Die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Würdigung der von den Beklagten zur Bescheinigung ihrer Behauptung vorgelegten Urkunden und insbesondere auch des Rekursgerichtes zum Inhalt des Berichtes der Presse vom 5. 10. 2000, Beilage 4, lassen erkennen, dass die Vorinstanzen von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden ausgingen, die die Beklagten in ihren Rechtsmittelschriften auch gar nicht bestritten haben. Unterstellt man aber als glaubhaft gemacht, dass der "harte Kern der Teilnehmer" der regelmäßig stattfindenden "Donnerstagsdemonstrationen" insbesondere auch aus Mitgliedern des klagenden Vereins (in der Pressemeldung vom 5. 10. 2000 wörtlich als "Sozialistische Jugend [SJ Wien]" bezeichnet), bestand, erweist sich die dennoch von den Vorinstanzen gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass die strittigen Äußerungen als unrichtige Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren seien, als verfehlt.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - im vorliegenden Fall politisch interessierte Zeitungsleser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 316/99k; 6 Ob 112/00i; 6 Ob 149/01g). Der Bedeutungsinhalt des Vorwurfes, der klagende Verein - dessen Betroffenheit im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig ist - habe die illegalen Demonstrationen "gelenkt", ist daher nach dem gesamten Text der Presseaussendung zu ermitteln, der Berichte in anderen Medien sowohl vorangingen als auch nachfolgten. Für die angesprochenen Leser ist unzweifelhaft erkennbar, dass die kritische Berichterstattung über das Verhalten der Wiener Polizeiführung einerseits und das Verhalten des klagenden Vereines andererseits im Rahmen einer politisch geführten Auseinandersetzung erfolgten und die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung, der klagende Verein "lenke" die Störaktionen, zum Ausdruck bringen sollte, dass dieser maßgebend an den die Wiener Polizei finanziell schwer belastenden Demonstrationen beteiligt sei und diese mitzuverantworten habe. Eben dieser Umstand wird aber durch Beilage 4 belegt. Auch in einem weiteren, vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auszugsweise wiedergegebenen Pressebericht (der Wiener Zeitung vom 14. 2. 2000, Beilage 2) wird an erster Stelle die "Sozialistische Jugend (SJ)" als Teilnehmer einer Protestveranstaltung in Wien "bei Kerzenschein und Hip-Hop Musik vor dem Denkmal der Republik beim Parlament" genannt. Nach dem ebenfalls vom Erstgericht auszugsweise wiedergegebenen Artikel der Niederösterreichischen Nachrichten vom 16. 2. 2000 (Beilage 3) hat "die SJ" gemeinsam mit der "AKS Mödling" zu einer "Anti-Regierungs-Demo" aufgerufen.
Demgegenüber stellt die "Feststellung" des Erstgerichtes, dass ein "Lenken" der Demonstrationen durch den klagenden Verein nicht bescheinigt sei, keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung dar, die mit dem Inhalt der von den Vorinstanzen als bescheinigt zugrunde gelegten Zeitungsmeldungen nicht in Einklang steht. Die strittige Äußerung ist nach dem Verständnis des politisch interessierten Durchschnittslesers im Sinne eines maßgeblichen Engagements des klagenden Vereins an den kritisierten Demonstrationen auszulegen und stellt eine in ihrem Kern auf einem wahren Sachverhalt beruhende Kritik an dessen enger Verknüpfung mit den dargestellten unliebsamen Vorgängen dar. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Erstgerichtes lassen die gewählten Formulierungen nicht auch darauf schließen, dass Mitglieder des klagenden Vereins selbst strafbare Handlungen im Zusammenhang mit den kritisierten Demonstrationen begangen oder andere Personen dazu bestimmt hätten. Vielmehr sind nach dem Allgemeinverständnis mit dem Begriff "diese Störaktionen" die "vielen illegalen Demonstrationen" gemeint, nicht aber auch die anlässlich der Demonstrationen gesetzten "Gewaltakte" einschließlich der Körperverletzungen, wie im Ergebnis auch der klagende Verein in seiner Rechtsmittelbeantwortung einräumt.
Die somit insgesamt auf einem im Wesentlichen als richtig bescheinigten Tatsachenkern beruhende Kritik ist nicht rechtswidrig. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, der Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; RIS-Justiz RS0022917; 6 Ob 149/01g; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60). Hiebei kommt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch eine massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; RIS-Justiz RS0054817). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; ÖJZ 1991, 641 - Oberschlick). Diesen Grundsatz hat der EGMR in letzter Zeit ausgedehnt und klar ausgesprochen, dass sich auch Privatpersonen und private Vereinigungen eine kritischen Beurteilung gefallen lassen müssen, sobald sie die politische Bühne ("the arena of public debate" - die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten (EGMR vom 27. 2. 2001, MR 2001, 89 - Jerusalem). Diese Auffassung, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt (6 Ob 149/01g), bedeutet für den klagenden Verein, der sich schon seinem Namen nach als politische Untergruppierung einer politischen Partei versteht, dass die Interessenabwägung hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung ausfällt. Die strittige Äußerung fiel im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung zweier politischer Parteien, in der es hier im Besonderen um ihr Verhältnis zu den über Monate hindurch regelmäßig abgehaltenen Demonstrationen gegen die Koalitionsregierung ging und sind nach den eigenen Ausführungen des klagenden Vereines (zur Begründung der Wiederholungsgefahr) im Vorfeld des Wahlkampfes zur Wiener Gemeinderatswahl zu sehen. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die im Begriff "Lenken" zum Ausdruck kommende Kritik am Engagement des klagenden Vereins an den (notorisch) illegalen Demonstrationen nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen; schwerwiegende Gründe, die eine Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.Die somit insgesamt auf einem im Wesentlichen als richtig bescheinigten Tatsachenkern beruhende Kritik ist nicht rechtswidrig. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, der Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; RIS-Justiz RS0022917; 6 Ob 149/01g; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60). Hiebei kommt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch eine massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; RIS-Justiz RS0054817). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; ÖJZ 1991, 641 - Oberschlick). Diesen Grundsatz hat der EGMR in letzter Zeit ausgedehnt und klar ausgesprochen, dass sich auch Privatpersonen und private Vereinigungen eine kritischen Beurteilung gefallen lassen müssen, sobald sie die politische Bühne ("the arena of public debate" - die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten (EGMR vom 27. 2. 2001, MR 2001, 89 - Jerusalem). Diese Auffassung, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt (6 Ob 149/01g), bedeutet für den klagenden Verein, der sich schon seinem Namen nach als politische Untergruppierung einer politischen Partei versteht, dass die Interessenabwägung hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung ausfällt. Die strittige Äußerung fiel im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung zweier politischer Parteien, in der es hier im Besonderen um ihr Verhältnis zu den über Monate hindurch regelmäßig abgehaltenen Demonstrationen gegen die Koalitionsregierung ging und sind nach den eigenen Ausführungen des klagenden Vereines (zur Begründung der Wiederholungsgefahr) im Vorfeld des Wahlkampfes zur Wiener Gemeinderatswahl zu sehen. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die im Begriff "Lenken" zum Ausdruck kommende Kritik am Engagement des klagenden Vereins an den (notorisch) illegalen Demonstrationen nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen; schwerwiegende Gründe, die eine Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Der Sicherungsantrag erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.