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Entscheidung 6 Ob 225/09w×

Entscheidung 6 Ob 225/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob225/09w

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 218.093,96 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2009, GZ 11 R 93/08i-174, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 311,86 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 20 % USt 51,98 EUR) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hob das Berufungsgericht das Anerkenntnisurteil des Erstgerichts vom 24. Jänner 1991 sowie das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und erklärte die Kosten des nichtigen Verfahrens für gegenseitig aufgehoben. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Kostenrekurs der beklagten Partei wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 26. August 2009 als unzulässig zurück. Dagegen richtet sich der von der Klägerin beantwortete Rekurs der Beklagten, mit dem erkennbar die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO noch des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, wenn das Berufungsgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses als Durchlaufgericht gehandelt hat. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 514, Absatz eins, ZPO auch dann bekämpfbar, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre (RIS-Justiz RS0044507 [T9 und T10], RS0112633 [T3], RS0044005; jüngst zB 3 Ob 34/09k; 6 Ob 36/09a; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 523, ZPO Rz 1; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 519, Rz 6; gegenteilig noch RIS-Justiz RS0017148 [zuletzt 6 Ob 204/04z]).

Der Rekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zum Ausschluss des Rechtszugs gegen jede Art von Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt kann verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Für den Standpunkt der Rekurswerberin ist auch aus den in ihrem Rechtsmittel zitierten Entscheidungen nichts zu gewinnen.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 37/74 betraf in der Hauptsache die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung nach Einschränkung der Klage und hielt fest, dass die zweite Instanz bei Prüfung der Entscheidung über eine auf Kosten eingeschränkte Klage funktionell als Rekursgericht tätig wird; die Aufhebung der Kostenentscheidung ergab sich in dieser Entscheidung lediglich als Folge der Entscheidung in der Sache selbst.

In seiner Entscheidung 6 Ob 276/06s hatte der erkennende Senat einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit verworfen wurde, zu prüfen; die Geltung der allgemeinen Zulässigkeitsbeschränkungen nach Paragraph 528, ZPO wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich bekräftigt.

Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, und 52 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E93282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00225.09W.0218.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_0060OB00225_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017148 Rechtssatz 01.10.1970Zivilrecht
Im Kostenpunkt ist auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde, unzulässig.
RS0044005 Rechtssatz 21.11.1985Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit dene …
RS0044054 Rechtssatz 22.01.1987Zivilrecht
Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn …
RS0044507 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR 2.Auflage RdZ 2015/1) ein …
RS0044547 Rechtssatz 31.08.1994Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig.
RS0112633 Rechtssatz 27.10.1999Zivilrecht
Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren …
RS0121604 Rechtssatz 21.12.2006Zivilrecht
Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entsch …