Die Frage, ob aus welchem Titel der Beklagten laufende monatliche Zahlungen im Zeitraum von Jänner 1995 bis (Anfang) Juli 1996 zustehen, war noch nicht Gegenstand einer Vorentscheidung. Im Verfahren 8 Cg 124/96b war ein mit diesen laufenden Zahlungen nicht zusammenhängender Teilkaufpreis Streitgegenstand, in den Verfahren 46 Cga 218/96a und 8 Cg 107/99g waren jeweils laufende Zahlungen für nachfolgende Zeiträume strittig.
Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Diese wirkt nicht nur bei einer - im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht vorliegenden - Identität des Anspruches oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, wenn also der rechtskräftig entschiedene Spruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, demnach der neue Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. In der Rechtsprechung wurde auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Hievon ließen sich die Vorinstanzen leiten, die die Entscheidungsharmonie bei der Möglichkeit divergierender Entscheidungen über regelmäßig zu erbringende laufende Zahlungen für unterschiedliche Zeiträume als gefährdet ansahen. Diese von der überwiegenden Lehre (vgl die Nachweise in 6 Ob 59/99s) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Ausnahmsweise eröffnet ein Zwischenantrag auf Feststellung (§§ 236, 259 Abs 2 ZPO) die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbstständig rechtskräftig werden könnten, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz im § 411 ZPO überflüssig (6 Ob 59/99s mwN). Die aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt daher ganz überwiegend eine Bindungswirkung nur für sie im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber für eine dort beurteilte Vorfrage an (9 ObA 205/98g; 5 Ob 333/99b; 7 Ob 55/00i; 6 Ob 133/02f; 10 ObS 176/02h). Es wurde schon wiederholt ausgesprochen, dass alleine das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten vermag (RIS-Justiz RS0102102; 6 Ob 248/03v). Die Beurteilung, dass die Beklagte gegen den Kläger keine Ansprüche aus einem Dienstverhältnis habe (46 Cga 218/96a bzw 8 ObA 279/98g), dass hier aber auf Grund des verdeckten Geschäftes, das als Kaufvertrag zu qualifizieren sei, Kaufpreisraten zustünden (8 Cg 107/99g), ergibt sich lediglich aus der Begründung der in den zitierten Verfahren ergangenen Urteilen und bildete dort bloß eine Vorfrage. Als Hauptfrage wurde jeweils über Geldzahlungsansprüche der Beklagten während bestimmter Zeiträume und in einem bestimmten Ausmaß entschieden. Über die jeweils im Rahmen der Vertragsauslegung zu beantwortende Vorfrage erging kein eine Bindung auslösendes Feststellungsurteil (über einen Zwischenfeststellungsantrag). Eine Bindung an die Vorfragenentscheidung der Vorprozesse besteht im Folgeprozess über einen anderen Leistungsanspruch in einem solchen Fall nicht.Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Diese wirkt nicht nur bei einer - im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht vorliegenden - Identität des Anspruches oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, wenn also der rechtskräftig entschiedene Spruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, demnach der neue Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. In der Rechtsprechung wurde auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Hievon ließen sich die Vorinstanzen leiten, die die Entscheidungsharmonie bei der Möglichkeit divergierender Entscheidungen über regelmäßig zu erbringende laufende Zahlungen für unterschiedliche Zeiträume als gefährdet ansahen. Diese von der überwiegenden Lehre vergleiche die Nachweise in 6 Ob 59/99s) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Ausnahmsweise eröffnet ein Zwischenantrag auf Feststellung (Paragraphen 236, 259, Absatz 2, ZPO) die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbstständig rechtskräftig werden könnten, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz im Paragraph 411, ZPO überflüssig (6 Ob 59/99s mwN). Die aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt daher ganz überwiegend eine Bindungswirkung nur für sie im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber für eine dort beurteilte Vorfrage an (9 ObA 205/98g; 5 Ob 333/99b; 7 Ob 55/00i; 6 Ob 133/02f; 10 ObS 176/02h). Es wurde schon wiederholt ausgesprochen, dass alleine das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten vermag (RIS-Justiz RS0102102; 6 Ob 248/03v). Die Beurteilung, dass die Beklagte gegen den Kläger keine Ansprüche aus einem Dienstverhältnis habe (46 Cga 218/96a bzw 8 ObA 279/98g), dass hier aber auf Grund des verdeckten Geschäftes, das als Kaufvertrag zu qualifizieren sei, Kaufpreisraten zustünden (8 Cg 107/99g), ergibt sich lediglich aus der Begründung der in den zitierten Verfahren ergangenen Urteilen und bildete dort bloß eine Vorfrage. Als Hauptfrage wurde jeweils über Geldzahlungsansprüche der Beklagten während bestimmter Zeiträume und in einem bestimmten Ausmaß entschieden. Über die jeweils im Rahmen der Vertragsauslegung zu beantwortende Vorfrage erging kein eine Bindung auslösendes Feststellungsurteil (über einen Zwischenfeststellungsantrag). Eine Bindung an die Vorfragenentscheidung der Vorprozesse besteht im Folgeprozess über einen anderen Leistungsanspruch in einem solchen Fall nicht.
