Begründung:
Die klagende Partei begehrte auf Grund einer behaupteten Vereinbarung vom Beklagten restliche Energie- und Betriebskosten von 19.639,40 S (1.427,25 EUR) für zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Urteil vom 15. 2. 2002 schuldig, "der klagenden Partei 26,206 EUR (360,60 S) samt 4 % Zinsen seit 11. 4. 2001 sowie die mit 799,15 EUR (10.996,56 S), darin enthalten 133,19 EUR (1.832,76 S) an Umsatzsteuer, bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen". Das Mehrbegehren von "1.401,045 EUR" (19.278,80 S) samt dem Zinsenmehrbegehren wies es ab. In seiner Begründung führte es zur Kostenentscheidung aus, dass sich diese auf § 43 Abs 2 ZPO gründe, weil die beklagte Partei nur mit einem geringen Teil unterlegen sei, dessen "Geltendmachung" überdies keine besonderen Kosten verursacht habe, sodass sie Anspruch auf den gesamten Kostenersatz habe. Dieses Urteil wurde den Parteien jeweils am 21. 2. 2002 zugestellt.Die klagende Partei begehrte auf Grund einer behaupteten Vereinbarung vom Beklagten restliche Energie- und Betriebskosten von 19.639,40 S (1.427,25 EUR) für zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Urteil vom 15. 2. 2002 schuldig, "der klagenden Partei 26,206 EUR (360,60 S) samt 4 % Zinsen seit 11. 4. 2001 sowie die mit 799,15 EUR (10.996,56 S), darin enthalten 133,19 EUR (1.832,76 S) an Umsatzsteuer, bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen". Das Mehrbegehren von "1.401,045 EUR" (19.278,80 S) samt dem Zinsenmehrbegehren wies es ab. In seiner Begründung führte es zur Kostenentscheidung aus, dass sich diese auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gründe, weil die beklagte Partei nur mit einem geringen Teil unterlegen sei, dessen "Geltendmachung" überdies keine besonderen Kosten verursacht habe, sodass sie Anspruch auf den gesamten Kostenersatz habe. Dieses Urteil wurde den Parteien jeweils am 21. 2. 2002 zugestellt.
Mit seinem von Amts wegen gefassten Beschluss vom 7. 3. 2002 berichtigte das Erstgericht seine Kostenentscheidung unter Hinweis auf den in seinem Urteil klar zum Ausdruck kommenden Entscheidungswillen dahin, dass die klagende Partei (anstatt der beklagten Partei) schuldig sei, der beklagten Partei (anstatt der klagenden Partei) die bereits im Urteil ziffernmäßig bestimmten Verfahrenskosten zu Handen des Beklagtenvertreters zu zahlen. Dieser Beschluss wurde der klagenden Partei am 11. 3. 2002 (und dem Beklagten am 7. 3. 2002) zugestellt.
Die klagende Partei brachte zunächst mittels Telefax einen Berufungsschriftsatz beim Erstgericht ein, der mit dem Absendedatum 8. 4. 2002, 18.19 Uhr, und dem Eingangsvermerk des Erstgerichtes vom 9. 4. 2002 versehen ist. Am 10. 4. 2002 wurde beim Erstgericht der vom Vertreter der klagenden Partei unterfertigte Originalberufungsschriftsatz in zweifacher Ausfertigung persönlich nachgereicht.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil die Berichtigung der Entscheidung im Kostenpunkt keine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache eröffne und daher die vierwöchige Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO am 21. 3. 2002 geendet habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 11. 3. 2002 ausgelöst worden sei, sei die Berufung verspätet, weil dann die Berufungsfrist am 8. 4. 2002 geendet hätte.Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil die Berichtigung der Entscheidung im Kostenpunkt keine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache eröffne und daher die vierwöchige Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO am 21. 3. 2002 geendet habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 11. 3. 2002 ausgelöst worden sei, sei die Berufung verspätet, weil dann die Berufungsfrist am 8. 4. 2002 geendet hätte.