Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).
Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 52.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung ergeben würden. Im Rechtsmittel wird dabei mit dem Kaufpreis der Liegenschaft von 2,45 Mio S argumentiert. Die Zug-um-Zug-Leistung (also der wohl in Erwartung einer Änderung der Flächenwidmung vereinbarte hohe Kaufpreis) ist aber nicht der strittige Entscheidungsgegenstand. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 52.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung ergeben würden. Im Rechtsmittel wird dabei mit dem Kaufpreis der Liegenschaft von 2,45 Mio S argumentiert. Die Zug-um-Zug-Leistung (also der wohl in Erwartung einer Änderung der Flächenwidmung vereinbarte hohe Kaufpreis) ist aber nicht der strittige Entscheidungsgegenstand. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.
Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Einschränkung des Instanzenzuges auf Grund des geringen Streitwerts wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bisher als verfassungskonform angesehen (SZ 64/1 ua). Eine Anfechtung der Gesetzesbestimmung beim Verfassungsgerichtshof kommt hier - anders als in dem zu G 147/01 beim Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck (2 R 40/01a) anhängigen Verfahren - mangels Präjudizialität nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt. In diesem Fall ist sein Bewertungsausspruch grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117; zuletzt 6 Ob 330/00y mwN).