Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine bürgerliche Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof (§ 28 JN) hat in streitigen Rechtssachen nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag einer Partei zu geschehen (§ 28 Abs 4 JN). Ein Ordinationsantrag liegt nicht vor. Die Aktenvorlage des Bezirksgerichts Linz ist vielmehr als Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts zu behandeln (§ 47 Abs 2 JN), liegen doch zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost und des Bezirksgerichts Linz über die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Klagebegehren vor und kommt die Zuständigkeit eines weiteren Gerichts nicht in Betracht, sodass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN gegeben sind (1 Ob 1/92 ua; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 47 JN Rz 1 mwN). Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (§ 46 Abs 1 JN, Art XXXIV EGZPO; § 230a ZPO; § 261 Abs 6 ZPO; § 474 Abs 1 ZPO iVm § 499 ZPO) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (4 Nd 503/91; RIS-Justiz RS0046391).Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine bürgerliche Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 28, JN) hat in streitigen Rechtssachen nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag einer Partei zu geschehen (Paragraph 28, Absatz 4, JN). Ein Ordinationsantrag liegt nicht vor. Die Aktenvorlage des Bezirksgerichts Linz ist vielmehr als Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts zu behandeln (Paragraph 47, Absatz 2, JN), liegen doch zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost und des Bezirksgerichts Linz über die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Klagebegehren vor und kommt die Zuständigkeit eines weiteren Gerichts nicht in Betracht, sodass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, JN gegeben sind (1 Ob 1/92 ua; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 47, JN Rz 1 mwN). Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (Paragraph 46, Absatz eins, JN, Artikel römisch 34 , EGZPO; Paragraph 230 a, ZPO; Paragraph 261, Absatz 6, ZPO; Paragraph 474, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 499, ZPO) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (4 Nd 503/91; RIS-Justiz RS0046391).
Das Bezirksgericht Graz-Ost überwies die Klage nach Aufhebung deren Zurückweisung zutreffend gemäß § 230a ZPO an das von ihm nicht für offenbar unzuständig gehaltene Bezirksgericht Linz. Ein Gericht, an das die Klage nach § 230a ZPO verwiesen wurde, darf aber seine allfällige Unzuständigkeit nach dem klaren Gesetzeswortlaut „nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt". Die neuerliche Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn die Überweisung - wie im Anlassfall - nicht in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt wurde (1 Ob 143/03s mwN; RIS-Justiz RS0039105).Das Bezirksgericht Graz-Ost überwies die Klage nach Aufhebung deren Zurückweisung zutreffend gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das von ihm nicht für offenbar unzuständig gehaltene Bezirksgericht Linz. Ein Gericht, an das die Klage nach Paragraph 230 a, ZPO verwiesen wurde, darf aber seine allfällige Unzuständigkeit nach dem klaren Gesetzeswortlaut „nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt". Die neuerliche Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn die Überweisung - wie im Anlassfall - nicht in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt wurde (1 Ob 143/03s mwN; RIS-Justiz RS0039105).
Da die Beklagten die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhoben, entfaltet der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost die erörterte Bindungswirkung. Der Versuch des Bezirksgerichts Linz, der aufgezeigten Bindung dadurch zu entgehen, dass es seine Unzuständigkeit aussprach und dadurch einen negativen Kompetenzkonflikt herbeiführte, erweist sich demnach als untauglich, wobei die Frage, ob sich das Bezirksgericht Graz-Ost mit Recht für unzuständig erklärt hat, nicht zu erörtern ist. Es war daher auszusprechen, dass zur Entscheidung über die Klage das Bezirksgericht Linz zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluss dieses Gerichts aufzuheben (3 Nc 34/03k mwN).