Die außerordentliche Revision der Beklagten ist jedoch zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 56 Abs 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. 11. 1940, DRGBl 1940 I Nr 196, ist zur Aufhebung der Schiffshypothek durch Rechtsgeschäft die Erklärung des Gläubigers, dass er die Schiffshypothek aufgebe, die Zustimmung des Schiffseigentümers und die Löschung der Schiffshypothek im Schiffsregister erforderlich. Gemäß § 57 dieses Gesetzes erlischt die Schiffshypothek - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Ausnahmen - mit der Forderung (Abs 1) oder wenn der Gläubiger auf sie verzichtet (Abs 2). Gemäß § 64 Abs 2 erlischt die Schiffshypothek nicht, solange die Forderung besteht. Gemäß § 15 des Gesetzes vom 24. 4. 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von Teilschuldsverschreibungen, RGBl 1874 Nr 49 findet die Löschung eines für die Besitzer von Teilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechtes nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften, sondern auch dann statt, wenn die Erlöschung des Rechts durch die Vorlage der in Gemäßheit der hiefür geltenden Bestimmungen eingelösten Teilschuldverschreibungen, nachdem sie durch in die Augen fallende Merkmale für den Verkehr unbrauchbar gemacht wurden, dargetan wird. Nach den für die Rechte aus der Anleihe 1927 geltenden Bedingungen verjähren fällige Teilschuldverschreibungen mit dem Ablauf von 30 Jahren vom Fälligkeitstag an. Im Hinblick auf den für die Anleihe 1927 vorgesehenen Tilgungszeitpunkt 1. 6. 1952 wäre die 30-jährige Verjährungsfrist aller daraus resultierenden Forderungen der Inhaber von Teilschuldverschreibungen somit spätestens am 1. 6. 1982, also lange vor dem Verkauf der Unternehmensanteile an die Klägerin im Jahr 1993 abgelaufen. 1980 wurde jedoch zwischen der Beklagten als Schuldnerin und den unbekannten Inhabern der Teilschuldverschreibungen, die im Sinne des Gesetzes RGBl 1874 Nr 49 durch einen Kurator vertreten waren, der Austausch der zur Sicherung der Forderungen bestellten Pfandsachen (Schiffe) vereinbart und am 30. 12. 1981 wurden die Pfandrechte an den neuen Pfandsachen durch Einverleibung im Binnenschifffahrtsregister begründet. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt auch ein deklaratives Anerkenntnis (4 Ob 308/97s; 8 Ob 216/02a). Das Anerkenntnis muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich erkennen lässt, dass er das Bewusstsein hat, aus dem betreffenden Schuldverhältnis verpflichtet zu sein (RIS-Justiz RS0034510; RS0034516). Die Einräumung eines Pfandrechtes und auch der Austausch der Pfandsache kann nicht anders gedeutet werden als dass der Schuldner um seine Zahlungsverpflichtung weiß. In der Pfandrechtseinräumung ist daher ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu erblicken (M. Bydlinski in Rummel ABGB II³ § 1497 Rz 3; Mader in Schwimann ABGB² § 1497 Rz 3; vgl SZ 60/209). Ob zudem in der Pfandbestellungsurkunde die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ausdrücklich anerkannt wurde, ist somit nicht entscheidend. Aus dem Binnenschifffahrtsregister ist nicht nur die Tatsache, dass die beiden Schiffe verpfändet sind, zu entnehmen, sondern auch, dass das Pfandrecht 1980 vereinbart und 1981 eingetragen wurde. Aus den diesbezüglichen Eintragungen ergibt sich die rechtliche Schlussfolgerung, dass damit die Verjährungsfrist für die zugrunde liegenden Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen unterbrochen wurde und mit der Pfandrechtsbegründung neu zu laufen begann.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. 11. 1940, DRGBl 1940 römisch eins Nr 196, ist zur Aufhebung der Schiffshypothek durch Rechtsgeschäft die Erklärung des Gläubigers, dass er die Schiffshypothek aufgebe, die Zustimmung des Schiffseigentümers und die Löschung der Schiffshypothek im Schiffsregister erforderlich. Gemäß Paragraph 57, dieses Gesetzes erlischt die Schiffshypothek - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Ausnahmen - mit der Forderung (Absatz eins,) oder wenn der Gläubiger auf sie verzichtet (Absatz 2,). Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, erlischt die Schiffshypothek nicht, solange die Forderung besteht. Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes vom 24. 4. 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von Teilschuldsverschreibungen, RGBl 1874 Nr 49 findet die Löschung eines für die Besitzer von Teilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechtes nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften, sondern auch dann statt, wenn die Erlöschung des Rechts durch die Vorlage der in Gemäßheit der hiefür geltenden Bestimmungen eingelösten Teilschuldverschreibungen, nachdem sie durch in die Augen fallende Merkmale für den Verkehr unbrauchbar gemacht wurden, dargetan wird. Nach den für die Rechte aus der Anleihe 1927 geltenden Bedingungen verjähren fällige Teilschuldverschreibungen mit dem Ablauf von 30 Jahren vom Fälligkeitstag an. Im Hinblick auf den für die Anleihe 1927 vorgesehenen Tilgungszeitpunkt 1. 6. 1952 wäre die 30-jährige Verjährungsfrist aller daraus resultierenden Forderungen der Inhaber von Teilschuldverschreibungen somit spätestens am 1. 6. 1982, also lange vor dem Verkauf der Unternehmensanteile an die Klägerin im Jahr 1993 abgelaufen. 1980 wurde jedoch zwischen der Beklagten als Schuldnerin und den unbekannten Inhabern der Teilschuldverschreibungen, die im Sinne des Gesetzes RGBl 1874 Nr 49 durch einen Kurator vertreten waren, der Austausch der zur Sicherung der Forderungen bestellten Pfandsachen (Schiffe) vereinbart und am 30. 12. 1981 wurden die Pfandrechte an den neuen Pfandsachen durch Einverleibung im Binnenschifffahrtsregister begründet. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt auch ein deklaratives Anerkenntnis (4 Ob 308/97s; 8 Ob 216/02a). Das Anerkenntnis muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich erkennen lässt, dass er das Bewusstsein hat, aus dem betreffenden Schuldverhältnis verpflichtet zu sein (RIS-Justiz RS0034510; RS0034516). Die Einräumung eines Pfandrechtes und auch der Austausch der Pfandsache kann nicht anders gedeutet werden als dass der Schuldner um seine Zahlungsverpflichtung weiß. In der Pfandrechtseinräumung ist daher ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu erblicken (M. Bydlinski in Rummel ABGB II³ Paragraph 1497, Rz 3; Mader in Schwimann ABGB² Paragraph 1497, Rz 3; vergleiche SZ 60/209). Ob zudem in der Pfandbestellungsurkunde die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ausdrücklich anerkannt wurde, ist somit nicht entscheidend. Aus dem Binnenschifffahrtsregister ist nicht nur die Tatsache, dass die beiden Schiffe verpfändet sind, zu entnehmen, sondern auch, dass das Pfandrecht 1980 vereinbart und 1981 eingetragen wurde. Aus den diesbezüglichen Eintragungen ergibt sich die rechtliche Schlussfolgerung, dass damit die Verjährungsfrist für die zugrunde liegenden Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen unterbrochen wurde und mit der Pfandrechtsbegründung neu zu laufen begann.
Gemäß § 8 RGBl 1940 I Nr 196 kann ein Schiff zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Zur Begründung der Schiffshypothek ist die Eintragung in das Binnenschiffsregister erforderlich (§ 3 iVm § 8 Abs 2). Ist im Schiffsregister für jemanden eine Schiffshypothek eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht (§ 15 Abs 2). Zugunsten dessen, der das Eigentum an einem Schiff oder eine Schiffshypothek durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er diese Rechte betrifft, als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (§ 16 Abs 1). Für Eintragungen in das Schiffsregister gelten daher vergleichbare Grundsätze wie für Eintragungen in das Grundbuch. Infolge vergleichbarer Rechtslage ist daher die Rechtsprechung heranzuziehen, wonach der Verkäufer ungeachtet der Erkennbarkeit der auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern für die Lastenfreiheit Gewähr zu leisten hat, wenn er diese zugesagt hat, wobei auch eine konkludente Erklärung genügt (SZ 41/182; RIS-Justiz RS0014140). Eine solche besondere, wenn auch bloß schlüssige Zusage (vgl Reischauer in Rummel ABGB I³ § 928 Rz 5) kann jedoch in dem festgestellten Verhalten der Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.Gemäß Paragraph 8, RGBl 1940 römisch eins