Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer richtet sich gegen die Bestätigung der verhängten Zwangsstrafen. Sie machen auch geltend, einer der Geschäftsführer sei vor Rechtskraft der Erzwingungsbeschlusses aus dem Unternehmen ausgeschieden, könne daher die von ihm geforderte Leistung nicht mehr erbringen und sei zur Offenlegung nicht mehr verpflichtet.
Das Rechtsmittel der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (6 Ob 214/98h; 6 Ob 188/99m; 6 Ob 211/01z, RIS-Justiz RS0011629). Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG zu bewerten hat. Eines Ausspruchs des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bedurfte es somit nicht.Das Rechtsmittel der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (6 Ob 214/98h; 6 Ob 188/99m; 6 Ob 211/01z, RIS-Justiz RS0011629). Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG zu bewerten hat. Eines Ausspruchs des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bedurfte es somit nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungskonform und dem Gemeinschaftsrecht entsprechend beurteilt und in der Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 - Publizitäts- richtlinie; 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 - Bilanzrichtlinie nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (vor allem der Entscheidung vom 4. Dezember 1997, Slg 1997 I-6843 - Daihatsu = EuZW 1998, 45) keinen Eingriff in Grundrechte der MRK oder Grundwerte der Europäischen Gemeinschaft erblickt (6 Ob 101/01y mwN, 6 Ob 211/01z uva, RIS-Justiz RS0113282). Der Revisionsrekurs macht keine Umstände geltend, die eine Änderung dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten. Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH wird nicht nahegetreten.
Der Strafbeschluss ist im Rechtsmittelverfahren auf der
Sachverhaltsgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zu
überprüfen. Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der
Erneuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen
nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot (6 Ob 212/99s =
ecolex 2000, 366 = RdW 2000, 157; 6 Ob 211/01z uva). Eine Nachholung
der Offenlegung erst im Rekursverfahren konnte das
Rechtsmittelgericht, wie bereits die zweite Instanz zutreffend
erkannte, daher nicht mehr berücksichtigen. Aus denselben Gründen
konnte auch das Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers (dieser war
erst nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses ausgeschieden)
nicht berücksichtigt werden.
Auf die im Revisionsrekurs angesprochene Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung - wenngleich erst nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz - ohnehin nachkam und somit kein über den Beugezweck hinausreichender Strafzweck zum Tragen kommen konnte. Die Frage nach dem repressiven Charakter der Zwangsstrafe stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.
Über den im Rechtsmittel hilfsweise gestellten Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, könnte erst im Vollstreckungsverfahren entschieden werden.