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Entscheidung 6 Ob 2050/96f×

Entscheidung 6 Ob 2050/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2050/96f

Entscheidungsdatum

08.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, wider die beklagten Parteien 1. Branka G*****, 2. Gerhard G*****, beide vertreten durch Dr.Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung einer Ehe gemäß Paragraph 23, EheG, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Jänner 1996, GZ 45 R 1189/95a-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Urkunde ist zwar grundsätzlich rechtliche Beurteilung. Wenn aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel (Zeugen, Parteiausagen) herangezogen werden, so werden damit im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellungen getroffen (SZ 58/199). Die Revisionsausführungen zum gegen den Zweitbeklagten ausgeübten Druck (Zwang) zur Darstellung des Sachverhalts, wie er in Beil C festgehalten wurde, stellen eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar.

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde die Ehe zu dem Zweck geschlossen, um der Frau eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen (S 3 in ON 16). Nach den Feststellungen kann der zuletzt genannte Zweck der Ehe als vorwiegend im Sinne des Paragraph 23, EheG qualifiziert werden. Davon abgesehen ist - entgegen den Revisionsausführungen - die Entscheidung 8 Ob 577/93 nicht vereinzelt geblieben. Nach dieser Entscheidung ist im Wege der Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke auch die Nichtigkeit einer Ehe, die nur der Erreichung einer Arbeitsbewilligung der Frau dienen sollte, auszusprechen (unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des Senates 6: 6 Ob 564/92).

Der Entscheidung des Senates 8 folgten weiters: 4 Ob 554/94, 9 Ob 1594/94; vergleiche Breycha in RZ 1994, 98).

Anmerkung

E42206 06A20506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02050.96F.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19960508_OGH0002_0060OB02050_96F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung