Der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Markus W***** ist zulässig, weil das Rekursgericht von den für die Annahme von Erbserklärungen entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen ist. Er ist auch berechtigt:
Gemäß § 122 AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht die Annahme einer Erbserklärung nur dann verweigern, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; NZ 1995, 278; EvBl 1999/160; 4 Ob 33/02k; Welser in Rummel ABGB³ §§ 799 und 800 Rz 16 mwN). Solange daher nicht unzweifelhaft feststeht, dass ein gültiger, zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbrechtstitel fehlt (und der Erbansprecher daher nicht Erbe sein kann), muss das Gericht die Erbserklärung annehmen.Gemäß Paragraph 122, AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht die Annahme einer Erbserklärung nur dann verweigern, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; NZ 1995, 278; EvBl 1999/160; 4 Ob 33/02k; Welser in Rummel ABGB³ Paragraphen 799 und 800 Rz 16 mwN). Solange daher nicht unzweifelhaft feststeht, dass ein gültiger, zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbrechtstitel fehlt (und der Erbansprecher daher nicht Erbe sein kann), muss das Gericht die Erbserklärung annehmen.
Ob die Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig ausgeschlossen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen, wobei eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht stattfindet (Welser aaO §§ 799, 800 Rz 14 mwN). Solange der behauptete Titel überhaupt geeignet ist, zu einer Einantwortung zu führen, muss die Erbserklärung angenommen werden (Welser aaO Rz 16 mwN; 4 Ob 33/02k).Ob die Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig ausgeschlossen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen, wobei eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht stattfindet (Welser aaO Paragraphen 799, 800, Rz 14 mwN). Solange der behauptete Titel überhaupt geeignet ist, zu einer Einantwortung zu führen, muss die Erbserklärung angenommen werden (Welser aaO Rz 16 mwN; 4 Ob 33/02k).
Im hier zu beurteilenden Fall steht keineswegs unzweifelhaft fest, dass die Einantwortung des Rechtsmittelwerbers aufgrund des Testaments vom 3. 3. 1986 von vornherein nicht in Frage käme. Die Errichtung eines Testaments mit diesem Datum zugunsten des Rechtsmittelwerbers ist nach der Aktenlage bescheinigt. Dass der Erblasser dieses Testament anlässlich einer weiteren letztwilligen Verfügung am 17. 8. 1989 beim Notar behoben hat, bedeutet nicht zwingend, dass das erste Testament durch Widerruf jedenfalls ungültig wurde, ist doch über den Inhalt des zweiten Testaments bisher nichts bekannt. Im Übrigen hat der Erblasser auch das zweite Testament vom 17. 8. 1989 zurückerhalten, sodass - ohne entsprechendes Beweisverfahren im Erbrechtsstreit - nicht geklärt werden kann, ob und gegebenenfalls welches dieser Testamente widerrufen wurde oder ob das erste allenfalls unversehrt gelassene schriftliche Testament durch Vernichtung der späteren Anordnung wieder wirksam wurde (§ 723 ABGB).Im hier zu beurteilenden Fall steht keineswegs unzweifelhaft fest, dass die Einantwortung des Rechtsmittelwerbers aufgrund des Testaments vom 3. 3. 1986 von vornherein nicht in Frage käme. Die Errichtung eines Testaments mit diesem Datum zugunsten des Rechtsmittelwerbers ist nach der Aktenlage bescheinigt. Dass der Erblasser dieses Testament anlässlich einer weiteren letztwilligen Verfügung am 17. 8. 1989 beim Notar behoben hat, bedeutet nicht zwingend, dass das erste Testament durch Widerruf jedenfalls ungültig wurde, ist doch über den Inhalt des zweiten Testaments bisher nichts bekannt. Im Übrigen hat der Erblasser auch das zweite Testament vom 17. 8. 1989 zurückerhalten, sodass - ohne entsprechendes Beweisverfahren im Erbrechtsstreit - nicht geklärt werden kann, ob und gegebenenfalls welches dieser Testamente widerrufen wurde oder ob das erste allenfalls unversehrt gelassene schriftliche Testament durch Vernichtung der späteren Anordnung wieder wirksam wurde (Paragraph 723, ABGB).
