Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu (SZ 63/150 = EvBl 1990/170 = ecolex 1991, 25 [Thiery]; RIS-Justiz RS0060098). Anerkannt ist auch, dass die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (RIS-Justiz RS0107752), und dass der Informationsanspruch vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht ist (RIS-Justiz RS0105318). Als rechtsmissbräuchlich wurde die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters beurteilt, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (6 Ob 245/99v; 6 Ob 72/05i), insbesondere, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für sein Konkurrenzunternehmen benötigt oder verwenden will (6 Ob 323/98p).
2. Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im Einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechts geht (6 Ob 245/99v).
3. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende (SZ 69/289; 6 Ob 72/05i). Selbst wenn nur relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch verbleiben, geben diese aufgrund der dargestellten Beweislast zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (4 Ob 233/02x; 6 Ob 72/05i).
4.1. Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bzw § 62 Abs 1 AußStrG dar (5 Ob 200/02a; 7 Ob 103/05f; 6 Ob 72/05i), hängt diese doch regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach nicht auf eine konkrete Missbrauchsabsicht der Antragstellerin geschlossen werden könne, stellt keine im Interesse der Rechtssicherheit im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, zumal die Antragsgegnerin nicht einmal ausdrücklich behauptet hat, dass die Antragstellerin bisher ohne Zustimmung der Antragsgegnerin Informationen über Kundendaten und Preise weitergegeben hätte oder dies in Zukunft tun würde.4.1. Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar (5 Ob 200/02a; 7 Ob 103/05f; 6 Ob 72/05i), hängt diese doch regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach nicht auf eine konkrete Missbrauchsabsicht der Antragstellerin geschlossen werden könne, stellt keine im Interesse der Rechtssicherheit im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, zumal die Antragsgegnerin nicht einmal ausdrücklich behauptet hat, dass die Antragstellerin bisher ohne Zustimmung der Antragsgegnerin Informationen über Kundendaten und Preise weitergegeben hätte oder dies in Zukunft tun würde.
4.2. Dazu kommt, dass die Lizenzgeberin W***** GmbH & Co KG nach dem Lizenzvertrag ein Einsichtsrecht in Verkaufsunterlagen, Kundenrechnungen, Auftragsbestätigungen etc hat. Im Hinblick auf diese vertragliche Bestimmung ist ein (schutzwürdiges) Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Dass diese Vertragsbestimmung in einem Provisorialverfahren, wo diese Frage zudem nicht die Haupt-, sondern lediglich eine Vorfrage bildete und an dem die Antragstellerin zudem nicht beteiligt war, vom Gericht zweiter Instanz abweichend gelöst wurde, erfordert auch nicht im Interesse der Rechtssicherheit eine weitere Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
5. Für die in der deutschen Lehre (vgl zB Hirte, Die Ausübung der Informationsrechte von Gesellschaftern durch Sachverständige, BB 1985, 2208; Schilling in Großkommentar HGB4 § 166 Rz 10; BGH WM 1984, 807 = NJW 1984, 2470 ua) vertretene, gelegentlich auch im österreichischen Schrifttum befürwortete (Rassi, Fragen der Bucheinsicht im Gesellschaftsrecht, ecolex 1999, 546; vgl auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 22 Rz 29) Einschränkung, das Einsichtsrecht bei einer Kollision zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft mit dem Informationsanspruch des Gesellschafters nur durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten ausüben zu lassen, besteht jedenfalls im vorliegenden Fall kein Anlass, erachteten die Vorinstanzen doch eine konkrete Gefahr der Weitergabe von Kundeninformationen gerade nicht als gegeben. Im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen der Revisionsrekurswerberin ist jedoch zu betonen, dass eine derartige Einschränkung des Einsichtsrechts aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 215/97d (= SZ 70/157) nicht abgeleitet werden kann. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zwar die Rechtslage nach § 51a Abs 2 dGmbHG erörtert, in der Folge aber nur ausgeführt, dass „auch für den österreichischen Rechtsbereich [gelte], dass rechtsmissbräuchlich erhobenen Ansprüchen nicht stattgeben werden" dürfe. Für die der Revisionsrekurswerberin vorschwebende generelle Beschränkung des Bucheinsichtsrechts des Gesellschafters auf die Einsicht durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten lässt sich daraus nichts gewinnen, zumal der Oberste Gerichtshof in einer kurz vor dem zitierten Erkenntnis ergangenen Entscheidung (6 Ob 7/96 = SZ 69/216) gerade im Zusammenhang mit der Bucheinsicht Unterschiede zwischen der deutschen und österreichischen Rechtslage hervorgehoben hat.5. Für die in der deutschen Lehre vergleiche zB Hirte, Die Ausübung der Informationsrechte von Gesellschaftern durch Sachverständige, BB 1985, 2208; Schilling in Großkommentar HGB4 Paragraph 166, Rz 10; BGH WM 1984, 807 = NJW 1984, 2470 ua) vertretene, gelegentlich auch im österreichischen Schrifttum befürwortete (Rassi, Fragen der Bucheinsicht im Gesellschaftsrecht, ecolex 1999, 546; vergleiche auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 22, Rz 29) Einschränkung, das Einsichtsrecht bei einer Kollision zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft mit dem Informationsanspruch des Gesellschafters nur durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten ausüben zu lassen, besteht jedenfalls im vorliegenden Fall kein Anlass, erachteten die Vorinstanzen doch eine konkrete Gefahr der Weitergabe von Kundeninformationen gerade nicht als gegeben. Im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen der Revisionsrekurswerberin ist jedoch zu betonen, dass eine derartige Einschränkung des Einsichtsrechts aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 215/97d (= SZ 70/157) nicht abgeleitet werden kann. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zwar die Rechtslage nach Paragraph 51 a, Absatz 2, dGmbHG erörtert, in der Folge aber nur ausgeführt, dass „auch für den österreichischen Rechtsbereich [gelte], dass rechtsmissbräuchlich erhobenen Ansprüchen nicht stattgeben werden" dürfe. Für die der Revisionsrekurswerberin vorschwebende generelle Beschränkung des Bucheinsichtsrechts des Gesellschafters auf die Einsicht durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten lässt sich daraus nichts gewinnen, zumal der Oberste Gerichtshof in einer kurz vor dem zitierten Erkenntnis ergangenen Entscheidung (6 Ob 7/96 = SZ 69/216) gerade im Zusammenhang mit der Bucheinsicht Unterschiede zwischen der deutschen und österreichischen Rechtslage hervorgehoben hat.
Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin somit keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin somit keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.