Entscheidungsgründe:
1942 mietete der Ehegatte der Erblasserin Theresia H***** die nun aufgekündigte Wohnung in einem Haus der klagenden Partei. Er benützte sie gemeinsam mit der Erblasserin und den gemeinsamen Kindern. Nach seinem Tod lebte die Erblasserin zunächst allein im Mietobjekt; zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nahm sie ihren Sohn als Mitbewohner auf. Im Oktober 1986 - damals benützte der Sohn der Erblasserin die Wohnung nur mehr zu Aufbewahrungszwecken - zog die Beklagte, die Enkelin der Erblasserin, in die Wohnung ein. Sie plante, jedenfalls während der Dauer ihres Studiums, dort gemeinsam mit ihrer Großmutter zu wohnen. Vereinbarungen zwischen den beiden über die Dauer der Wohngemeinschaft gab es nicht. Im Mai 1987 erlitt die Erblasserin, die bis dahin in der aufgekündigten Wohnung mit der Beklagten einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte, einen Schlaganfall, der einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte. Es war zunächst vorgesehen, daß sie wieder in die Mietwohnung zurückkehren sollte; im Juli 1987 stellte sich aber heraus, daß sie ständiger Pflege bedurfte, weshalb sie in ein Pflegeheim aufgenommen wurde, in dem sie im November 1987 starb. Der Vater der Beklagten teilte im Jahre 1988 der Hausverwaltung mit, diese habe als Enkelkind der Verstorbenen ein Eintrittsrecht gemäß § 14 MRG. Die Hausverwaltung bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen für den behaupteten Eintritt, war aber unpräjudiziell bereit, den Eintritt unter bestimmten Bedingungen anzuerkennen; sie behielt sich für den Fall mangelnden Einverständnisses die Aufkündigung vor. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Überprüfung des gesetzlich zulässigen Mietzinses an die Schlichtungsstelle gerichtet hatte, teilte ihr die Hausverwaltung im Oktober 1988 mit, die Voraussetzungen des § 14 MRG seien nicht gegeben, sodaß die gerichtliche Kündigung eingebracht werde. Die Beklagte wohnt zur Zeit in der aufgekündigten Wohnung; sie verfügt über keine andere Wohnmöglichkeit.1942 mietete der Ehegatte der Erblasserin Theresia H***** die nun aufgekündigte Wohnung in einem Haus der klagenden Partei. Er benützte sie gemeinsam mit der Erblasserin und den gemeinsamen Kindern. Nach seinem Tod lebte die Erblasserin zunächst allein im Mietobjekt; zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nahm sie ihren Sohn als Mitbewohner auf. Im Oktober 1986 - damals benützte der Sohn der Erblasserin die Wohnung nur mehr zu Aufbewahrungszwecken - zog die Beklagte, die Enkelin der Erblasserin, in die Wohnung ein. Sie plante, jedenfalls während der Dauer ihres Studiums, dort gemeinsam mit ihrer Großmutter zu wohnen. Vereinbarungen zwischen den beiden über die Dauer der Wohngemeinschaft gab es nicht. Im Mai 1987 erlitt die Erblasserin, die bis dahin in der aufgekündigten Wohnung mit der Beklagten einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte, einen Schlaganfall, der einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte. Es war zunächst vorgesehen, daß sie wieder in die Mietwohnung zurückkehren sollte; im Juli 1987 stellte sich aber heraus, daß sie ständiger Pflege bedurfte, weshalb sie in ein Pflegeheim aufgenommen wurde, in dem sie im November 1987 starb. Der Vater der Beklagten teilte im Jahre 1988 der Hausverwaltung mit, diese habe als Enkelkind der Verstorbenen ein Eintrittsrecht gemäß Paragraph 14, MRG. Die Hausverwaltung bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen für den behaupteten Eintritt, war aber unpräjudiziell bereit, den Eintritt unter bestimmten Bedingungen anzuerkennen; sie behielt sich für den Fall mangelnden Einverständnisses die Aufkündigung vor. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Überprüfung des gesetzlich zulässigen Mietzinses an die Schlichtungsstelle gerichtet hatte, teilte ihr die Hausverwaltung im Oktober 1988 mit, die Voraussetzungen des Paragraph 14, MRG seien nicht gegeben, sodaß die gerichtliche Kündigung eingebracht werde. Die Beklagte wohnt zur Zeit in der aufgekündigten Wohnung; sie verfügt über keine andere Wohnmöglichkeit.
