Begründung:
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, fehle doch, soweit überblickbar, eine Rspr, ob eine Bindungswirkung zwischen der Abweisung eines Unterhaltsbegehrens und einem Rückforderungsanspruch für einen identen Zeitraum bestehe.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Frage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, fehle doch, soweit überblickbar, eine Rspr, ob eine Bindungswirkung zwischen der Abweisung eines Unterhaltsbegehrens und einem Rückforderungsanspruch für einen identen Zeitraum bestehe.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO § 508a ZPO Rz 1). Zu klären ist demnach, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Als Beurteilungsgrundlage dient folgender Sachverhalt:Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Paragraph 508 a, ZPO Rz 1). Zu klären ist demnach, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Als Beurteilungsgrundlage dient folgender Sachverhalt:
Die 1977 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 30. Mai 1994 gemäß § 55a EheG im Einvernehmen ohne einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der nun klagende Rechtsanwalt ua zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 22.000 S ab 1. Juli 1994 an die Beklagte.Die 1977 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 30. Mai 1994 gemäß Paragraph 55 a, EheG im Einvernehmen ohne einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der nun klagende Rechtsanwalt ua zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 22.000 S ab 1. Juli 1994 an die Beklagte.
In dem am 4. August 1995 eingeleiteten Vorverfahren mit identer Parteirollenverteilung wies das Erstgericht nach Schluß der Verhandlung am 2. Oktober 1996 mit Urteil vom 9. Oktober 1996 das Klagebegehren, der Kläger habe statt des im Scheidungsfolgenvergleich festgelegten monatlichen Unterhaltsbetrages ab 1. Jänner 1995 (nur) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.500 S zu leisten, ab. Denn das durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers habe - ausgehend von der in der Rspr bei selbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als gerechtfertigt angesehenen Berücksichtigung der letzten drei Jahre bei der Einkommensermittlung, um Einkommensschwankungen auszuschließen - in den Jahren 1993 bis 1995 92.843 S betragen, die Parteien im Scheidungsfolgenvergleich seien von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage des Klägers von 75.000 S netto bei einer Partizipationsquote von 29 % ausgegangen. Ausgehend von einer solchen Quote finde der Unterhaltsbetrag von 22.000 S im monatlichen Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre unabhängig davon Deckung, ob man die Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen berücksichtige. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, weil nur zu prüfen sei, ob das 1995 gesunkene Einkommen des Klägers zu wesentlich geänderten Verhältnissen geführt habe. Das Erstgericht habe zu Recht das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zur Beurteilung der Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen und den Unterhaltsanspruch der Beklagten abschließend beurteilt, weil das Wirtschaftsjahr 1996 bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und daher der Entscheidung noch nicht habe zugrunde gelegt werden können. Somit hätten sich die Verhältnisse seit dem Unterhaltsvergleich nicht geändert. Der erkennende Senat wies die außerordentliche Revision des Klägers mit Beschluß vom 20. März 1997 AZ 6 Ob 80/97a mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück.In dem am 4. August 1995 eingeleiteten Vorverfahren mit identer Parteirollenverteilung wies das Erstgericht nach Schluß der Verhandlung am 2. Oktober 1996 mit Urteil vom 9. Oktober 1996 das Klagebegehren, der Kläger habe statt des im Scheidungsfolgenvergleich festgelegten monatlichen Unterhaltsbetrages ab 1. Jänner 1995 (nur) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.500 S zu leisten, ab. Denn das durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers habe - ausgehend von der in der Rspr bei selbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als gerechtfertigt angesehenen Berücksichtigung der letzten drei Jahre bei der Einkommensermittlung, um Einkommensschwankungen auszuschließen - in den Jahren 1993 bis 1995 92.843 S betragen, die Parteien im Scheidungsfolgenvergleich seien von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage des Klägers von 75.000 S netto bei einer Partizipationsquote von 29 % ausgegangen. Ausgehend von einer solchen Quote finde der Unterhaltsbetrag von 22.000 S im monatlichen Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre unabhängig davon Deckung, ob man die Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen berücksichtige. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, weil nur zu prüfen sei, ob das 1995 gesunkene Einkommen des Klägers zu wesentlich geänderten Verhältnissen geführt habe. Das Erstgericht habe zu Recht das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zur Beurteilung der Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen und den Unterhaltsanspruch der Beklagten abschließend beurteilt, weil das Wirtschaftsjahr 1996 bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und daher der Entscheidung noch nicht habe zugrunde gelegt werden können. Somit hätten sich die Verhältnisse seit dem Unterhaltsvergleich nicht geändert. Der erkennende Senat wies die außerordentliche Revision des Klägers mit Beschluß vom 20. März 1997 AZ 6 Ob 80/97a mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurück.
Gegenstand des nunmehrigen Rechtsmittels ist das von den Vorinstanzen abgewiesene, auf Bereicherung gestützte und am 19. Jänner 1998 erhobene Klagebegehren des unterhaltspflichtigen Klägers auf teilweise Rückzahlung der von ihm von Jänner bis September 1996 an die Beklagte geleisteten Unterhaltsbeträge (neun Monate a 7.500 S) infolge einer näher dargestellten Verringerung seines Einkommens. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil zufolge der Bindungswirkung der Entscheidung im Vorverfahren. Diese Bindungswirkung schließe zwar die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht aus; der Richter habe aber von dem bereits rechtskräftig entschiedenen - hier abgewiesenen - Anspruch auszugehen und ihn seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen.