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Entscheidung 6 Ob 106/23s×

Entscheidung 6 Ob 106/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Geschäftszahl

6Ob106/23s

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS, LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. A* P*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Vertrags, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 5 R 111/22s-191, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Februar 2022, GZ 11 Cg 33/13s-185, aufgehoben wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt mit dem Auftrag, den im Schriftsatz der klagenden Partei vom 1. 6. 2023 („Revisionsrekursbeantwortung“) enthaltenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 4. 2023 (ON 197), mit dem der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. 12. 2022, GZ 5 R 111/22s-191, bewilligt wurde, einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. 12. 2022, GZ 5 R 111/22s-191, wurde das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. 2. 2022, GZ 11 Cg 33/13s-185, aufgehoben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

[2] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 4. 2023 (ON 197) wurde der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. 12. 2022, GZ 5 R 111/22s-191, bewilligt. In ihrer beim Erstgericht eingebrachten „Revisionsrekursbeantwortung“ (richtig: Rekursbeantwortung) erhob die klagende Partei erkennbar auch Rekurs (Punkt römisch eins.1. des Schriftsatzes) gegen diesen Bewilligungsbeschluss.

Rechtliche Beurteilung

[3] Über den Rekurs gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist vor der Entscheidung über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist dafür aber funktionell nicht zuständig (Paragraph 4, JN; vergleiche aber auch Paragraph 523, ZPO). Die Akten sind daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung dieses Rekurses zurückzustellen.

Textnummer

E138912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00106.23S.0628.000

Im RIS seit

14.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230628_OGH0002_0060OB00106_23S0000_000

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