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Entscheidung 5 Ob 96/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob96/09t

Entscheidungsdatum

15.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph R*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Michael H*****, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Klaus P*****, vertreten durch Mag. Karl-Heinz Voigt, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen 42.957,27 EUR sA (Revisionsinteresse 10.682,21 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 4 R 52/09i-70, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1.1. Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe ihm (aus dem Titel des Schadenersatzes) die für berechtigt erachteten (frustrierten) Kosten für Vertretungsleistungen seines Rechtsanwalts (Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Handelsvertretervertrags) nur mit dem Nettobetrag zuerkannt. Nach LuRsp sei aber auch ein zum Vorsteuerabzug befugter Kläger berechtigt, ihm in Rechnung gestellte Fremdleistungen zuzüglich Umsatzsteuer einzuklagen.

1.2. Dem Kläger ist dahin zuzustimmen, dass auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten der Ersatzbetrag (zunächst) auch die Umsatzsteuer miteinschließt vergleiche RIS-Justiz RS0037853; 7 Ob

147/00v = VR 2001, 146 = VersR 2002, 216; 4 Ob 2385/96f mzN = MuR

1997, 41 = RdW 1998, 12; Harrer in Schwimann³, Paragraph 1323, ABGB Rz 73;

Danzl in KBB², Paragraph 1323, ABGB Rz 13). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt dem Kläger das aus dem Titel frustrierter Aufwendungen ersetzt begehrte Honorar mit 13.808,72 EUR verrechnet, wovon der Kläger selbst (nur) 11.507,27 EUR, also lediglich den Nettobetrag geltend gemacht hat vergleiche Klage S 4 in ON 1; Honorarnote Blg ./F). Das Berufungsgericht durfte dann aber den (aufgrund geringerer Bemessungsgrundlage gekürzten) Ersatzbetrag nicht zuzüglich Umsatzsteuer zusprechen, weil es sonst gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen hätte vergleiche 1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252 [Holzner]).

2.1. Nach Ansicht des Klägers hätte das Berufungsgericht bei den als frustrierte Aufwendungen geltend gemachten Honorarforderungen seines Rechtsanwalts keine Kürzung der Bemessungsgrundlage vornehmen dürfen, weil der Kläger dieses Honorar akzeptiert und anerkannt habe. Eine vom Berufungsgericht geforderte Honorarvereinbarung könne zwischen dem Rechtsanwalt und dem ersatzpflichtigen Schädiger naturgemäß nicht bestehen.

2.2. Soweit der Kläger behauptet, er habe das ihm von seinem Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Honorar akzeptiert und anerkannt, weicht er - unzulässig - von den getroffenen Feststellungen ab. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Kläger die vom Rechtsanwalt herangezogene Bemessungsgrundlage (150.000 EUR) nicht beanstandet hat (Ersturteil S 26). Auf der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt habe es keine Honorarvereinbarung gegeben, weshalb der Kläger seinem Rechtsvertreter (nur) das nach den dafür maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen angemessene Honorar schulde und auch nur dieses ersatzfähig sei, nicht zu beanstanden.

3.1. Der Kläger beanstandet die vom Berufungsgericht herangezogene Bemessungsgrundlage von 21.800 EUR nach (dem seinerzeit geltenden) Paragraph 5, Ziffer 37, Litera c, AHR bzw nach (dem nunmehrig geltenden) Paragraph 5, Ziffer 34, Litera c, AHK. Er hält eine Bemessungsgrundlage von 150.000 EUR für angemessen, weil zur Erzeugung und Vermarktung des Produkts (Kalkgranulat zur Hausmüllbehandlung) eine GmbH gegründet werden sollte, die Erfindung reges Interesse in den Medien (auch im ORF) erweckt habe und die Beklagten erwartet hätten, den Erfolg von Red Bull zu übertreffen.

3.2. Paragraph 5, AHR bzw (nunmehr) AHK bezeichnet(e) als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, bestimmte dort angeführte (Mindest-)Beträge als angemessen. Klarzustellen ist zunächst, dass aus der vom Kläger in Anspruch genommenen Entscheidung 6 Ob 576/90 (= AnwBl 1990, 738) keineswegs folgt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen des Paragraph 5, AHR bzw (nunmehr) AHK werfe stets eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; vielmehr wird die gebotene - notwendigerweise einzelfallbezogene - Berücksichtigung allfälliger Interessen des Auftraggebers oder einer spezifischen Bedeutung der Sache der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage gerade entgegen stehen.

Dass zur Erzeugung und Vermarktung eines Produkts eine GmbH gegründet wird, ist ein völlig alltäglicher Vorgang, der im Regelfall eine (noch dazu exorbitante) Erhöhung der Bemessungsgrundlage gegenüber dem in Paragraph 5, AHR (bzw AHK) als angemessen bezeichneten Betrag für die Vorbereitung und die Errichtung eines Handelsvertretervertrags im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Produkts nicht rechtfertigt. Vom angeblich besonderen Interesse der Printmedien ist in den erstgerichtlichen Feststellungen nur der Bericht einer Landeszeitung näher dokumentiert und die Unterfertigung des Handelsvertretervertrags (10. 9. 2003) erfolgte noch vor der - im Übrigen (nach der eigenen Darstellung des Klägers) verunglückten - Vorstellung des Produkts im ORF (bei „V*****" am 9. 10. 2003). Schließlich können auch völlig überzogene Erwartungen der Produkterfinder keine realistische Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines Vertragserrichters sein. Wenn sich daher das Berufungsgericht an der einschlägigen Bestimmung der AHR bzw (nunmehr) der AHK orientierte, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls zu erkennen.

Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der Beklagten unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E92017 5Ob96.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00096.09T.0915.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090915_OGH0002_0050OB00096_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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