Entscheidung 6 Ob 141/24i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.02.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ulrich Kopetzki, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, wegen 1.236,45 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 63 R 234/23m-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. September 2023, GZ 76 C 11/23v-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der Beklagten vom 20. Februar 2025 auf „Einsicht zum Verfahren 6 Ob 141/24i“ wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Beim Obersten Gerichtshof behängt zu 6 Ob 141/24i ein Verfahren, in dem über die von der Beklagten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, GZ 63 R 234/23m-29, zu entscheiden ist. Der diesem Revisionsverfahren zugrundeliegende Gerichtsakt wird als digitaler Akt geführt.
[2] Am 20. 2. 2025 stellte die Beklagte selbst, also ohne rechtsanwaltliche Fertigung ihres mittels JustizOnline elektronisch eingebrachten Schriftsatzes, den Antrag „zu 6 Ob 141/24i“, ihr „bitte Einsicht zum angegebenen Verfahren“ zu gewähren.
[3] Dem ist keine Folge zu geben:
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl zuletzt 6 Ob 83/21f RZ 2023/13 [Spenling]) hat sich selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht im Sinn der zivilverfahrensgerichtlichen Bestimmungen (§ 219 ZPO, §§ 22, 141 AußStrG) diese Gewährung (auch) nach § 170 Geo zu richten. Damit wären aber sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 153/15s). Dem Akteneinsichtsbegehren könnte nur mit diesen Einschränkungen stattgegeben werden, sodass – in tatsächlicher Hinsicht – lediglich ein insoweit „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt verbliebe (2 Ob 98/08p; idS bereits 6 Ob 551/90 [zu einem Ob-Akt]; 7 Ob 235/01m [zum R-Akt eines zweitinstanzlichen Gerichts]), weil der Akteneinsichtnehmende nur jene „Entscheidung“ sehen würde, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde (6 Ob 153/15s). Eine Berechtigung (auch) einer Partei auf Einsichtnahme (Akteneinsicht) in einen Ob-Akt des Obersten Gerichtshof findet somit keine gesetzliche Grundlage. [4] Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche zuletzt 6 Ob 83/21f RZ 2023/13 [Spenling]) hat sich selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht im Sinn der zivilverfahrensgerichtlichen Bestimmungen (Paragraph 219, ZPO, Paragraphen 22, 141, AußStrG) diese Gewährung (auch) nach Paragraph 170, Geo zu richten. Damit wären aber sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 153/15s). Dem Akteneinsichtsbegehren könnte nur mit diesen Einschränkungen stattgegeben werden, sodass – in tatsächlicher Hinsicht – lediglich ein insoweit „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt verbliebe (2 Ob 98/08p; idS bereits 6 Ob 551/90 [zu einem Ob-Akt]; 7 Ob 235/01m [zum R-Akt eines zweitinstanzlichen Gerichts]), weil der Akteneinsichtnehmende nur jene „Entscheidung“ sehen würde, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde (6 Ob 153/15s). Eine Berechtigung (auch) einer Partei auf Einsichtnahme (Akteneinsicht) in einen Ob-Akt des Obersten Gerichtshof findet somit keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00141.24I.0224.000
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025
Dokumentnummer
JJT_20250224_OGH0002_0060OB00141_24I0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung