Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 9 Nc 4/07y) geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486). Nach § 31a Abs 1 JN obliegt es dem Gericht erster Instanz, die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145 [T2]). Das bedeutet, dass § 31a Abs 1 JN im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags - unabhängig von der Begründetheit des Antrags - keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen lässt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 9 Nc 4/07y) geht die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN vor (RIS-Justiz RS0107486). Nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN obliegt es dem Gericht erster Instanz, die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145 [T2]). Das bedeutet, dass Paragraph 31 a, Absatz eins, JN im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags - unabhängig von der Begründetheit des Antrags - keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen lässt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459).
2. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte einen Delegierungsantrag nach § 31a JN gestellt und sich auf das Einverständnis des Klagevertreters berufen; der Beklagtenvertreter formuliert den Antrag sogar ausdrücklich im Namen beider Parteien. Da allerdings der Beklagtenvertreter weder die Klägerin noch deren Rechtsfreundin vertritt, liegt kein formeller Antrag (auch) der Klägerin auf Delegierung nach § 31a Abs 1 JN vor, weshalb das Erstgericht letztlich zu Recht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN vorgelegt hat.2. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31 a, JN gestellt und sich auf das Einverständnis des Klagevertreters berufen; der Beklagtenvertreter formuliert den Antrag sogar ausdrücklich im Namen beider Parteien. Da allerdings der Beklagtenvertreter weder die Klägerin noch deren Rechtsfreundin vertritt, liegt kein formeller Antrag (auch) der Klägerin auf Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN vor, weshalb das Erstgericht letztlich zu Recht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN vorgelegt hat.
3. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine derartige Delegierung stellt zwar den Ausnahmefall dar und ist abzulehnen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt oder eine Partei der Delegierung widersprochen hat (Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] § 31 JN Rz 4 mwN).3. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine derartige Delegierung stellt zwar den Ausnahmefall dar und ist abzulehnen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt oder eine Partei der Delegierung widersprochen hat (Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).
Da im vorliegenden Verfahren jedoch zwischen den Parteien offensichtlich - der Klagevertreterin wurde der Delegierungsantrag gemäß § 112 ZPO direkt zugestellt, sie hat dagegen keine Einwände erhoben - Einigkeit über die Zweckmäßigkeit der Delegierung der Rechtssache nach Wien besteht und damit an sich auch eine einvernehmliche Delegierung gemäß § 31a Abs 1 JN möglich gewesen wäre, war dem Antrag der Beklagten stattzugeben.Da im vorliegenden Verfahren jedoch zwischen den Parteien offensichtlich - der Klagevertreterin wurde der Delegierungsantrag gemäß Paragraph 112, ZPO direkt zugestellt, sie hat dagegen keine Einwände erhoben - Einigkeit über die Zweckmäßigkeit der Delegierung der Rechtssache nach Wien besteht und damit an sich auch eine einvernehmliche Delegierung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN möglich gewesen wäre, war dem Antrag der Beklagten stattzugeben.