Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0046005). Eine Mehrzahl von Richtern kann daher nur durch Ablehnung jedes Einzelnen von ihnen sowie durch Angaben detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (1 Ob 42/99d). Die unsubstantiierte pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (9 N 502/99). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (6 Ob 122/00d; vgl auch RIS-Justiz RS0045983).Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0046005). Eine Mehrzahl von Richtern kann daher nur durch Ablehnung jedes Einzelnen von ihnen sowie durch Angaben detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (1 Ob 42/99d). Die unsubstantiierte pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (9 N 502/99). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (6 Ob 122/00d; vergleiche auch RIS-Justiz RS0045983).
Der Schriftsatz des Beklagten enthält eine weitwendige subjektive Schilderung des den Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens bildenden Sachverhalts sowie disziplinäre Vorwürfe gegen einen der Klagevertreter. Außerdem habe Richter Dr. Klepeisz einmal formuliert, er behalte sich Schritte gegen den Antragsteller wegen der haltlosen Vorwürfe vor. Daraus ergebe sich seine Befangenheit. Außerdem bestünde die Besorgnis, dass Dr. Klepeisz und Dr. Strohl ihr „Image" gegenüber dem Klagevertreter „gerade richten" wollten. Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte der Beklagte, „sämtliche Richter des OLG Graz" sowie „auch sämtliche Richter des LGZ Graz" als befangen abzulehnen.
Außerdem wiederholt der Beklagte seine Behauptung, in Amtshaftungssachen bewirke § 9 AHG die Ausgeschlossenheit des gesamten Gerichts. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist jedoch nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung bei einer Amtshaftungsklage bilden (RIS-Justiz RS0109237). Dass diese Voraussetzung hinsichtlich aller pauschal abgelehnten Richter vorliegt, wurde vom Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan. Aus der Eingabe des Beklagten ist nicht einmal erkennbar, dass alle der angeführten Richter überhaupt Entscheidungen gefällt haben sollten, auf die der Beklagte Amtshaftungsansprüche stützt. Völlig unerfindlich ist, warum die angebliche Äußerung eines erstinstanzlichen Richters, der eine andere Entscheidung als „Blödsinn" bezeichnet haben soll, eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz begründen sollte. Der unbegründete Ablehnungsantrag war daher vom gemäß § 23 JN zuständigen Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0109137) spruchgemäß zurückzuweisen.Außerdem wiederholt der Beklagte seine Behauptung, in Amtshaftungssachen bewirke Paragraph 9, AHG die Ausgeschlossenheit des gesamten Gerichts. Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist jedoch nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung bei einer Amtshaftungsklage bilden (RIS-Justiz RS0109237). Dass diese Voraussetzung hinsichtlich aller pauschal abgelehnten Richter vorliegt, wurde vom Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan. Aus der Eingabe des Beklagten ist nicht einmal erkennbar, dass alle der angeführten Richter überhaupt Entscheidungen gefällt haben sollten, auf die der Beklagte Amtshaftungsansprüche stützt. Völlig unerfindlich ist, warum die angebliche Äußerung eines erstinstanzlichen Richters, der eine andere Entscheidung als „Blödsinn" bezeichnet haben soll, eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz begründen sollte. Der unbegründete Ablehnungsantrag war daher vom gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Obersten Gerichtshof vergleiche RIS-Justiz RS0109137) spruchgemäß zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die abschließende Erledigung der Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz erübrigt sich aber auch die vom Beklagten weiters beantragte Delegierung an das Oberlandesgericht Linz. Vielmehr kann nunmehr das Oberlandesgericht Graz über die - gleichfalls pauschal ausgesprochene - Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz entscheiden. Dem Obersten Gerichtshof fehlt insoweit die funktionelle Zuständigkeit (vgl 3 Ob 175/97z).Im Hinblick auf die abschließende Erledigung der Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz erübrigt sich aber auch die vom Beklagten weiters beantragte Delegierung an das Oberlandesgericht Linz. Vielmehr kann nunmehr das Oberlandesgericht Graz über die - gleichfalls pauschal ausgesprochene - Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz entscheiden. Dem Obersten Gerichtshof fehlt insoweit die funktionelle Zuständigkeit vergleiche 3 Ob 175/97z).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung ein Kostenersatz im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen (SZ 63/24; 3 Ob 175/97z uva).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung ein Kostenersatz im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen (SZ 63/24; 3 Ob 175/97z uva).