Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Er ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Mutter erblickt eine Nichtigkeit des Verfahrens darin, dass ihr die Gegenäußerung des Vaters (ON 68) zu ihrer Äußerung (ON 60) zum Besuchsrechtsantrag des Vaters vor der Entscheidung erster Instanz nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dies trifft zwar zu, begründet aber keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil die Gegenäußerung des Vaters im Wesentlichen nur in der Bestreitung des Tatsachenvorbringens der Mutter bestand.
Es liegt aber die weiters gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor:
Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung über das Ausmaß des Besuchsrechtes eines Elternteils grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nur dann vorliegen kann, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung nicht beachtet oder das Wohl des Kindes verletzt wurden (9 Ob 2024/96d). Das Ferienbesuchsrecht ermöglicht das längere Beisammensein des Kindes und des nicht obsorgeberechtigten Elternteils und setzt eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung und regelmäßige Besuchskontakte voraus (Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu § 148 mwN). Unter diesen - hier auch vorliegenden - Voraussetzungen setzen die Gerichte zweiter Instanz bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr in der Regel ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen fest, was vom Obersten Gerichtshof gebilligt wird, auch wenn mit der Besuchsrechtsausübung gewisse Irritationen des Kindes verbunden sein sollten (3 Ob 83/98x). Das Rekursgericht hat hier ein über das übliche Maß hinausgehendes längeres Ferienbesuchsrecht des Vaters festgelegt. Der erkennende Senat hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Zulässigkeit einer solchen Anordnung, wenn triftige Gründe hiefür sprechen. Keinesfalls ist beim Ferienbesuchsrecht (im Sommer) aber davon auszugehen, dass die durch die Schulferien vorgegebene Zeitspanne rein arithmetisch zu gleichen Teilen auf die Elternteile aufzuteilen wäre (so schon 6 Ob 830/83; Schwimann aaO). Für ein längeres Besuchsrecht des Vaters können besondere Gründe sprechen, etwa nur die bei ihm bestehende Möglichkeit einer für die Bildung und die Förderung der Interessen des Kindes nützlichen längeren Reise. Ein anderer Grund für ein längeres Besuchsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils könnte in dessen besserer Eignung liegen, die allenfalls erforderliche Schulvorbereitung des Kindes in den Ferien zu fördern. Der erkennende Senat schließt somit das vom Rekursgericht festgesetzte unüblich lange Ferienbesuchsrecht generell nicht aus.Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung über das Ausmaß des Besuchsrechtes eines Elternteils grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur dann vorliegen kann, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung nicht beachtet oder das Wohl des Kindes verletzt wurden (9 Ob 2024/96d). Das Ferienbesuchsrecht ermöglicht das längere Beisammensein des Kindes und des nicht obsorgeberechtigten Elternteils und setzt eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung und regelmäßige Besuchskontakte voraus (Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 148, mwN). Unter diesen - hier auch vorliegenden - Voraussetzungen setzen die Gerichte zweiter Instanz bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr in der Regel ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen fest, was vom Obersten Gerichtshof gebilligt wird, auch wenn mit der Besuchsrechtsausübung gewisse Irritationen des Kindes verbunden sein sollten (3 Ob 83/98x). Das Rekursgericht hat hier ein über das übliche Maß hinausgehendes längeres Ferienbesuchsrecht des Vaters festgelegt. Der erkennende Senat hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Zulässigkeit einer solchen Anordnung, wenn triftige Gründe hiefür sprechen. Keinesfalls ist beim Ferienbesuchsrecht (im Sommer) aber davon auszugehen, dass die durch die Schulferien vorgegebene Zeitspanne rein arithmetisch zu gleichen Teilen auf die Elternteile aufzuteilen wäre (so schon 6 Ob 830/83; Schwimann aaO). Für ein längeres Besuchsrecht des Vaters können besondere Gründe sprechen, etwa nur die bei ihm bestehende Möglichkeit einer für die Bildung und die Förderung der Interessen des Kindes nützlichen längeren Reise. Ein anderer Grund für ein längeres Besuchsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils könnte in dessen besserer Eignung liegen, die allenfalls erforderliche Schulvorbereitung des Kindes in den Ferien zu fördern. Der erkennende Senat schließt somit das vom Rekursgericht festgesetzte unüblich lange Ferienbesuchsrecht generell nicht aus.