Nr 196 kann ein Schiff zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Zur Begründung der Schiffshypothek ist die Eintragung in das Binnenschiffsregister erforderlich (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2,). Ist im Schiffsregister für jemanden eine Schiffshypothek eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht (Paragraph 15, Absatz 2,). Zugunsten dessen, der das Eigentum an einem Schiff oder eine Schiffshypothek durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er diese Rechte betrifft, als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (Paragraph 16, Absatz eins,). Für Eintragungen in das Schiffsregister gelten daher vergleichbare Grundsätze wie für Eintragungen in das Grundbuch. Infolge vergleichbarer Rechtslage ist daher die Rechtsprechung heranzuziehen, wonach der Verkäufer ungeachtet der Erkennbarkeit der auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern für die Lastenfreiheit Gewähr zu leisten hat, wenn er diese zugesagt hat, wobei auch eine konkludente Erklärung genügt (SZ 41/182; RIS-Justiz RS0014140). Eine solche besondere, wenn auch bloß schlüssige Zusage vergleiche , Reischauer in Rummel ABGB I³ Paragraph 928, Rz 5) kann jedoch in dem festgestellten Verhalten der Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.
Die Beklagte hatte zwar bereits vor dem Verkauf des Schifffahrtsunternehmens einschließlich der beiden Schiffe an die Klägerin im Jahr 1993 die dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderungen als verjährt ausgebucht, wovon die Klägerin wusste. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Einwilligung der Pfandgläubiger oder ihres Kurators, die 30-jährige Verjährungsfrist zu verkürzen, lag aber auf der Hand, dass die Beklagte von der-unrichtigen-Rechtsansicht ausging, dass die Verpfändung der Schiffe auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss habe. Diese Ansicht teilte offensichtlich zunächst auch die Klägerin. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den diesem Vorbringen folgenden Ausführungen der Vorinstanzen wurde sie erst durch einen Beschluss des Registergerichtes, das vom aufrechten Bestand der Forderungen infolge Unterbrechung der Verjährung durch die Pfandrechtsbegründung ausging, auf die Unrichtigkeit der Rechtsansicht aufmerksam. Andere, dem Tatsachenbereich zuzuordnende und der Klägerin bis dahin verborgen gebliebene Umstände, die über ihre festgestellte Kenntnis von den eingetragenen Pfandrechten hinausgingen, wurden ihr auch durch die Beschlüsse des Registergerichtes nicht offengelegt. Diese Beschlüsse waren lediglich der Anstoß, ihre Rechtsansicht über die bereits eingetretene Verjährung der den Pfandrechten zugrunde liegenden Forderungen zu überdenken und deren Unrichtigkeit zu erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag insoweit ein gemeinsamer Rechtsfolgeirrtum der seinerzeitigen Vertragsparteien vor. Ein Rechtsfolgeirrtum ist eine falsche Vorstellung darüber, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ihr Verhalten geknüpft werden (RIS-Justiz RS0008653). Er wird zumindest im Bereich zwingenden Rechts als unbeachtlicher Motivirrtum angesehen (8 ObA 26/00g mwN; vgl Rummel in Rummel ABGB I³ § 871 Rz 13). Die Verjährungsregelungen sind zwar nicht zwingend. Auch muss sich der Vertragspartner nicht mit der-hier verfristeten-Berufung auf einen vom anderen Teil veranlassten (unwesentlichen) Geschäftsirrtum begnügen, um Vertragsanpassung zu erreichen, sondern er kann sich auch auf Gewährleistung stützen. Wie die Beklagte aber in ihrer Revision zutreffend aufzeigt, ist der (zumindest teilweise) aufrechte Bestand der den Schiffshypotheken zugrunde liegenden Forderungen nicht aufgrund neu hervorgekommener Tatumstände, sondern aufgrund der nachträglichen Erkenntnis, dass beide ehemalige Vertragspartner in einem Rechtsirrtum befangen waren, zutage getreten. Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist nicht schon bei Ablieferung der Sache, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel erlangt hat, wobei Erkennbarkeit des Mangels genügt (SZ 66/129 = ecolex 1994, 224 [Puck]; 1 Ob 349/99a; Reischauer in Rummel ABGB I³ § 933 Rz 3c; Binder in Schwimann ABGB² § 933 Rz 25 mwN). Bei ernsthafter Prüfung der Rechtslage wäre der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Schiffe erkennbar gewesen, dass die Pfandrechtsbegründung 1980/1981 die Verjährung der dadurch besicherten Forderungen aus der Teilschuldverschreibung unterbrochen hat. Die Regeln über die Gewährleistung und über die Irreführung bestehen zwar nebeneinander (RIS-Justiz RS0014814) und es ist möglich, den Anspruch sowohl aus Gewährleistung abzuleiten als auch auf Irrtum zu stützen (RIS-Justiz RS0016255). Der geltend gemachte Anspruch auf Vertragsanpassung (“Verbesserung” durch Bestellung einer gleichwertigen Ersatzsicherheit für das Pfand) steht aber hier schon deshalb nicht über die dreijährige, ab Vertragsabschluss (hier: 15. 11. 1993) laufende Frist für die Geltendmachung des Irrtums (RIS-Justiz RS0034419) hinaus zu, weil der behauptete Rechtsmangel - die zugrunde liegenden Forderungen sind noch nicht verjährt - schon bei Vertragsabschluss objektiv erkennbar war. Subjektive, in der Person des Berechtigten gelegene Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Diese in § 1478 Satz 2 ABGB angesprochene Grundregel des Verjährungsbeginns gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen (Mader in Schwimann ABGB² § 1478 Rz 6 mwN). Dass die Beklagte das Vorliegen tatsächlicher dieser Erkenntnis entgegenstehender Umstände ausdrücklich oder auch nur schlüssig zugesichert hätte, kann den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden.Die Beklagte hatte zwar bereits vor dem Verkauf des Schifffahrtsunternehmens einschließlich der beiden Schiffe an die Klägerin im Jahr 1993 die dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderungen als verjährt ausgebucht, wovon die Klägerin wusste. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Einwilligung der Pfandgläubiger oder ihres Kurators, die 30-jährige Verjährungsfrist zu verkürzen, lag aber auf der Hand, dass die Beklagte von der-unrichtigen-Rechtsansicht ausging, dass die Verpfändung der Schiffe auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss habe. Diese Ansicht teilte offensichtlich zunächst auch die Klägerin. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den diesem Vorbringen folgenden Ausführungen der Vorinstanzen wurde sie erst durch einen Beschluss des Registergerichtes, das vom aufrechten Bestand der Forderungen infolge Unterbrechung der Verjährung durch die Pfandrechtsbegründung ausging, auf die Unrichtigkeit der Rechtsansicht aufmerksam. Andere, dem Tatsachenbereich zuzuordnende und der Klägerin bis dahin verborgen gebliebene Umstände, die über ihre festgestellte Kenntnis von den eingetragenen Pfandrechten hinausgingen, wurden ihr auch durch die Beschlüsse des Registergerichtes nicht offengelegt. Diese Beschlüsse waren lediglich der Anstoß, ihre Rechtsansicht über die bereits eingetretene Verjährung der den Pfandrechten zugrunde liegenden Forderungen zu überdenken und deren Unrichtigkeit zu erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag insoweit ein gemeinsamer Rechtsfolgeirrtum der seinerzeitigen Vertragsparteien vor. Ein Rechtsfolgeirrtum ist eine falsche Vorstellung darüber, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ihr Verhalten geknüpft werden (RIS-Justiz RS0008653). Er wird zumindest im Bereich zwingenden Rechts als unbeachtlicher Motivirrtum angesehen (8 ObA 26/00g mwN; vergleiche Rummel in Rummel ABGB I³ Paragraph 871, Rz 13). Die Verjährungsregelungen sind zwar nicht zwingend. Auch muss sich der Vertragspartner nicht mit der-hier verfristeten-Berufung auf einen vom anderen Teil veranlassten (unwesentlichen) Geschäftsirrtum begnügen, um Vertragsanpassung zu erreichen, sondern er kann sich auch auf Gewährleistung stützen. Wie die Beklagte aber in ihrer Revision zutreffend aufzeigt, ist der (zumindest teilweise) aufrechte Bestand der den Schiffshypotheken zugrunde liegenden Forderungen nicht aufgrund neu hervorgekommener Tatumstände, sondern aufgrund der nachträglichen Erkenntnis, dass beide ehemalige Vertragspartner in einem Rechtsirrtum befangen waren, zutage getreten. Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist nicht schon bei Ablieferung der Sache, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel erlangt hat, wobei Erkennbarkeit des Mangels genügt (SZ 66/129 = ecolex 1994, 224 [Puck]; 1 Ob 349/99a; Reischauer in Rummel ABGB I³ Paragraph 933, Rz 3c; Binder in Schwimann ABGB² Paragraph 933, Rz 25 mwN). Bei ernsthafter Prüfung der Rechtslage wäre der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Schiffe erkennbar gewesen, dass die Pfandrechtsbegründung 1980 aus 1981, die Verjährung der dadurch besicherten Forderungen aus der Teilschuldverschreibung unterbrochen hat. Die Regeln über die Gewährleistung und über die Irreführung bestehen zwar nebeneinander (RIS-Justiz RS0014814) und es ist möglich, den Anspruch sowohl aus Gewährleistung abzuleiten als auch auf Irrtum zu stützen (RIS-Justiz RS0016255). Der geltend gemachte Anspruch auf Vertragsanpassung (“Verbesserung” durch Bestellung einer gleichwertigen Ersatzsicherheit für das Pfand) steht aber hier schon deshalb nicht über die dreijährige, ab Vertragsabschluss (hier: 15. 11. 1993) laufende Frist für die Geltendmachung des Irrtums (RIS-Justiz RS0034419) hinaus zu, weil der behauptete Rechtsmangel - die zugrunde liegenden Forderungen sind noch nicht verjährt - schon bei Vertragsabschluss objektiv erkennbar war. Subjektive, in der Person des Berechtigten gelegene Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Diese in Paragraph 1478, Satz 2 ABGB angesprochene Grundregel des Verjährungsbeginns gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen (Mader in Schwimann ABGB² Paragraph 1478, Rz 6 mwN). Dass die Beklagte das Vorliegen tatsächlicher dieser Erkenntnis entgegenstehender Umstände ausdrücklich oder auch nur schlüssig zugesichert hätte, kann den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die rechtliche Position verschafft, die er ihm nach dem Vertrag einräumen muss (SZ 67/231). Bei der Beurteilung, ob hier bei Abschluss des Abtretungsvertrages das Erlöschen der den Pfandrechten zugrunde liegenden Forderungen zumindest als stillschweigend zugesichert anzusehen ist, kann sich die Klägerin auf die nach den Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs zu erwartenden Eigenschaften der veräußerten Sachen nicht berufen. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass das Pfandrecht aus dem Binnenschiffsregister ersichtlich ist und feststeht, dass die Verpfändung der Klägerin tatsächlich auch bekannt war. Es ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass den aufrecht in einem öffentlichen Buch eingetragenen Pfandrechten in Wahrheit keine Forderungen mehr zugrunde liegen. Eine ausdrückliche Zusage der Beklagten, dass die Forderungen bereits erloschen seien und daher auch die Pfandrechtslöschung ohne weiteres zu erwirken sein werde, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lässt auch die Auslegung des Abtretungsvertrages vom 15. 11. 1993 und die im Zusammenhang damit geführten Vertragsverhandlungen nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine solche Zusage zumindest schlüssig erklärt und die Klägerin habe hievon aufgrund des Verhaltens der Beklagten ausgehen dürfen. Die im Vertragstext enthaltene Verpflichtungserklärung der Beklagten, “etwa auftretende” Verbindlichkeiten zu berichtigen und die Klägerin schad- und klaglos zu halten, bezog sich, wie festgestellt wurde, nach dem Verständnis beider Vertragsparteien insbesondere auf “allfällige Forderungen plötzlich auftretender Obligationäre”, die im beiderseitigen Einverständnis von der Beklagten befriedigt werden sollten. Eine solche Vereinbarung wäre aber überflüssig gewesen, wären sich beide Vertragsparteien damals sicher gewesen, dass die durch die Pfandrechte gesicherten Forderungen ohnehin bereits - sei es durch Verjährung oder andere Umstände - erloschen sind. Gegen die Annahme, die Beklagte habe der Klägerin Derartiges zusichern wollen, musste insbesondere auch aus der Sicht der Klägerin der Umstand sprechen, dass in einem von ihr verfassten Vertragsentwurf die Zusicherung der Lastenfreiheit der Schiffe vorgesehen war, dass aber von der Aufnahme einer solchen Vertragsklausel (nicht versehentlich, sondern) im beiderseitigen Einvernehmen trotz der