1. Die Beklagte meint in ihrer außerordentlichen Revision, ein Schadenersatzanspruch der Kläger scheide aus, weil die Schlechterfüllung des Kaufvertrags nicht kausal für den eingetretenen Kostenschaden der Kläger gewesen sei; im Übrigen mangle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem Kostenschaden; schließlich habe sie keine Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern getroffen, sie habe die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunkts nicht erkennen können; jedenfalls treffe die Kläger aber ein Mitverschulden.
1.1. Der Oberste Gerichtshof ging bis vor etwa 10 Jahren grundsätzlich davon aus, dass hinsichtlich Prozesskosten ein Rückgriffsanspruch nicht möglich sei (RIS-Justiz RS0017364). Seitdem führte er zunächst aus, die Schlechterfüllung eines Vertrags für sich allein genommen könne zwar die Haftung (auch) für Prozesskosten nicht begründen, weil Gerichtsverfahren keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen sind; ein Regresspflichtiger müsse für Prozesskosten aber aufkommen, wenn er über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzte, wie etwa die (Neben-)Pflicht der wahrheitsgemäßen Information über die Vertragsabwicklung, und wenn diese Pflichtverletzung für das Gerichtsverfahren kausal war (4 Ob 513/95; 6 Ob 324/97h = ZVR 1998/120; RIS-Justiz RS0045850, RS0017531). In jüngerer Zeit vertritt der Oberste Gerichtshof zur Kausalitätsfrage jedoch die Auffassung, die Prozesskosten seien eine kausale Folge der Schlechterfüllung; sie seien auch adäquate Schäden, wenn sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren (2 Ob 168/01x = SZ 74/119; 1 Ob 40/02t = JBl 2002, 658; 3 Ob 313/01b = bbl 2003/86).
Damit spielt die Frage einer (weiteren) Pflichtverletzung nach der jüngeren Rechtsprechung keine Rolle (vgl in diesem Sinn auch Pochmarski/Strauss, Die Rechtsprechung des OGH zum Regress von Prozesskosten, JBl 2002, 353), abgesehen davon, dass das Berufungsgericht der Beklagten ohnehin vorgeworfen hat, keine geeigneten Nachforschungen angestellt zu haben, um die von den Nachbarn an der Liegenschaft geltend gemachten Rechte auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Ob dieser Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls - wie die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision selbst erkennt - und übersteigt in ihrer Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen wiederum, die letztlich zum Kostenschaden der Kläger geführt hat, ist nicht ersichtlich.Damit spielt die Frage einer (weiteren) Pflichtverletzung nach der jüngeren Rechtsprechung keine Rolle vergleiche in diesem Sinn auch Pochmarski/Strauss, Die Rechtsprechung des OGH zum Regress von Prozesskosten, JBl 2002, 353), abgesehen davon, dass das Berufungsgericht der Beklagten ohnehin vorgeworfen hat, keine geeigneten Nachforschungen angestellt zu haben, um die von den Nachbarn an der Liegenschaft geltend gemachten Rechte auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Ob dieser Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls - wie die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision selbst erkennt - und übersteigt in ihrer Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen wiederum, die letztlich zum Kostenschaden der Kläger geführt hat, ist nicht ersichtlich.
1.2. Der Oberste Gerichtshof hat die Ersatzpflicht weiters davon abhängig gemacht, dass der eingetretene Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht; dies sei nur dann der Fall, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie den zu beurteilenden,
also den Kostenschaden, verhindern sollte (1 Ob 40/02t; 3 Ob 53/02v =
bbl 2002/168; 9 Ob 140/03h = RdW 2004/246). Allerdings ist es auch
ständige Rechtsprechung, dass der in den Kosten eines Passivprozesses bestehende Schaden grundsätzlich in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen ist, die den Vertragspartner dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen (1 Ob 218/04x = RdW 2005/448; 10 Ob 79/05y). Nur die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind nicht zu ersetzen, weil es insofern dann am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangelt (10 Ob 79/05y mwN; 4 Ob 5/07z; 7 Ob 18/06g).
Die Kläger waren im Servitutsprozess beklagt. Dass dieser aus ihrer Sicht aussichtslos gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht; sie verweist demgegenüber sogar darauf, dass das Bestehen der Dienstbarkeit erst nach „Durchführung eines aufwändigen Servitutsprozesses mit mehreren Rechtsgängen" festgestellt worden ist.
1.3. Ob die Kläger allenfalls ein Mitverschulden an dem von ihnen erlittenen Kostenschaden trifft, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087606).
2. Soweit sich die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision damit auseinandersetzt, dass die Kläger den Servitutsprozess in ihrem eigenen Interesse geführt hätten, greift sie eine Frage auf, welche die Anspruchsgrundlage Geschäftsführung ohne Auftrag betrifft (s etwa 3 Ob 53/02v). Auf diese braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Beklagte ohnehin bereits aufgrund schadenersatzrechtlicher Überlegungen haftet.