Der Oberste Gerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung den Unterhaltsanspruch nur unter der wesentlichen Voraussetzung als verwirkt an, dass das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt (RIS-Justiz RS0009766) und darauf hinweist, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist (5 Ob 38/99w; 3 Ob 147/04w). Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners bei der Frage der Verwirkung nicht vernachlässigt werden darf (8 Ob 563/90; 1 Ob 171/02g) und dass selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens begründe, wenn die Ehe aufgrund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen Partners zerrüttet wurde (RIS-Justiz RS0107416; 1 Ob 306/03m).
Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des Rekursgerichts in Einklang, dass nicht in jedem Fall eine punktuell gesetzte Eheverfehlung, auch wenn sie schwer ist, das Unterhaltsbegehren als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, sondern dass es der Prüfung der näheren Umstände bedarf, die diesem Fehlverhalten vorausgingen und insbesondere, ob die Ehe nicht ohnehin aufgrund massiver Eheverfehlungen des anderen Teils bereits zerrüttet war.
Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten (1 Ob 306/03m; 3 Ob 147/04w ua). Wie bestimmte Eheverfehlungen des einen Ehepartners mit Rücksicht auf bestimmte Eheverfehlungen des anderen in der jeweiligen Lebenssituation der beiden Ehepartner im Hinblick auf die Bestimmung des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB zu gewichten sind, entzieht sich aufgrund der Unterschiedlichkeit des jeweils zu beurteilenden Sachverhalts generellen Aussagen. Eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher im vorliegenden Einzelfall nicht gefällt werden.Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts iSd Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten (1 Ob 306/03m; 3 Ob 147/04w ua). Wie bestimmte Eheverfehlungen des einen Ehepartners mit Rücksicht auf bestimmte Eheverfehlungen des anderen in der jeweiligen Lebenssituation der beiden Ehepartner im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB zu gewichten sind, entzieht sich aufgrund der Unterschiedlichkeit des jeweils zu beurteilenden Sachverhalts generellen Aussagen. Eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher im vorliegenden Einzelfall nicht gefällt werden.
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, 40 und 50 Abs 1 ZPO. Die Rekursbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil darin zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage nichts ausgeführt wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO, 40 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Rekursbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil darin zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage nichts ausgeführt wurde.