[21] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
[22] 1.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): [22] 1.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO):
[23] 1.2. Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof (grundsätzlich) nicht überprüfbaren Beweiswürdigung; ebenso, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob weitere Gutachten einzuholen gewesen wären (RS0043163 [insb auch T6, T8, T9, T15, T16]; RS0043320; RS0113643).
[24] Entgegen den Ausführungen der Revision hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Mängel- und Beweisrüge der Klägerin auseinandergesetzt und schlüssig ausgeführt, warum die Einholung weiterer Gutachten nicht notwendig war. Diese Frage kann daher nicht mehr vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden (vgl RS0043371 [T13]; RS0042963 [T9, T12, T28]). [24] Entgegen den Ausführungen der Revision hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Mängel- und Beweisrüge der Klägerin auseinandergesetzt und schlüssig ausgeführt, warum die Einholung weiterer Gutachten nicht notwendig war. Diese Frage kann daher nicht mehr vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden vergleiche RS0043371 [T13]; RS0042963 [T9, T12, T28]).
2. Behandlungsfehler
[25] 2.1. Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202). [25] 2.1. Ärzte haben nach Paragraph 1299, ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202).
[26] Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen (RS0038202 [T3]). Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, hängt daher stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte (6 Ob 233/17h). Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist (RS0026324 [T1]). Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst liegt dagegen vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt daher fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt (RS0026368 [T2]; RS0113383).
[27] Der Arzt schuldet im Rahmen der Behandlung auch Diagnostik nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst (vgl RS0123136 [T1]). So kann beispielsweise eine Haftung entstehen, wenn eine weitere Diagnostik unterlassen wird, obwohl diese indiziert gewesen wäre (6 Ob 233/17h; 1 Ob 244/16p). Auch bei der Erstellung einer Diagnose ist daher entscheidend, wie ein verantwortlicher Arzt in der konkreten Situation vorgegangen wäre; weitergehende Untersuchungen können dort nicht verlangt werden, wo nach den Umständen des konkreten Falls keine Anhaltspunkte oder konkrete Verdachtsmomente für eine durch eine solche Untersuchung feststellbare Erkrankung oder Verletzung vorliegen (6 Ob 233/17h; 10 Ob 23/15b). [27] Der Arzt schuldet im Rahmen der Behandlung auch Diagnostik nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vergleiche RS0123136 [T1]). So kann beispielsweise eine Haftung entstehen, wenn eine weitere Diagnostik unterlassen wird, obwohl diese indiziert gewesen wäre (6 Ob 233/17h; 1 Ob 244/16p). Auch bei der Erstellung einer Diagnose ist daher entscheidend, wie ein verantwortlicher Arzt in der konkreten Situation vorgegangen wäre; weitergehende Untersuchungen können dort nicht verlangt werden, wo nach den Umständen des konkreten Falls keine Anhaltspunkte oder konkrete Verdachtsmomente für eine durch eine solche Untersuchung feststellbare Erkrankung oder Verletzung vorliegen (6 Ob 233/17h; 10 Ob 23/15b).
[28] 2.2. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Beklagte aufgrund einer nicht den Regeln der medizinischen Kunst entsprechenden Diagnose und Behandlung für sämtliche nachteiligen (adäquat kausalen) Folgen des Glaukoms am linken Auge zu haften hat. Strittig ist hingegen, ob sie auch für die nachteiligen Folgen des zeitlich später aufgetretenen Glaukoms am rechten Auge einzustehen hat.
[29] 2.3. Dies kann auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden:
[30] 2.3.1. Die Vorinstanzen verneinten eine Haftung der Beklagten für die nachteiligen Folgen des Glaukoms am rechten Auge der Klägerin wegen fehlender Adäquanz. Einen Schritt vorgelagert ist jedoch zu klären, ob (auch) in Bezug auf das rechte Auge eine nicht den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Diagnose und Behandlung erfolgt ist. Sollte nämlich die Diagnose und Behandlung der Beklagten lege artis gewesen sein, stellen sich Fragen der Kausalität und der Adäquanz nicht.
[31] Es ist daher zunächst zu klären, ob (spätestens) bei der Untersuchung am 11. 1. 2022 aufgrund der von der Klägerin geschilderten Beschwerden am linken Auge und des schon vorher festgestellten Eng- und Kurzbaus beider Augen (beidseits seichte Vorderkammern) Risikofaktoren für einen Glaukomanfall auch am rechten Auge vorlagen und für die Beklagte zu erkennen gewesen wären. Es bedarf daher Feststellungen, ob die Beklagte entsprechend den Regeln der medizinischen Kunst wegen des festgestellten Eng- bzw Kurzbaus beider Augen (spätestens) zu diesem Zeitpunkt auch eine Untersuchung des Kammerwinkels (Gonioskopie) am rechten Auge durchführen oder zumindest die zeitnahe Vornahme einer solchen Untersuchung in die Wege leiten hätte müssen, auch wenn die Klägerin nur Beschwerden am linken Auge geäußert hat. Diese Tatfrage lässt sich auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht beantworten. Die Feststellungen zum Diagnose- und Behandlungsfehler der Beklagten beziehen sich nämlich erkennbar ausschließlich auf das linke Auge.
