Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN setzt voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) zu bejahen ist, aber die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Nach dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt wohnte die Verstorbene zuletzt in ihrer Eigentumswohnung in Salzburg. Gemäß Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind Personen, die ihren Wohnsitz (juristische Personen: gemäß Art 60 ihren Sitz) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor dem Gericht dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Gemäß Art 3 Abs 1 können sie vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II (Zuständigkeit) verklagt werden. Gemäß Art 3 Abs 2 können gegen diese Personen insbesondere nicht die im Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden, in Österreich daher nicht der Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN. Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz (Sitz) hat, so wendet das Gericht sein Recht an (Art 59 Abs 1). Hat - wie hier - ein österreichisches Gericht zu entscheiden, ob eine Partei ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat, sind daher die österreichischen Bestimmungen der JN maßgebend.Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN setzt voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) zu bejahen ist, aber die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Nach dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt wohnte die Verstorbene zuletzt in ihrer Eigentumswohnung in Salzburg. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind Personen, die ihren Wohnsitz (juristische Personen: gemäß Artikel 60, ihren Sitz) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor dem Gericht dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, können sie vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels römisch zwei (Zuständigkeit) verklagt werden. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, können gegen diese Personen insbesondere nicht die im Anhang römisch eins aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden, in Österreich daher nicht der Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, JN. Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz (Sitz) hat, so wendet das Gericht sein Recht an (Artikel 59, Absatz eins,). Hat - wie hier - ein österreichisches Gericht zu entscheiden, ob eine Partei ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat, sind daher die österreichischen Bestimmungen der JN maßgebend.
Nach § 77 Abs 1 JN bestimmt sich die Zuständigkeit unter anderem für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben "als solchen", solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitz des Gerichtes, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN wird trotz seiner Einreihung unter die ausschließlichen Gerichtsstände nach herrschender Ansicht als allgemeiner Gerichtsstand des Nachlasses, der den allgemeinen Gerichtsstand des Verstorbenen fortsetzt, aufgefasst, weil das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 105 JN beim Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes eines (österreichischen) Verstorbenen geführt wird (Mayr in Rechberger ZPO² § 77 Rz 2 mwN). Unter den Voraussetzungen des § 23 AußStrG ist auch der Nachlass eines Ausländers, der im Inland seinen Wohnsitz hatte, beim inländischen Gericht abzuhandeln. Ist aufgrund der aufgezeigten Rechtslage davon auszugehen, dass die internationale Zuständigkeit für die vorliegende, gegen die erstbeklagte Verlassenschaft gerichtete Klage zu bejahen ist, ist damit auch die Frage der örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit eindeutig dahin zu lösen, dass das Landesgericht Salzburg zuständig ist. Auch im Anwendungsbereich der EuGVVO gilt der Grundsatz der perpetuatio fori (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht Art 2 EuGVVO Anm 3 mwN). Wird daher der Rechtsstreit zulässigerweise beim Landesgericht Salzburg anhängig gemacht, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreites die Einantwortung erfolgen sollte. In der Entscheidung 8 Ob 574/93, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Ordinationsantrages beruft, kommt lediglich zum Ausdruck, dass nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung oder durch Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN nicht mehr zur Verfügung steht. Hier ist aber nach den Behauptungen der Klägerin noch keine Einantwortung erfolgt.Nach Paragraph 77, Absatz eins, JN bestimmt sich die Zuständigkeit unter anderem für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben "als solchen", solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitz des Gerichtes, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Der Gerichtsstand des Paragraph 77, Absatz eins, JN wird trotz seiner Einreihung unter die ausschließlichen Gerichtsstände nach herrschender Ansicht als allgemeiner Gerichtsstand des Nachlasses, der den allgemeinen Gerichtsstand des Verstorbenen fortsetzt, aufgefasst, weil das Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 105, JN beim Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes eines (österreichischen) Verstorbenen geführt wird (Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 77, Rz 2 mwN). Unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, AußStrG ist auch der Nachlass eines Ausländers, der im Inland seinen Wohnsitz hatte, beim inländischen Gericht abzuhandeln. Ist aufgrund der aufgezeigten Rechtslage davon auszugehen, dass die internationale Zuständigkeit für die vorliegende, gegen die erstbeklagte Verlassenschaft gerichtete Klage zu bejahen ist, ist damit auch die Frage der örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit eindeutig dahin zu lösen, dass das Landesgericht Salzburg zuständig ist. Auch im Anwendungsbereich der EuGVVO gilt der Grundsatz der perpetuatio fori (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht Artikel 2, EuGVVO Anmerkung 3 mwN). Wird daher der Rechtsstreit zulässigerweise beim Landesgericht Salzburg anhängig gemacht, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreites die Einantwortung erfolgen sollte. In der Entscheidung 8 Ob 574/93, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Ordinationsantrages beruft, kommt lediglich zum Ausdruck, dass nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung oder durch Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt der Gerichtsstand des Paragraph 77, Absatz eins, JN nicht mehr zur Verfügung steht. Hier ist aber nach den Behauptungen der Klägerin noch keine Einantwortung erfolgt.
Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kommt für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit allenfalls der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Z 1 EuGVVO in Betracht. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass im getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der zur Begründung der Zuständigkeit notwendige Charakter des Zusammenhanges zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft oder Bürgschaft. Ob die geforderte Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen (7 Ob 29/01t mwN). Ob sich aus dem vorliegenden Klageentwurf ein solcher Zusammenhang ergibt, ist bei der Entscheidung über den Ordinationsantrag aber nicht weiter zu prüfen: Ist der Zusammenhang zwischen den gegen die Erstbeklagte und die Zweit- und Drittbeklagten erhobenen Ansprüchen zu verneinen, scheidet eine Ordination schon wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes aus; ist er zu bejahen, kommt für die Zweit- und Drittbeklagten (ebenfalls) nur das Landesgericht Salzburg als zuständiges inländisches Gericht in Frage.Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kommt für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit allenfalls der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO in Betracht. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass im getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der zur Begründung der Zuständigkeit notwendige Charakter des Zusammenhanges zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft oder Bürgschaft. Ob die geforderte Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen (7 Ob 29/01t mwN). Ob sich aus dem vorliegenden Klageentwurf ein solcher Zusammenhang ergibt, ist bei der Entscheidung über den Ordinationsantrag aber nicht weiter zu prüfen: Ist der Zusammenhang zwischen den gegen die Erstbeklagte und die Zweit- und Drittbeklagten erhobenen Ansprüchen zu verneinen, scheidet eine Ordination schon wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes aus; ist er zu bejahen, kommt für die Zweit- und Drittbeklagten (ebenfalls) nur das Landesgericht Salzburg als zuständiges inländisches Gericht in Frage.
Die Voraussetzungen des § 28 JN für eine Ordination liegen daher bei keiner der beklagten Parteien vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, JN für eine Ordination liegen daher bei keiner der beklagten Parteien vor.