Das Rekursgericht hat seine Entscheidung primär mit dem von ihm selbst festgestellten Umstand begründet, dass die Mutter das Kind sowohl 1998 als auch 1999 mehrere Wochen (in den Sommerferien) bei den Großeltern in Ungarn untergebracht habe. Diese Feststellung wurde zwar ohne Erhebungen der Vorinstanzen getroffen. Die Mutter hat aber die schon im Antrag des Vaters vom 13. 8. 1999 (ON 39) aufgestellte Behauptung, das Kind wäre von Anfang Juni bis Anfang September 1998 bei den mütterlichen Großeltern in Ungarn gewesen, nicht bestritten und bekämpft auch im Revisionsrekurs die angeführte Feststellung des Rekursgerichtes nicht. Dies ist allerdings nicht ausreichend, um schon von der vom Vater offenkundig ins Treffen geführten Vernachlässigung des Kindes durch die Mutter während der Sommerferien ausgehen zu können. Immerhin könnte ein für ein längeres Besuchsrecht des Vaters sprechender Sachverhalt vorliegen, wenn die Mutter das Kind nahezu die gesamte Ferienzeit (außer in den 14 Tagen, in denen der Vater sein Besuchsrecht ausübt) der Pflege ihrer Eltern überlässt, sodass sich zwangsläufig die Frage stellt, ob das Kindeswohl besser durch eine Intensivierung der Beziehung zum Vater entsprochen wird als durch eine intensive Betreuung der Großeltern, die damit die Obsorgeverpflichtungen der Mutter erfüllen. In diese Richtung hätte das Erstgericht auch ohne konkrete Parteibehauptungen nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG Erhebungen durch Vernehmung beider Elternteile durchzuführen gehabt. Dabei wären zumindest die Fragen zu klären gewesen, wie der Vater sein längeres Ferienbesuchsrecht zu gestalten beabsichtigt, wie lange das Kind von den mütterlichen Großeltern ohne Beisein der Mutter betreut und wie diese Betreuung durchgeführt wurde. Schließlich wären Feststellungen über den Schulerfolg und die Interessen des Kindes erforderlich. Ein Absehen von diesen Erhebungen kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass ein 14 Tage übersteigendes Ferienbesuchsrecht keinesfalls in Frage komme, weil eine solche Ansicht weder dem Gesetz noch der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die immer von den Umständen des Einzelfalls und dem Kindeswohl ausgeht, entnommen werden kann.Das Rekursgericht hat seine Entscheidung primär mit dem von ihm selbst festgestellten Umstand begründet, dass die Mutter das Kind sowohl 1998 als auch 1999 mehrere Wochen (in den Sommerferien) bei den Großeltern in Ungarn untergebracht habe. Diese Feststellung wurde zwar ohne Erhebungen der Vorinstanzen getroffen. Die Mutter hat aber die schon im Antrag des Vaters vom 13. 8. 1999 (ON 39) aufgestellte Behauptung, das Kind wäre von Anfang Juni bis Anfang September 1998 bei den mütterlichen Großeltern in Ungarn gewesen, nicht bestritten und bekämpft auch im Revisionsrekurs die angeführte Feststellung des Rekursgerichtes nicht. Dies ist allerdings nicht ausreichend, um schon von der vom Vater offenkundig ins Treffen geführten Vernachlässigung des Kindes durch die Mutter während der Sommerferien ausgehen zu können. Immerhin könnte ein für ein längeres Besuchsrecht des Vaters sprechender Sachverhalt vorliegen, wenn die Mutter das Kind nahezu die gesamte Ferienzeit (außer in den 14 Tagen, in denen der Vater sein Besuchsrecht ausübt) der Pflege ihrer Eltern überlässt, sodass sich zwangsläufig die Frage stellt, ob das Kindeswohl besser durch eine Intensivierung der Beziehung zum Vater entsprochen wird als durch eine intensive Betreuung der Großeltern, die damit die Obsorgeverpflichtungen der Mutter erfüllen. In diese Richtung hätte das Erstgericht auch ohne konkrete Parteibehauptungen nach dem Untersuchungsgrundsatz des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG Erhebungen durch Vernehmung beider Elternteile durchzuführen gehabt. Dabei wären zumindest die Fragen zu klären gewesen, wie der Vater sein längeres Ferienbesuchsrecht zu gestalten beabsichtigt, wie lange das Kind von den mütterlichen Großeltern ohne Beisein der Mutter betreut und wie diese Betreuung durchgeführt wurde. Schließlich wären Feststellungen über den Schulerfolg und die Interessen des Kindes erforderlich. Ein Absehen von diesen Erhebungen kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass ein 14 Tage übersteigendes Ferienbesuchsrecht keinesfalls in Frage komme, weil eine solche Ansicht weder dem Gesetz noch der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die immer von den Umständen des Einzelfalls und dem Kindeswohl ausgeht, entnommen werden kann.
Das Verfahren ist schließlich wegen der Gewichtigkeit der erhobenen wechselseitigen Vorwürfe vorrangig deshalb noch nicht spruchreif, weil diese entgegen dem tragenden Grundsatz der amtswegigen Erforschungspflicht überhaupt nicht geprüft wurden. Sollten sich die Vorwürfe der Mutter (beispielsweise das behauptete Aufhetzen des Kindes und die Anleitung zum Lügen durch den Vater) als berechtigt erweisen, wäre dies sogar Anlass, die gänzliche Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters ins Auge zu fassen (die Mutter ließ freilich widersprüchlich das Ferienbesuchsrecht des Vaters von 14 Tagen unbekämpft, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Vorwürfe wohl doch nicht so gravierend sein können). Stimmten die Vorwürfe des Vaters (etwa die Hintertreibung des regelmäßigen Besuchsrechts oder das Abschieben des Kindes über drei Monate zu den Großeltern und die behauptete Drohung mit Schlägen) bestünden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit und Erziehungswilligkeit der Mutter. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die wechselseitigen Vorwürfe, die auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden, in der vom Jugendamt hervorgehobenen besonderen Konfliktsituation der Eltern ihre Gründe haben und allenfalls in übertriebener Form ausgedrückt wurden. Solange sich die Eltern aber nicht zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Besuchsrechtsregelung verstehen, hat das Pflegschaftsgericht den behaupteten, dem Kindeswohl abträglichen Sachverhalt zu erheben und darüber mit begründeter Beweiswürdigung Feststellungen zu treffen. Das Verfahren über den schon am 13. 8. 1999 gestellten Besuchsrechtsantrag des Vaters ist daher auch im zweiten Rechtsgang noch nicht spruchreif.
Der im Rechtsmittel gestellte Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung ist berechtigt.