[32] Ergäbe sich im fortgesetzten Verfahren, dass spätestens im Jänner 2022 Risikofaktoren für einen Glaukomanfall auch am rechten Auge vorlagen, weshalb medizinisch indiziert gewesen wäre, auch das rechte Auge (mittels Gonioskopie) zu untersuchen, wäre ein Behandlungsfehler zu bejahen. Im anderen Fall läge schon kein Behandlungsfehler vor, sodass sich die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage nach dem Adäquanzzusammenhang gar nicht stellen würde.
[33] 2.3.2. Nur für den Fall der Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes der Beklagten stellte sich die Folgefrage, ob der Glaukomanfall am rechten Auge im (Ursachen- und) Adäquanzzusammenhang mit dem Behandlungsfehler stünde. Dazu ist schon an dieser Stelle Folgendes zu erwägen:
[34] 2.3.2.1. Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (vgl RS0022906; RS0088955). Die Adäquanz fehlt daher, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939; Koziol, Haftpflichtrecht I4 C/10/Rz 11), wenn also die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (RS0098939 [T4]). Nicht entscheidend ist, ob der Schädiger selbst den Schaden vorhersehen konnte. Vielmehr ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob die Folgen ganz außergewöhnlich sind (vgl RS0022940; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1295 Rz 14; Koziol, Haftpflichtrecht I4 C/10/Rz 5, 15). Der Schädiger soll lediglich keine Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind (vgl RS0098939 [T12]; Koziol, Haftpflichtrecht I4 C/10/Rz 15). [34] 2.3.2.1. Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt vergleiche RS0022906; RS0088955). Die Adäquanz fehlt daher, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939; Koziol, Haftpflichtrecht I4 C/10/Rz 11), wenn also die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (RS0098939 [T4]). Nicht entscheidend ist, ob der Schädiger selbst den Schaden vorhersehen konnte. Vielmehr ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob die Folgen ganz außergewöhnlich sind vergleiche RS0022940; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1295, Rz 14; Koziol, Haftpflichtrecht I4 C/10/Rz 5, 15). Der Schädiger soll lediglich keine Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind vergleiche RS0098939 [T12]; Koziol, Haftpflichtrecht I4 C/10/Rz 15).
[35] In der Entscheidung 4 Ob 204/13y ging es um den Einwand des beklagten Arztes, dass der konkrete Schaden außerhalb jeder ärztlichen Erfahrung gelegen und daher nicht adäquat verursacht worden sei. Der Oberste Gerichtshof führte damals aus, es sei die Adäquanz auch hinsichtlich der Schäden zu bejahen, die (auch) auf die Unverträglichkeit der oralen Kalzium-Therapie bei der Klägerin zurückzuführen seien. Störungen des Kalziumstoffwechsels seien festgestelltermaßen eine typische Folge des von der Beklagten zu verantwortenden Kunstfehlers. Diese Störungen ließen sich zwar im Regelfall durch die orale Gabe von Kalzium in einem gewissen Ausmaß beherrschen (seien jedoch ohnehin verbunden mit einer gravierenden Beeinträchtigung), es liege aber gerade nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass eine sonst geeignete Therapie in einem konkreten Fall aufgrund körperlicher Eigenheiten des Betroffenen nicht greife und dies zu noch gravierenderen Folgen führt; solches sei vielmehr wegen der Eigenheiten der menschlichen Natur nie auszuschließen.
[36] 2.3.2.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt war es aus augenfachärztlicher Sicht nicht vorhersehbar, dass die Klägerin nach Erleiden eines akuten Glaukoms an einem (linken) Auge (am 28. 5. 2022) und dessen operativer Versorgung, kurz darauf (am 3. 6. 2022) auch noch am zweiten (rechten) Auge einen Glaukomanfall erleiden würde; diese Entwicklung war schicksalhaft. Diese Feststellungen begründete das Erstgericht mit den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung.
[37] Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob die Feststellung des Erstgerichts nicht dahin zu verstehen ist, dass lediglich der Zeitpunkt des Auftretens des Glaukomanfalls am rechten Auge, just am Tag der Entlassung der Klägerin aus stationärer Behandlung nach operativer Versorgung des linken Auges nicht vorhersehbar und daher „schicksalshaft“ war, nicht aber der Eintritt des Glaukoms an sich. Dafür spricht etwa, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts der „Bau“ des Auges der Klägerin (Eng- und Kurzbau) der Grund für den Glaukomanfall war und dieser bei beiden Augen gleichermaßen bestand.
[38] 2.3.2.3. Sollte daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass die Diagnose und Behandlung der Beklagten auch bezüglich des rechten Auges nicht lege artis war, wird es nachvollziehbare und unmissverständliche Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag oder nicht.
[39] 2.3.3. Zusammengefasst ist daher der Sachverhalt im dargestellten Umfang ergänzungsbedürftig, sodass eine Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unvermeidlich ist.
[40] 2.4. Die Höhe des Schmerzengeldanspruchs der Klägerin kann erst abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, ob auch hinsichtlich der unterlassenen Untersuchungen am rechten Auge ein (adäquat kausaler) Behandlungsfehler der Beklagten vorliegt.
3. Ergebnis und Kosten
[41] 3.1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind
– soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind – aufzuheben, und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere zur Klarstellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Behandlungsfehlers auch am rechten Auge (sowie allenfalls zum Ursachen- und Adäquanzzusammenhang), zurückzuverweisen. [41] 3.1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind, – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind – aufzuheben, und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere zur Klarstellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Behandlungsfehlers auch am rechten Auge (sowie allenfalls zum Ursachen- und Adäquanzzusammenhang), zurückzuverweisen.
[42] 3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO. [42] 3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.