1. Das Ablehnungsverfahren richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, immer nach den Vorschriften für das Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgt (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 520 Rz 23 mwN). Dies betrifft auch die Frage der Anwaltspflicht.1. Das Ablehnungsverfahren richtet sich, soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, immer nach den Vorschriften für das Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgt (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 520, Rz 23 mwN). Dies betrifft auch die Frage der Anwaltspflicht.
Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Dies schadet aber nicht. Die Anordnung der §§ 513, 463 Abs 2 bzw § 520 ZPO über die Notwendigkeit der Fertigung von Revisionen bzw Revisionsrekursen durch einen Rechtsanwalt als formelle Zulässigkeitsvoraussetzung kommt nicht zum Tragen. Der Oberste Gerichtshof wird nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig. Maßgeblich ist somit vielmehr, ob sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsste (vgl 7 Ob 60/06h).Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Dies schadet aber nicht. Die Anordnung der Paragraphen 513, 463, Absatz 2, bzw Paragraph 520, ZPO über die Notwendigkeit der Fertigung von Revisionen bzw Revisionsrekursen durch einen Rechtsanwalt als formelle Zulässigkeitsvoraussetzung kommt nicht zum Tragen. Der Oberste Gerichtshof wird nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig. Maßgeblich ist somit vielmehr, ob sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsste vergleiche 7 Ob 60/06h).
Gegenstand dieses Verfahrens sind Mietzinsrückstände und ein Räumungsbegehren betreffend eine Wohnung. Gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN sind diese Ansprüche vor dem Bezirksgericht geltend zu machen (vgl Simotta in Fasching, ZPO² [2000] § 49 JN Rz 83, 86 mwN). In Verfahren, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, gilt grundsätzlich nicht absolute Anwaltspflicht; der Beklagte könnte das Verfahren auch ohne anwaltliche Vertretung führen (§ 27 Abs 2 ZPO).Gegenstand dieses Verfahrens sind Mietzinsrückstände und ein Räumungsbegehren betreffend eine Wohnung. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN sind diese Ansprüche vor dem Bezirksgericht geltend zu machen vergleiche Simotta in Fasching, ZPO² [2000] Paragraph 49, JN Rz 83, 86 mwN). In Verfahren, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, gilt grundsätzlich nicht absolute Anwaltspflicht; der Beklagte könnte das Verfahren auch ohne anwaltliche Vertretung führen (Paragraph 27, Absatz 2, ZPO).
Damit bedarf aber auch sein Ablehnungsantrag keiner Anwaltsfertigung.
2. Gemäß § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein derartiger Grund ist hier nicht gegeben.2. Gemäß Paragraph 19, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein derartiger Grund ist hier nicht gegeben.
2.1. Der Beklagte lehnt zunächst die beiden Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Kodek und Hon. Prof. Dr. Neumayr mit der Begründung ab, diese hätten „in einem öffentlichen Medium, nämlich in der Zeitschrift Zivilrecht Aktuell (4/2006, 2. Jahrgang) den Beschluss ... 8 Ob 100/05x als Herausgeber öffentlich und vor Rechtskraft des Verfahrens kommentiert". Dabei seien sie von einer Tatsache ausgegangen, die im ersten Rechtsgang so gar nicht festgestellt worden war. Dadurch sei der „subjektive Eindruck" entstanden, dass für die [Klägerin] öffentlich Partei ergriffen wurde und die Untergerichte beeinflusst werden sollten".2.1. Der Beklagte lehnt zunächst die beiden Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Kodek und Hon. Prof. Dr. Neumayr mit der Begründung ab, diese hätten „in einem öffentlichen Medium, nämlich in der Zeitschrift Zivilrecht Aktuell (4 aus 2006,, 2. Jahrgang) den Beschluss ... 8 Ob 100/05x als Herausgeber öffentlich und vor Rechtskraft des Verfahrens kommentiert". Dabei seien sie von einer Tatsache ausgegangen, die im ersten Rechtsgang so gar nicht festgestellt worden war. Dadurch sei der „subjektive Eindruck" entstanden, dass für die [Klägerin] öffentlich Partei ergriffen wurde und die Untergerichte beeinflusst werden sollten".
Auf diese Ausführungen braucht allerdings allein schon deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil weder Univ. Doz. Dr. Kodek noch Hon. Prof. Dr. Neumayr Mitglieder des 8. Senats des Obersten Gerichtshofs und daher auch nicht zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten berufen sind. Über deren Ablehnung ist daher nicht zu entscheiden.
2.2. Der Beklagte lehnt weiters die Mitglieder des 8. Senats des Obersten Gerichtshofs ab. Es bestehe die „objektivierte Besorgnis, dass die abgelehnten Richter ... die [zu 2.1.] abgelehnten Richter verteidigen und die 'Richtigkeit' der im ZAK geäußerten Ansichten bestätigen".
Für eine derartige Besorgnis bestehen keinerlei Anhaltspunkte; der Beklagte vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Es kann bei jedem Richter in Österreich grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er sich sein Urteil an Hand der konkreten Akten- und Sachverhaltsgrundlage sowie unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze bildet; wissenschaftliche Arbeiten stellen (lediglich) Entscheidungshilfen in Rechtsfragen dar, können sich aber nicht auf die konkrete Akten- und Sachverhaltsgrundlage auswirken. Dies gilt auch für wissenschaftliche Arbeiten, die von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs verfasst wurden.
2.3. Der Beklagte versucht darüber hinaus, seinen Ablehnungsantrag damit zu begründen, dass in der Entscheidung 8 Ob 100/05x sein Vorbringen (jedenfalls zum Teil) nicht beachtet worden sei bzw ihm Vorbringen unterstellt worden sei, das er so nicht getätigt habe; außerdem seien die Rechtsgrundlagen (zum Teil) verkannt worden. Damit übersieht der Beklagte aber, dass die Unrichtigkeit einer Entscheidung grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund darstellt (Ballon in Fasching, ZPO² [2000] § 19 JN Rz 10 mwN). Er versucht mit seiner Vorgangsweise vielmehr, die Tatsache zu unterlaufen, dass der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz entscheidet und dass daher Entscheidungen seiner Senate auch nicht im Wege der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag von einem anderen Senat einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden können.2.3. Der Beklagte versucht darüber hinaus, seinen Ablehnungsantrag damit zu begründen, dass in der Entscheidung 8 Ob 100/05x sein Vorbringen (jedenfalls zum Teil) nicht beachtet worden sei bzw ihm Vorbringen unterstellt worden sei, das er so nicht getätigt habe; außerdem seien die Rechtsgrundlagen (zum Teil) verkannt worden. Damit übersieht der Beklagte aber, dass die Unrichtigkeit einer Entscheidung grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund darstellt (Ballon in Fasching, ZPO² [2000] Paragraph 19, JN Rz 10 mwN). Er versucht mit seiner Vorgangsweise vielmehr, die Tatsache zu unterlaufen, dass der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz entscheidet und dass daher Entscheidungen seiner Senate auch nicht im Wege der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag von einem anderen Senat einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden können.
Der Ablehnungsantrag des Beklagten war daher auch insoweit zurückzuweisen.