Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG besteht, wenn ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG fällt, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0069235).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG besteht, wenn ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, MRG fällt, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0069235).
Ob der Bestandgegenstand als Heim im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu beurteilen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweils zur Beurteilung anstehenden Falles zu entscheiden (5 Ob 118/04w, 5 Ob 77/01m ua). Danach fallen Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für Schüler oder Studenten vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Maßgebliches Kriterium der Heimunterbringung ist der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung (5 Ob 118/04w, 5 Ob 312/98p). Um von einem Heim sprechen zu können, müssen besondere Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sein, die geeignet sind, den gemeinsamen Bedarf der Bewohner zu decken (wie zB Gemeinschaftsküche, gemeinsame Essensversorgung oder Reinigung udgl [5 Ob 118/04w]). Daran fehlt es hier. Das Studentenheimgesetz (BGBl 1986/291), das die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studierende ergeben, regelt, spricht nicht gegen diese Auslegung. Es ist hier grundsätzlich nur von „Heimplätzen" für Studierende die Rede, die in einem Gebäude oder einer Wohnung sein können (§ 2 StudentenheimG). Daraus ist nicht abzuleiten, dass unter den Begriff Heimplatz auch die Übergabe von einzelnen selbständigen Wohnungen ohne Gemeinschaftsanlagen fallen sollten. Es können in einer Wohnung (mehrere) Heimplätze vergeben werden. Im Übrigen wird als Aufgabe der Heimvertretung die Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht geregelt (§ 8 Abs 1 Z 6 StudentenheimG), was den Heimcharakter wie vorher dargestellt voraussetzt. Das Studentenheimgesetz verlangt also - schon aus dem Gesetzestext erkennbar - keine andere Auslegung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG als oben dargelegt.Ob der Bestandgegenstand als Heim im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu beurteilen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweils zur Beurteilung anstehenden Falles zu entscheiden (5 Ob 118/04w, 5 Ob 77/01m ua). Danach fallen Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für Schüler oder Studenten vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Maßgebliches Kriterium der Heimunterbringung ist der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung (5 Ob 118/04w, 5 Ob 312/98p). Um von einem Heim sprechen zu können, müssen besondere Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sein, die geeignet sind, den gemeinsamen Bedarf der Bewohner zu decken (wie zB Gemeinschaftsküche, gemeinsame Essensversorgung oder Reinigung udgl [5 Ob 118/04w]). Daran fehlt es hier. Das Studentenheimgesetz (BGBl 1986/291), das die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studierende ergeben, regelt, spricht nicht gegen diese Auslegung. Es ist hier grundsätzlich nur von „Heimplätzen" für Studierende die Rede, die in einem Gebäude oder einer Wohnung sein können (Paragraph 2, StudentenheimG). Daraus ist nicht abzuleiten, dass unter den Begriff Heimplatz auch die Übergabe von einzelnen selbständigen Wohnungen ohne Gemeinschaftsanlagen fallen sollten. Es können in einer Wohnung (mehrere) Heimplätze vergeben werden. Im Übrigen wird als Aufgabe der Heimvertretung die Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht geregelt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, StudentenheimG), was den Heimcharakter wie vorher dargestellt voraussetzt. Das Studentenheimgesetz verlangt also - schon aus dem Gesetzestext erkennbar - keine andere Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG als oben dargelegt.
Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 4 MRG erfüllt sind, muss - um einen allfälligen Missbrauch hintanzuhalten - zum Schutz der Mieter streng geprüft werden. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Übergabe von selbständigen Wohnungen, die völlig selbständiges Wirtschaften und Haushalten ermöglichen, ohne jegliche Gemeinschaftseinrichtungen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur.Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MRG erfüllt sind, muss - um einen allfälligen Missbrauch hintanzuhalten - zum Schutz der Mieter streng geprüft werden. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Übergabe von selbständigen Wohnungen, die völlig selbständiges Wirtschaften und Haushalten ermöglichen, ohne jegliche Gemeinschaftseinrichtungen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur.
Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.