Die klagende Partei kündigte der ursprünglich beklagten Verlassenschaft zu 48 C 700/88 des Erstgerichts die Mietrechte an der Wohnung aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG auf. Das Prozeßgericht erklärte mit Urteil vom 31.7.1989 die Aufkündigung für rechtswirksam; der von der Enkelin als Nebenintervenientin erhobenen Berufung wurde vom Gericht zweiter Instanz mit Urteil vom 31.1.1990 nicht Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof hob jedoch infolge deren Revision die Aufkündigung mit Urteil vom 12.9.1990 (1 Ob 608/90) auf und wies das Räumungsbegehren ab.Die klagende Partei kündigte der ursprünglich beklagten Verlassenschaft zu 48 C 700/88 des Erstgerichts die Mietrechte an der Wohnung aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG auf. Das Prozeßgericht erklärte mit Urteil vom 31.7.1989 die Aufkündigung für rechtswirksam; der von der Enkelin als Nebenintervenientin erhobenen Berufung wurde vom Gericht zweiter Instanz mit Urteil vom 31.1.1990 nicht Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof hob jedoch infolge deren Revision die Aufkündigung mit Urteil vom 12.9.1990 (1 Ob 608/90) auf und wies das Räumungsbegehren ab.
Am 17.2.1989 begehrte die hier ursprünglich Zweitbeklagte und seit der Einantwortung einzige Beklagte zu 48 C 126/89 des Erstgerichts der klagenden Partei gegenüber die Feststellung, daß sie Hauptmieterin der Wohnung sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 31.7.1989 ab; der von der hier Beklagten dagegen erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz mit Urteil vom 31.1.1990 nicht Folge. Die Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5.9.1990 (2 Ob 569/90) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Am 3.12.1990 brachte die klagende Partei zu 48 C 710/90 des Erstgerichts eine Wiederaufnahmsklage mit dem Begehren ein, das Urteil des Obersten Gerichshofs vom 12.9.1990 (1 Ob 608/90) zu beseitigen und die Aufkündigung für rechtswirksam zu erklären. Diese Wiederaufnahmsklage wurde vom Höchstgericht mit Beschluß vom 30.10.1991 (1 Ob 581/91) zurückgewiesen.
Unter Verweisung auf die rechtskräftige Beendigung des Feststellungsprozesses (48 C 126/89 des Erstgerichts) erhob die klagende Partei am 7.11.1990 zu 48 C 660/90 des Erstgerichts gegen die Enkelin eine Räumungsklage, die mit Urteil vom 19.2.1991 abgewiesen wurde; der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Die außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 6.2.1992 (8 Ob 1503/92) gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurück.Unter Verweisung auf die rechtskräftige Beendigung des Feststellungsprozesses (48 C 126/89 des Erstgerichts) erhob die klagende Partei am 7.11.1990 zu 48 C 660/90 des Erstgerichts gegen die Enkelin eine Räumungsklage, die mit Urteil vom 19.2.1991 abgewiesen wurde; der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Die außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 6.2.1992 (8 Ob 1503/92) gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück.
