auf immerwährende (§ 832 ABGB) Zeit. Kraft Parteiwillens kann das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu begehren, ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft ist in der Lehre strittig. Während Klang (Klang² III 1089) eine sachenrechtliche Wirkung einer solchen Vereinbarung annimmt, weil jeder Anteil eben nur mit dem durch die vereinbarte Ordnung bestimmten Inhalt erworben werden könne, welchen Standpunkt auch Randa (Das Eigentumsrecht, 248) einnahm, der allerdings für die Verdinglichung eine Verbücherung forderte, nahm Ehrenzweig (System II/1, 751) nur obligatorische Wirkung eines rechtsgeschäftlichen Teilungsverbots an, an das der Einzelrechtsnachfolger des Teilhabers nicht gebunden sei. Egglmeier/Gruber/Sprohar vertreten die Ansicht, die Vereinbarung eines Teilungsverbots sei kein Eingriff in den dinglichen Rechtsinhalt, sondern habe bloß schuldrechtliche Wirkung, die erst durch Verbücherung Wirksamkeit gegen Dritte erlange. Die Verbücherungsfähigkeit des Teilungsverbots als bücherliches Recht ergebe sich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vereinbarung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots ein Teilungsverbot mitumfasse (vgl dies in Schwimann ABGB² Rz 96 zu § 830 FN 245).Ein solcher Teilungsanspruch kann durch Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft zeitlich begrenzt ausgeschlossen werden (Paragraph 831, ABGB). Das Eingehen einer Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft ist seinem wesentlichen Inhalt nach ein Verzicht auf die Geltendmachung der Teilungsbefugnis auf bestimmte oder unbestimmte, nicht aber auf immerwährende (Paragraph 832, ABGB) Zeit. Kraft Parteiwillens kann das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu begehren, ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft ist in der Lehre strittig. Während Klang (Klang² römisch drei 1089) eine sachenrechtliche Wirkung einer solchen Vereinbarung annimmt, weil jeder Anteil eben nur mit dem durch die vereinbarte Ordnung bestimmten Inhalt erworben werden könne, welchen Standpunkt auch Randa (Das Eigentumsrecht, 248) einnahm, der allerdings für die Verdinglichung eine Verbücherung forderte, nahm Ehrenzweig (System II/1, 751) nur obligatorische Wirkung eines rechtsgeschäftlichen Teilungsverbots an, an das der Einzelrechtsnachfolger des Teilhabers nicht gebunden sei. Egglmeier/Gruber/Sprohar vertreten die Ansicht, die Vereinbarung eines Teilungsverbots sei kein Eingriff in den dinglichen Rechtsinhalt, sondern habe bloß schuldrechtliche Wirkung, die erst durch Verbücherung Wirksamkeit gegen Dritte erlange. Die Verbücherungsfähigkeit des Teilungsverbots als bücherliches Recht ergebe sich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vereinbarung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots ein Teilungsverbot mitumfasse vergleiche dies in Schwimann ABGB² Rz 96 zu Paragraph 830, FN 245).
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 12/281; SZ 40/61; SZ 63/161; RIS-Justiz RS0013344) wirkt hingegen die Vereinbarung nur obligatorisch und geht damit auf den Singularsukzessor nur durch ausdrückliche Überbindung oder nachträgliche Unterwerfung über (RIS-Justiz RS0013366; Gamerith in Rummel³ Rz 6 zu § 831 ABGB mwN). Das wird seit SZ 40/61 von der Rechtsprechung im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft nicht auf die Erben erstreckt (§ 831 ABGB „Verbindlichkeit"), also für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tod wirksam ist (SZ 63/161).Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 12/281; SZ 40/61; SZ 63/161; RIS-Justiz RS0013344) wirkt hingegen die Vereinbarung nur obligatorisch und geht damit auf den Singularsukzessor nur durch ausdrückliche Überbindung oder nachträgliche Unterwerfung über (RIS-Justiz RS0013366; Gamerith in Rummel³ Rz 6 zu Paragraph 831, ABGB mwN). Das wird seit SZ 40/61 von der Rechtsprechung im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft nicht auf die Erben erstreckt (Paragraph 831, ABGB „Verbindlichkeit"), also für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tod wirksam ist (SZ 63/161).
Damit liegt die Voraussetzung des § 9 GBG für die Verbücherung einer derartigen Verpflichtung, dass im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht eingetragen werden kann, nicht vor. Die Verbücherung von Fortsetzungsvereinbarungen ist deshalb auch im Personenkreis des § 364c ABGB unzulässig (vgl Gamerith aaO Rz 4a zu § 831 ABGB; Ziehensack, Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen Teilungsanspruchs, wobl 1996, 230 [233 FN 19]). Dass in wechselseitigen Veräußerungsverboten im Zweifel auch Fortsetzungsvereinbarungen gelegen sein können, die eine Teilung der gemeinsamen Sache nur aus wichtigen Gründen zulassen (vgl SZ 52/162 ua), gebietet keine andere Beurteilung.Damit liegt die Voraussetzung des Paragraph 9, GBG für die Verbücherung einer derartigen Verpflichtung, dass im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht eingetragen werden kann, nicht vor. Die Verbücherung von Fortsetzungsvereinbarungen ist deshalb auch im Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB unzulässig vergleiche Gamerith aaO Rz 4a zu Paragraph 831, ABGB; Ziehensack, Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen Teilungsanspruchs, wobl 1996, 230 [233 FN 19]). Dass in wechselseitigen Veräußerungsverboten im Zweifel auch Fortsetzungsvereinbarungen gelegen sein können, die eine Teilung der gemeinsamen Sache nur aus wichtigen Gründen zulassen vergleiche SZ 52/162 ua), gebietet keine andere Beurteilung.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Rekursgericht daher die begehrte Einverleibung der Fortsetzungsvereinbarung abgelehnt. Aber auch als Gegenstand der Anmerkung ist ein vereinbartes Teilungsverbot nicht geeignet. Begrifflich käme dafür nur § 20 lit b GBG in Betracht, wofür aber wiederum Voraussetzung wäre, dass mit der Anmerkung gesetzlich angeordnete Rechtswirkungen eintreten. Anmerkungen, die in keinem Gesetz erwähnt und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig (RIS-Justiz RS0060679, RS0060628; 5 Ob 9/99f = wobl 1999/101 [Call] = NZ 2000, 455 [präzisierend Hoyer]; 5 Ob 132/94 = NZ 1995/336). Damit war dem Revisionsrekurs der Antragsteller der Erfolg zu versagen.Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Rekursgericht daher die begehrte Einverleibung der Fortsetzungsvereinbarung abgelehnt. Aber auch als Gegenstand der Anmerkung ist ein vereinbartes Teilungsverbot nicht geeignet. Begrifflich käme dafür nur Paragraph 20, Litera b, GBG in Betracht, wofür aber wiederum Voraussetzung wäre, dass mit der Anmerkung gesetzlich angeordnete Rechtswirkungen eintreten. Anmerkungen, die in keinem Gesetz erwähnt und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig (RIS-Justiz RS0060679, RS0060628; 5 Ob 9/99f = wobl 1999/101 [Call] = NZ 2000, 455 [präzisierend Hoyer]; 5 Ob 132/94 = NZ 1995/336). Damit war dem Revisionsrekurs der Antragsteller der Erfolg zu versagen.