Kenntnis von den Pfandrechtsbelastungen der beiden Schiffe Abstand genommen und diese ursprünglich vorgesehene Bestimmung auch nicht etwa dahin modifiziert wurde, dass die Beklagte noch vor der Eigentumsübertragung die Lastenfreistellung erwirken oder ein in der Folge von der Klägerin zu führendes Lastenfreistellungsverfahren finanzieren oder sonst die problemlose Löschung der Pfandrechte garantieren solle. Es war den Parteien durchaus bewusst, dass die Pfandrechte ohne Löschungsverfahren nicht aufgehoben werden können. Sie haben sogar erörtert, ob ein Löschungsverfahren noch vor dem Verkauf abgeführt werden soll, dann aber im beiderseitigen Einverständnis beschlossen, davon Abstand zu nehmen. Das Verhalten der Klägerin, von ihrer Forderung auf Lastenfreistellung abzugehen und nicht auf der Durchführung eines Löschungsverfahrens zu bestehen, sich aber andererseits gegen allenfalls doch noch hervorkommende Ansprüche von Pfandrechtsgläubigern durch eine Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung der Beklagten ausdrücklich abzusichern, konnte von der Beklagten ihrerseits nur als Einverständnis der Klägerin gewertet werden, sich bei Bedarf selbst um die Löschung der Pfandrechte zu kümmern. Die Bestellung einer Ersatzsicherheit ist eine der Voraussetzungen der Lastenfreistellung, und zwar diejenige, die für den Antragsteller am ehesten mit einer finanziellen Belastung verbunden ist. Die Verpflichtung der Beklagten, gerade diesen Teil des Löschungsverfahrens zu finanzieren, obwohl die Lastenfreistellung und das Löschungsverfahren bei den Verkaufsverhandlungen thematisiert wurden und von einer Verpflichtung der Beklagten zu Lastenfreistellung ganz bewusst Abstand genommen wurde, lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen mit einer besonderen, wenn auch bloß schlüssig erteilten Zusage der Lastenfreiheit der Schiffe seitens der Beklagten nicht begründen.
Daher ist auch der Titel der Gewährleistung keine taugliche Anspruchsgrundlage des noch strittigen Eventualbegehrens und des Feststellungsbegehrens, soweit es auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden, die aus der Tatsache der noch aufrechten Schiffshypotheken resultieren, gerichtet ist. Die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin insoweit schad- und klaglos zu halten, als noch Gläubiger berechtigte Ansprüche aus der Teilschuldverschreibung 1927 stellen, war zwischen den Parteien nie strittig. Hinsichtlich des diesbezüglichen Feststellungsbegehrens ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung zu verneinen (vgl RIS-Justiz RS0039228; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² § 228 Rz 7).Daher ist auch der Titel der Gewährleistung keine taugliche Anspruchsgrundlage des noch strittigen Eventualbegehrens und des Feststellungsbegehrens, soweit es auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden, die aus der Tatsache der noch aufrechten Schiffshypotheken resultieren, gerichtet ist. Die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin insoweit schad- und klaglos zu halten, als noch Gläubiger berechtigte Ansprüche aus der Teilschuldverschreibung 1927 stellen, war zwischen den Parteien nie strittig. Hinsichtlich des diesbezüglichen Feststellungsbegehrens ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung zu verneinen vergleiche , RIS-Justiz RS0039228; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Paragraph 228, Rz 7).
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung auch des zum Hauptbegehren auf Erwirkung der Pfandrechtslöschung gestellten Eventualbegehrens und des Feststellungsbegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind dahin zu reduzieren, dass für den Schriftsatz vom 14. November 2000 (ON 16) nur Kosten nach TP 1 (anstatt nach TP 3A) RAT zustehen und der Einheitssatz für die Revision 50 % (anstatt 60 %) beträgt (§ 23 Abs 3 RATG).Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind dahin zu reduzieren, dass für den Schriftsatz vom 14. November 2000 (ON 16) nur Kosten nach TP 1 (anstatt nach TP 3A) RAT zustehen und der Einheitssatz für die Revision 50 % (anstatt 60 %) beträgt (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).