Mit der am 24.4.1991 beim Erstgericht eingelangten, hier zu beurteilenden Klage begehrte die klagende Partei von der Verlassenschaft nach Theresia H***** als Erstbeklagter und von Eva H***** als Zweitbeklagter die Zahlung eines Benützungsentgeltes für die streitgegenständliche Wohnung; für den Fall, daß die Verlassenschaft noch Mieterin sein sollte, wurde der Anspruch gegenüber der Erstbeklagten auch auf den "Titel des Hauptmietzinses" gestützt. Nachdem der Nachlaß nach Theresia H***** der Zweitbeklagten mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.2.1993 eingeantwortet und die Einantwortung im April 1993 in Rechtskraft erwachsen war, setzte die klagende Partei das Verfahren, in dem zuvor Ruhen eingetreten war, nur gegen die erstbeklagte Partei fort und dehnte das Klagebegehren auf Zahlung rückständiger Mietzinse/Benützungsentgelte auf 207.181,80 S und weiters auf ein Räumungsbegehren aus, weil zufolge der Bindungswirkung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.9.1990, 1 Ob 608/90, feststehe, daß die Erstbeklagte nicht mehr Mieterin sei, gegenüber der Zweitbeklagten stehe zufolge des negativen Feststellungsurteiles fest, daß sie nicht in das Mietverhältnis eingetreten sei. Die Räumungsverpflichtung bestehe aufgrund titelloser Benützung. Hilfsweise wurde der Räumungsanspruch auch auf die dargelegten Mietzins- bzw Benützungsentgeltrückstände gestützt.
Das Erstgericht, das eine (nicht bekämpfte) Berichtigung der Parteibezeichnung der Erstbeklagten wegen Einantwortung an die Zweitbeklagte vornahm, wies sowohl das Zahlungs- als auch das Räumungsbegehren ab. Es führte aus, die Beklagte sei jedenfalls im Jahr 1993 durch Einantwortung gemäß § 1116a ABGB zur Hauptmieterin geworden, sodaß das auf titellose Benützung gegründete Räumungsbegehren unberechtigt sei. Mietzinsrückstände im Sinne des zweiten Falles des § 1118 ABGB lägen nicht vor.Das Erstgericht, das eine (nicht bekämpfte) Berichtigung der Parteibezeichnung der Erstbeklagten wegen Einantwortung an die Zweitbeklagte vornahm, wies sowohl das Zahlungs- als auch das Räumungsbegehren ab. Es führte aus, die Beklagte sei jedenfalls im Jahr 1993 durch Einantwortung gemäß Paragraph 1116 a, ABGB zur Hauptmieterin geworden, sodaß das auf titellose Benützung gegründete Räumungsbegehren unberechtigt sei. Mietzinsrückstände im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 1118, ABGB lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens gerichteten Berufung der klagenden Partei keine Folge. Eine titellose Benützung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil ein inhaltsgleiches Räumungsbegehren gegenüber der Beklagten im Verfahren 48 C 660/90y des Erstgerichtes rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es sei zwischen denselben Parteien bereits entschieden, daß gegen die Beklagte als Erbin der früheren Wohnungsmieterin (§ 1116a ABGB) nicht mit einer auf titellose Innehabung gestützten Räumungsklage vorgegangen werden könne. Ein nach § 1118 ABGB zweiter Fall erhobenes Räumungsbegehren erfordere einen qualifizierten Zinsrückstand, dessen Fehlen stehe durch die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des gesamten Zahlungsbegehrens fest.Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens gerichteten Berufung der klagenden Partei keine Folge. Eine titellose Benützung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil ein inhaltsgleiches Räumungsbegehren gegenüber der Beklagten im Verfahren 48 C 660/90y des Erstgerichtes rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es sei zwischen denselben Parteien bereits entschieden, daß gegen die Beklagte als Erbin der früheren Wohnungsmieterin (Paragraph 1116 a, ABGB) nicht mit einer auf titellose Innehabung gestützten Räumungsklage vorgegangen werden könne. Ein nach Paragraph 1118, ABGB zweiter Fall erhobenes Räumungsbegehren erfordere einen qualifizierten Zinsrückstand, dessen Fehlen stehe durch die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des gesamten Zahlungsbegehrens fest.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Rechtsfragen im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes gelöst seien.