Auch das wenige Tage vor dem Ableben des Erblassers errichtete dritte Testament schließt eine Einantwortung aufgrund der Anordnung vom 3. 3. 1986 nicht von vornherein aus, sondern führt zur Verteilung der Klägerrolle nach § 125 AußStrG. Sollte das Testament vom 24. 7. 2001 (wie von der Witwe und vier weiteren Noterben behauptet) mangels Testierfähigkeit des Erblassers unwirksam sein, käme eine Einantwortung aufgrund des früheren Testaments sehr wohl in Frage. Die Erbeneigenschaft des Revisionsrekurswerbers kann daher nach der Aktenlage nicht von vornherein ausgeschlossen werden.Auch das wenige Tage vor dem Ableben des Erblassers errichtete dritte Testament schließt eine Einantwortung aufgrund der Anordnung vom 3. 3. 1986 nicht von vornherein aus, sondern führt zur Verteilung der Klägerrolle nach Paragraph 125, AußStrG. Sollte das Testament vom 24. 7. 2001 (wie von der Witwe und vier weiteren Noterben behauptet) mangels Testierfähigkeit des Erblassers unwirksam sein, käme eine Einantwortung aufgrund des früheren Testaments sehr wohl in Frage. Die Erbeneigenschaft des Revisionsrekurswerbers kann daher nach der Aktenlage nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Der Grundsatz, wonach derjenige, der sich auf ein in Verlust geratenes Testament beruft, nicht nur dessen Inhalt nachweisen muss, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblasers zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0012797), wurde in streitigen Verfahren über Erbrechtsklagen (2 Ob 290/97d) bzw Erbschaftsstreitigkeiten (EvBl 1983/62; 5 Ob 545/86) entwickelt und auch bei der Verteilung der Klägerrolle nach § 125 AußStrG für die Beurteilung des schwächeren Erbrechtstitels herangezogen (SZ 72/87). Eines derartigen Nachweises bedarf es als Voraussetzung für die Annahme einer Erbserklärung nicht. Für die Annahme der Erbserklärung aufgrund eines nicht mehr auffindbaren Testaments reicht es nämlich aus, dass nach der Aktenlage ein Testament zugunsten des Erbansprechers errichtet wurde und die Urkunde - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr aufgefunden werden kann. Die Frage, ob die letztwillige Verfügung zufällig vernichtet wurde oder in Verlust geraten ist, muss im streitigen Verfahren (nach Verteilung der Klägerrolle) geklärt werden. Die Erbserklärung des sich auf das Testament berufenden Erbansprechers ist in einem solchen Fall jedenfalls anzunehmen (Eccher in Schwimann ABGB² § 722 Rz 3, § 799 Rz 17 mwN).Der Grundsatz, wonach derjenige, der sich auf ein in Verlust geratenes Testament beruft, nicht nur dessen Inhalt nachweisen muss, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblasers zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0012797), wurde in streitigen Verfahren über Erbrechtsklagen (2 Ob 290/97d) bzw Erbschaftsstreitigkeiten (EvBl 1983/62; 5 Ob 545/86) entwickelt und auch bei der Verteilung der Klägerrolle nach Paragraph 125, AußStrG für die Beurteilung des schwächeren Erbrechtstitels herangezogen (SZ 72/87). Eines derartigen Nachweises bedarf es als Voraussetzung für die Annahme einer Erbserklärung nicht. Für die Annahme der Erbserklärung aufgrund eines nicht mehr auffindbaren Testaments reicht es nämlich aus, dass nach der Aktenlage ein Testament zugunsten des Erbansprechers errichtet wurde und die Urkunde - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr aufgefunden werden kann. Die Frage, ob die letztwillige Verfügung zufällig vernichtet wurde oder in Verlust geraten ist, muss im streitigen Verfahren (nach Verteilung der Klägerrolle) geklärt werden. Die Erbserklärung des sich auf das Testament berufenden Erbansprechers ist in einem solchen Fall jedenfalls anzunehmen (Eccher in Schwimann ABGB² Paragraph 722, Rz 3, Paragraph 799, Rz 17 mwN).
Dem Revisionsrekurs wird daher Folge gegeben.