Richtig ist allerdings, dass das Prozessthema im Wesentlichen demjenigen der zitierten Vorprozesse entspricht. Die sich auf Grund des jeweiligen wechselseitigen Parteienvorbringens und der jeweils zu beurteilenden Verträge ergebenden Rechtsfragen wurden bereits in den Vorverfahren zur Genüge erörtert. Das Vorbringen des Klägers in der hier zu beurteilenden Widerklage und im nachfolgenden Verfahren zeigt keine neuen Aspekte auf, die noch nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung in den Vorverfahren gewesen wären. Der Kläger vermochte nicht aufzuzeigen, dass er - entgegen den Ergebnissen der Vorverfahren - zu weiteren, 5,5 Mio S übersteigenden Zahlungen an die Klägerin nicht verpflichtet war. Er hat einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihm bereits geleisteten Zahlungen insgesamt nicht schlüssig dargelegt.
Rückforderung ist nur möglich, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte und ein Tatbestand vorliegt, der den Willen des Leistenden als mangelhaft erscheinen lässt (Rummel in Rummel ABGB II3 vor § 1431 Rz 20, 21). Der Kläger stellt aber gar nicht in Abrede, sich vertraglich zu den von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen verpflichtet zu haben. Er behauptet auch nicht das Vorliegen von Willensmängeln wie Irrtum, Zwang oder Geschäftsunfähigkeit. Seine Behauptungen lassen auch die Beurteilung nicht zu, dass der Rechtsgrund seiner Zahlungen nachträglich weggefallen oder der Leistungszweck verfehlt worden sei (§ 1435 ABGB). Sein Vorbringen lässt lediglich offen, ob die Vereinbarung über die monatliche Zahlungspflicht in den Jahren 1995 bis 2002 als Dienstvertrag oder als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Dass eine Schenkung vorliegt - die wegen groben Undanks widerrufen werden könnte -, behauptet der Kläger selbst nicht. Schuldete er die hier strittigen Zahlungen deshalb, weil mit der Beklagten tatsächlich ein Dienstverhältnis begründet und ein entsprechendes Entgelt vereinbart wurde, standen ihr die Zahlungen zumindest bis zu ihrer Entlassung aus dem Titel des Arbeitsvertrages zu. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass die Beklagte bis dahin ohne sein Wissen und Einverständnis keine oder unzureichende Arbeitsleistungen erbracht habe, sodass die Konsequenzen einer jahrelangen Arbeitsverweigerung nicht weiter zu prüfen sind. War aber von vorneherein vereinbart, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen habe, kam ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 Abs 1 ABGB nicht zustande, weil die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit das wesentliche und zentrale Merkmal eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist (RIS-Justiz RS0021284). Dann folgt aber zwingend, dass das vereinbarte "Entgelt" in Wahrheit Teil des Kaufpreises für das Unternehmen der Beklagten war. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft gibt es im österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht (vgl 8 ObA 279/98g mwN).Rückforderung ist nur möglich, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte und ein Tatbestand vorliegt, der den Willen des Leistenden als mangelhaft erscheinen lässt (Rummel in Rummel ABGB II3 vor Paragraph 1431, Rz 20, 21). Der Kläger stellt aber gar nicht in Abrede, sich vertraglich zu den von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen verpflichtet zu haben. Er behauptet auch nicht das Vorliegen von Willensmängeln wie Irrtum, Zwang oder Geschäftsunfähigkeit. Seine Behauptungen lassen auch die Beurteilung nicht zu, dass der Rechtsgrund seiner Zahlungen nachträglich weggefallen oder der Leistungszweck verfehlt worden sei (Paragraph 1435, ABGB). Sein Vorbringen lässt lediglich offen, ob die Vereinbarung über die monatliche Zahlungspflicht in den Jahren 1995 bis 2002 als Dienstvertrag oder als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Dass eine Schenkung vorliegt - die wegen groben Undanks widerrufen werden könnte -, behauptet der Kläger selbst nicht. Schuldete er die hier strittigen Zahlungen deshalb, weil mit der Beklagten tatsächlich ein Dienstverhältnis begründet und ein entsprechendes Entgelt vereinbart wurde, standen ihr die Zahlungen zumindest bis zu ihrer Entlassung aus dem Titel des Arbeitsvertrages zu. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass die Beklagte bis dahin ohne sein Wissen und Einverständnis keine oder unzureichende Arbeitsleistungen erbracht habe, sodass die Konsequenzen einer jahrelangen Arbeitsverweigerung nicht weiter zu prüfen sind. War aber von vorneherein vereinbart, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen habe, kam ein Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB nicht zustande, weil die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit das wesentliche und zentrale Merkmal eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist (RIS-Justiz RS0021284). Dann folgt aber zwingend, dass das vereinbarte "Entgelt" in Wahrheit Teil des Kaufpreises für das Unternehmen der Beklagten war. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft gibt es im österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht vergleiche 8 ObA 279/98g mwN).
Für das Vorliegen eines nichtigen Scheingeschäftes blieb der Kläger, den insoweit die Beweislast trifft (Rummel in Rummel ABGB I3 § 916 Rz 5 mwN), das entsprechende Vorbringen schuldig. Sollte zwischen den Parteien von vorneherein vereinbart gewesen sein, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, spricht vielmehr die den strittigen Zahlungen des Klägers zugrundeliegende Vereinbarung für ein typisches Umgehungsgeschäft, das von den Streitteilen als seinerzeitige Vertragsparteien wirklich gewollt wurde. Während das zum Schein geschlossene Geschäft nicht gewollt ist, wollen die Parteien mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art seiner Gestaltung die Anwendung bestimmter Regelungen (hier: des Kaufvertrages) vermeiden, wobei naheliegt, dass der Beklagten der sozialversicherungsrechtliche Schutz eines Arbeitsverhältnisses und dem Kläger steuerrechtliche Vorteile zugute kommen sollten und nur deshalb die Kaufpreisraten als Arbeitsentgelt bezeichnet wurden. Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vorneherein mangels Parteiwillens unwirksam und werden somit nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 916 Abs 1 ABGB erfasst. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, dann hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht dagegen im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, dann ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Das verdeckte Geschäft ist nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam. Es ist nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfasst. Letzteres trifft bei der Wahl eines bestimmten Geschäftes aus steuerlichen Gründen gewöhnlich nicht zu. Bedienten sich die Parteien eines bestimmten Geschäftstypus nur deshalb, um Steuern zu sparen, so zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, ohne dass das Geschäft deshalb nichtig wäre (1 Ob 58/02i). Nichts anderes kann gelten, wenn die vordergründige Wahl eines bestimmten Vertragstypus einer Vertragspartei eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung verschaffen soll, die ihr ansonsten nicht zukäme.Für das Vorliegen eines nichtigen Scheingeschäftes blieb der Kläger, den insoweit die Beweislast trifft (Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 916, Rz 5 mwN), das entsprechende Vorbringen schuldig. Sollte zwischen den Parteien von vorneherein vereinbart gewesen sein, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, spricht vielmehr die den strittigen Zahlungen des Klägers zugrundeliegende Vereinbarung für ein typisches Umgehungsgeschäft, das von den Streitteilen als seinerzeitige Vertragsparteien wirklich gewollt wurde. Während das zum Schein geschlossene Geschäft nicht gewollt ist, wollen die Parteien mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art seiner Gestaltung die Anwendung bestimmter Regelungen (hier: des Kaufvertrages) vermeiden, wobei naheliegt, dass der Beklagten der sozialversicherungsrechtliche Schutz eines Arbeitsverhältnisses und dem Kläger steuerrechtliche Vorteile zugute kommen sollten und nur deshalb die Kaufpreisraten als Arbeitsentgelt bezeichnet wurden. Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vorneherein mangels Parteiwillens unwirksam und werden somit nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB erfasst. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, dann hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht dagegen im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, dann ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Das verdeckte Geschäft ist nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam. Es ist nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfasst. Letzteres trifft bei der Wahl eines bestimmten Geschäftes aus steuerlichen Gründen gewöhnlich nicht zu. Bedienten sich die Parteien eines bestimmten Geschäftstypus nur deshalb, um Steuern zu sparen, so zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, ohne dass das Geschäft deshalb nichtig wäre (1 Ob 58/02i). Nichts anderes kann gelten, wenn die vordergründige Wahl eines bestimmten Vertragstypus einer Vertragspartei eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung verschaffen soll, die ihr ansonsten nicht zukäme.
Ob der Kläger seine laufenden monatlichen Zahlungen an die Beklagte als Gehalt oder Entgelt aus dem Dienstvertrag bezeichnete, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Diese Widmung wäre bloß eine Konsequenz aus der bei Vertragsabschluss vorgelegenen Parteienabsicht, aus den dargelegten Erwägungen die Kaufpreisraten nach außen hin als Arbeitsentgelt zu deklarieren. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht bedeutet dieses Ergebnis keineswegs eine unberechtigte "Umwidmung" der Zahlungen. Das Vorbringen des Klägers auch in diesem Verfahren lässt keine andere Möglichkeit offen, als die strittigen Zahlungen entweder als tatsächlich beabsichtigtes Arbeitsentgelt oder als von vorneherein verdeckte Kaufpreisraten zu qualifizieren. In keinem der Fälle sind die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt.
Die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Ergebnis zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, dem Kläger nochmals die Gelegenheit zur Erörterung der wechselseitigen Prozessstandpunkte und seines Begehrens einzuräumen. Die dargelegte Rechtsansicht kann für ihn nicht überraschend sein. Die hier maßgebenden Rechtsfragen wurden bereits in den Vorentscheidungen, in denen es im Wesentlichen um dieselben Vertragsurkunden und die daraus resultierenden Ansprüche ging, umfassend dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.