Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht schon deshalb vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind. Es wurde in allen in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben. Der Oberste Gerichtshof hat in den bisher von ihm entschiedenen Fällen die Revisionen jeweils mangels erheblicher Rechtsfragen als unzulässig zurückgewiesen (1 Ob 126/03s, 1 Ob 127/03p, 2 Ob 117/03z, 2 Ob 118/03x, 3 Ob 127/03b, 3 Ob 128/03z, 5 Ob 126/03w, 7 Ob 129/03a, 7 Ob 130/03y, 8 Ob 66/03v, 8 Ob 67/03s, 8 Ob 68/03p, 9 Ob 62/03p und 9 Ob 63/03k). Die in den Zurückweisungsbeschlüssen gegebenen Begründungen treffen auch auf den vorliegenden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig gleichgelagerten Fall zu. Es genügt daher zur Frage der Auslegung des Ausbildungsvertrages aus der Entscheidung 8 Ob 67/03s Folgendes zu zitieren:
"Die Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den gegenständlichen, von der Beklagten mit der Klägerin (und auch noch mit 17 weiteren Lehrgangsteilnehmern) geschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der Beklagten beauftragten Lehrpersonen gemäß § 914 ABGB - nach objektiven Kriterien, gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205; RS0014160; 0044358) - ausgelegt. Sie sind dabei, den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Vertragsauslegung folgend (RIS-Justiz RS0017797; RS0017865), zum Ergebnis gelangt, dass bei allen 18 Absolventen (insbesondere also auch bei der Klägerin) der falsche Eindruck erweckt worden sei, es handle sich um eine Ausbildung mit universitärem Charakter und es werde den Absolventen auch ein akademischer Grad verliehen werden."Die Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den gegenständlichen, von der Beklagten mit der Klägerin (und auch noch mit 17 weiteren Lehrgangsteilnehmern) geschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der Beklagten beauftragten Lehrpersonen gemäß Paragraph 914, ABGB - nach objektiven Kriterien, gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205; RS0014160; 0044358) - ausgelegt. Sie sind dabei, den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Vertragsauslegung folgend (RIS-Justiz RS0017797; RS0017865), zum Ergebnis gelangt, dass bei allen 18 Absolventen (insbesondere also auch bei der Klägerin) der falsche Eindruck erweckt worden sei, es handle sich um eine Ausbildung mit universitärem Charakter und es werde den Absolventen auch ein akademischer Grad verliehen werden.
Fragen der Vertragsauslegung kommt - wie schon das Berufungsgericht grundsätzlich erkannt hat - in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den betreffenden Vertrag im Einklang mit dem von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat und hiebei nicht von den anerkannten Interpretationsgrundsätzen in krasser, aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierender Weise abgewichen ist (RIS-Justiz RS0042776; RS0042742)."
Zur Verjährungsfrage ist der Revisionswerberin wie in der Entscheidung 7 Ob 129/03a Folgendes zu erwidern:
"Soweit über die Frage der Vertragsauslegung hinaus auch noch geltend gemacht wird, der Anspruch der Klägerin sei deshalb verjährt, weil diese feststellungskonform bereits am 20. 4. 1998 erfahren habe, dass das von ihr angestrebte Diplom von der beklagten Partei nicht verliehen werden könne, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass - selbst ausgehend von diesem Datum - die am 17. 4. 2001 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig, da innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, erhoben wurde. Dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung anknüpft (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 1478 mwN), vermag auch die Revisionswerberin nicht in Abrede zu stellen. Im Übrigen hinge aber auch die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, gleichfalls grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab und würde insoweit ebenfalls die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllen (2 Ob 118/03x).""Soweit über die Frage der Vertragsauslegung hinaus auch noch geltend gemacht wird, der Anspruch der Klägerin sei deshalb verjährt, weil diese feststellungskonform bereits am 20. 4. 1998 erfahren habe, dass das von ihr angestrebte Diplom von der beklagten Partei nicht verliehen werden könne, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass - selbst ausgehend von diesem Datum - die am 17. 4. 2001 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig, da innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, erhoben wurde. Dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung anknüpft (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 1478, mwN), vermag auch die Revisionswerberin nicht in Abrede zu stellen. Im Übrigen hinge aber auch die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, gleichfalls grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab und würde insoweit ebenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllen (2 Ob 118/03x)."
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.