Der Revisionsrekurs der Franziska K***** ist zulässig, weil die Frage der Verbesserungsfähigkeit von Rekursen im Grundbuchsverfahren eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist, die über den Einzelfall hinausgeht.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu (SZ 71/185; RIS-Justiz RS0111176). Sofern sich also eine Zwischenerledigung nicht auf den Rang der begehrten Eintragung auswirkt, was bei der Behandlung von Rekursen der Regelfall ist (NZ 1999, 383/450 mit Anm Hoyer; 5 Ob 202/03x), ist also eine Zwischenerledigung zulässig. Der erkennende Senat hat zuletzt den Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs im Grundbuchsverfahren (5 Ob 277/98s) und die Verbesserung eines Vertretungsmangels einer juristischen Person (5 Ob 202/03x) als zulässig angesehen.Nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Zwischenerledigungsverbot des Paragraph 95, Absatz eins, GBG nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu (SZ 71/185; RIS-Justiz RS0111176). Sofern sich also eine Zwischenerledigung nicht auf den Rang der begehrten Eintragung auswirkt, was bei der Behandlung von Rekursen der Regelfall ist (NZ 1999, 383/450 mit Anmerkung Hoyer; 5 Ob 202/03x), ist also eine Zwischenerledigung zulässig. Der erkennende Senat hat zuletzt den Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs im Grundbuchsverfahren (5 Ob 277/98s) und die Verbesserung eines Vertretungsmangels einer juristischen Person (5 Ob 202/03x) als zulässig angesehen.
Eine konsequente Fortschreibung der in den zitierten Entscheidungen vorgenommenen Relativierung des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG im Rekursverfahren und der bereits bejahten Verbesserungsmöglichkeit eines Rekurses gebietet es, ein Verbesserungsverfahren auch dort zuzulassen, wo gemäß § 60 Abs 1 Geo und § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden. Rechtsmittel mittels Telefax sind daher zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (vgl die zu Rechtsmitteln im Allgemeinen ergangene Judikatur: RIS-Justiz RS0109922; RS0006955 ua). Die Rechtzeitigkeit der Eingabe richtet sich dabei nach dem Einlangen des Fax beim Empfangsgericht des Gerichts, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden (5 Ob 154/02m ua).Eine konsequente Fortschreibung der in den zitierten Entscheidungen vorgenommenen Relativierung des Zwischenerledigungsverbots des Paragraph 95, Absatz eins, GBG im Rekursverfahren und der bereits bejahten Verbesserungsmöglichkeit eines Rekurses gebietet es, ein Verbesserungsverfahren auch dort zuzulassen, wo gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Geo und Paragraph 89, GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden. Rechtsmittel mittels Telefax sind daher zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten vergleiche die zu Rechtsmitteln im Allgemeinen ergangene Judikatur: RIS-Justiz RS0109922; RS0006955 ua). Die Rechtzeitigkeit der Eingabe richtet sich dabei nach dem Einlangen des Fax beim Empfangsgericht des Gerichts, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden (5 Ob 154/02m ua).
Damit wahrte die Rekurswerberin durch das rechtzeitige Telefax vom 18. 12. 2002 und die unmittelbar darauf folgende Verbesserung des Rekurses am 20. 12. 2002 die Rechtsmittelfrist.
Das hatte zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu führen. Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, nach einer solchen Aufhebung selbst eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu fällen (vgl EvBl 1979/143; 5 Ob 277/98s ua), war wie im Spruch zu entscheiden.Das hatte zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu führen. Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, nach einer solchen Aufhebung selbst eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu fällen vergleiche EvBl 1979/143; 5 Ob 277/98s ua), war wie im Spruch zu entscheiden.
Nur zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass mit dieser Entscheidung noch keine Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin zur Bekämpfung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5. 9. 2002 (Teilabweisung) bejaht wurde.